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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 16 UF 253/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
§ 1587 c Nr. 1 BGB

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann auch ein in verminderter Schuldfähigkeit begangenes Fehlverhalten führen, wenn dessen Folgen für den anderen Ehegatten und ein gemeinsames Kind besonders schwerwiegend sind und eine spontanes Verhalten ausscheidet.

OLG Karlsruhe Beschluß 18.06.1999 - 16 UF 253/98 - 2 F 80/96


wegen Versorgungsausgleich

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 23. Oktober 1998 - 2 F 80/96 VA - aufgehoben.

Der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert in der Beschwerdeinstanz wird auf 1.857,84 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am ... die Antragsgegnerin am ... geboren. Sie heirateten am ... 1984 in ... . Aus ihrer Ehe ist die am ... 1985 geborene Tochter ... hervorgegangen.

Die Ehe der Beteiligten verlief zunächst harmonisch, allerdings traten gegen Ende der 80er Jahre Unstimmigkeiten auf. Ab 1990 errichteten die Eheleute auf einem Grundstück, das der Antragsgegnerin von ... beschenkt worden war, ein Wohnhaus. Die dafür anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte der Antragsteller. Die Darlehensschuld betrug im April 1997 noch etwa 148.000,00 DM. Nach Fertigstellung des Hauses übertrug die Antragsgegnerin das hälftige Miteigentum am Grundstück auf den Antragsteller.

Als der Antragsteller erfahren hatte, daß die Antragsgegnerin wegen Unterschlagungen ihren Arbeitsplatz ... verloren hatte, eskalierte die Situation. Die Antragsgegnerin entwickelte vermehrt Selbstmordgedanken. Sie kaufte am 05. 03. ... einen 5-Liter-Kanister Benzin und deponierte ihn in der Garage. Nachdem der Antragsteller am 07. 03. ... über ein verlängertes Wochenende in Skiurlaub gefahren war, entschloß sich die Antragsgegnerin, einen "Schlußpunkt zu setzen". Sie wollte aus Haß alles zerstören, was dem Antragsteller etwas bedeutete. Sie wollte das gemeinsame Haus niederbrennen und die Tochter und sich selbst dabei töten. Gerade durch die Tötung der von dem Antragsteller sehr geliebten Tochter wollte sie ihn besonders hart treffen. Deshalb überschüttete sie Treppe, Kinderzimmer und Elternschlafzimmer mit Benzin und entzündete das Gebäude. Als ... erwachte, eröffnete sie dem Mädchen, sie müßten jetzt beide sterben. Fluchtversuche der Tochter verhinderte sie, indem sie Angelique ins Bett zurückstieß.

Kurze Zeit später änderte die Antragsgegnerin ihren Plan, ging mit ... ins Badezimmer und benetzte sie mit Wasser. Dann öffnete sie den Rolladen und ließ das Mädchen ins Freie. Es erlitt ganz erhebliche Verbrennungen zweiten und dritten Grades; großflächige Narben werden im Gesicht und an den Beinen auf Dauer zurückbleiben. Auch die Antragsgegnerin wurde erheblich verletzt. Am Gebäude entstand ein Sachschaden von ca. ... den die Gebäudebrandversicherung in Höhe von ... kulanzweise zum Teil ersetzte.

Die Antragstellerin wurde von Landgericht ... wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Gericht erkannte auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Bei der LVA ... haben der Antragsteller Versorgungsanrechte in Höhe von 611,83 DM und die Antragsgegnerin Versorgungsanrechte in Höhe von 302,19 DM erworben; der hälftige Wertunterschied beträgt 154,82 DM.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Familiengerichts ... vom 25. 03. 1997, rechtskräftig seit dem 10. 05. 1997, geschieden.

Der Antragsteller hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beantragt.

Mit Beschluß vom 23. 10. 1998 hat das Familiengericht ... bestimmt, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA ... auf das dortige Konto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von 154,82 DM übertragen werden.

Gegen diesen am 28. 10. 1998 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 26. 11. 1998 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er beantragt nach wie vor den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und verweist auf die Schwere der Tat, deren persönliche und wirtschaftliche Folgen. Trotz verminderter Schuldfähigkeit müsse der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, da seine - des Antragstellers - Inanspruchnahme vor dem gesamten Hintergrund des Geschehens grob unbillig und "anderen nicht vermittelbar" wäre.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und meint, sie habe sich damals wegen des "Diebstahls" bei ... und weil der Antragsteller diese Tat öffentlich bekannt gemacht habe, so geschämt, daß sie sich nicht mehr auf die Straße getraut habe. Vor der Abreise des Antragstellers in den Skiurlaub habe er von "Scheidung" gesprochen und davon, daß er dann das Sorgerecht für ... bekommen werde. In dieser Situation habe sie suizidale Gedanken entwickelt. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller das gemeinsame Haus ersteigert und gewinnbringend weiterveräußert. Auch im Hinblick auf die lange Ehezeit sei der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt.

II.

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 23. 10. 1998 ist nach §§ 621 e Abs. 1 und 3, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zum Ausschluß des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB. Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre.

