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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 16 UF 61/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 28. September 2001
Tenor:
Auf die als Gegenvorstellung anzusehende "Beschwerde" der Antragsgegnerin vom 17. September 2001 bleibt der Senatsbeschluss vom 29. August 2001 aufrecht erhalten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss vom 29. August 2001 mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aufgegeben, monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 120 DM ab 10. September 2001 zu zahlen. Hierbei legte der Senat bei der Festsetzung des einzusetzenden Einkommens Ehegattenunterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von monatlich 900 DM und hälftiges Kindergeld in Höhe von 270 DM zugrunde.
Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Begründung, sie erhalte aufgrund eines Vergleichs den Unterhalt nur darlehensweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des nachehelichen Unterhaltsverfahrens. Inzwischen seien ihr zwar durch das Familiengericht im Unterhaltsrechtsstreit mit dem Antragsteller monatlich ca. 1.400 DM zugesprochen