1. Das objektive Verhalten der Antragsgegnerin am ..., als sie das gemeinsame Hausanwesen in Brand setzte und der Tochter ... schwerste Brandverletzungen zufügte, ist ein Fehlverhalten, das wegen seiner Auswirkungen auf den Antragsteller ganz besonders in nachhaltiger Weise ins Gewicht fällt (vgl. zu den Anforderungen: Hahne in Johannsen/Henrich Eherecht, 3. Aufl., 1997, § 1587 c Rn. 29). Als "Fehlverhalten" in diesem Sinne sind auch Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen gegen den zum Versorgungsausgleich Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen anerkannt (Dörr im MünchKommentar zum BGB, 3. Aufl., 1993, § 1587 c Rn. 35), so z. B. der Fall, daß der Ausgleichsberechtigte das gemeinsame Kind tötet oder dies versucht (BGH NJW 1990, 2745; Rehme in Staudinger, BGB Kommentar, 1997, § 1587 c Rn. 28).

Im vorliegenden Fall traf die Tat den Antragsteller in äußerst nachhaltiger Weise: Er liebt seine Tochter besonders innig und hing stark an dem gemeinsam erarbeiteten Haus. Die schwersten Verletzungen seiner Tochter, die sie auch künftig körperlich entstellen werden, und der Verlust in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses haben sein Leben auf Dauer gezeichnet und verändert. Vor diesem Hintergrund muß ihm die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheinen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 2. Senat, FamRZ 1994, 1474). Zugleich liegt eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vor, da die Gebäudebrandversicherung den entstandenen Schaden von 195.000,00 DM lediglich kulanzweise in Höhe von 95.000,00 DM abdeckte. Auch diese Folge ist bei der nachhaltigen Auswirkung des Verbrechens zu berücksichtigen.

Ferner fällt besonders ins Gewicht, daß die Antragsgegnerin diese nachhaltigen Auswirkungen beabsichtigte. So mußte das Landgericht ... in seinem Strafurteil vom 18. 04. 1997 feststellen, daß die Antragsgegnerin "aus Haßgefühlen gegen ihren Mann das Haus in Schutt und Asche legen und die gemeinsame Tochter ... sowie sich selbst verbrennen wollte". Somit beabsichtigte die Antragsgegnerin, daß ihre Verfehlung den Antragsteller in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

2. Dieses Fehlverhalten ist der Antragsgegnerin auch vorwerfbar. Lediglich bei erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) wäre die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09. Mai 1990 (NJW 1990, 2745) ausdrücklich offengelassen, ob schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB entgegensteht. Stimmen in der Literatur stellen auf Vorwerfbarkeit und schuldhaftes Verhalten ab (Dörr im MünchKommentar zum BGB, 3. Aufl., 1993, § 1587 c Rn. 35; Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht 3. Aufl. 1997, § 1587 c Rn. 29; Rehme in Staudinger, BGB Kommentar, 1997, § 1587 c Rn. 28; Runge in Leitsatzkommentar zum Familienrecht, 1997, § 1587 c, Leitsatz 61; Diederichsen in Palandt, BGB Kommentar, 58 Aufl., 1999, § 1587 c Rn. 7). Der Senat verneint diese Frage jedenfalls für den Fall, daß der Täter im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelt, die schweren, nachhaltigen Auswirkungen der Tat für den Ausgleichsverpflichteten aber beabsichtigte. In diesen Fällen nämlich gebieten es Treu und Glauben, die nur verminderte Schuldfähigkeit des Täters als Element der subjektiven Vorwerfbarkeit zu betrachten, das durch die beabsichtigte nachhaltig schwere Folge der Verfehlung ergänzt wird. Wer die nachhaltige Folge der schweren Verfehlung beabsichtigt, handelt selbst dann vorwerfbar i. S. des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn er die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ausführt.

Im hier zu entscheidenden Fall kaufte die Antragsgegnerin den einen Benzinkanister mit 5-Liter-lnhalt am ... und deponierte ihn in der Garage; den anderen Kanister besorgte sie kurz vor Tatausführung. Ihre Haßgefühle gegen den Antragsteller hatten sich vor oder spätestens bei dessen Abreise am ... aufgebaut. Somit lagen zwischen Tatvorbereitung und Tatausführung mehrere Tage. Dieser Zeitraum schließt eine spontane Tatbegehung aus. Die Antragsgegnerin plante vielmehr die Tatausführung sorgfältig. Sie beobachtete viele Umstände, um mit der Tatbegehung den gewünschten Erfolg in möglichst großem Ausmaß zu erreichen; so wartete sie etwa mit der Tatausführung ab, bis Angelique arglos im Bett schlief. So verhinderte sie Fluchtmöglichkeiten des Kindes und vergoß das Benzin aus zwei 5-Liter-Kanistern fast im gesamten Haus, um einen großen Brandschaden zu verursachen.

3. Bei Abwägung aller Umstände wäre die Inanspruchnahme des Antragstellers im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig; sie würde dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen (Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1997, § 1587 c Rn. 30).

Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin am ... geboren und somit heute etwa ... Jahre alt ist. Sie kann deshalb - ausgehend von ihren bereits erworbenen Rentenanwartschaften - bis zum Beginn des Rentenalters weitere Anwartschaften aufbauen. Der ohne Ausschluß des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Ausgleich in Höhe von 184,82 DM wäre auch verhältnismäßig gering und würde mit den bereits erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin insgesamt nicht zu einer ausreichenden Altersversorgung führen. Schließlich betrug die Dauer der Ehe etwa zwölfeinhalb Jahre und war damit nicht so lange, daß allein deshalb vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs abgesehen werden müßte.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden war und eine Vereinbarung nicht im Raume stand (BGH, FamRZ 1983, 267).

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 93 a ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 14, 17 a GKG.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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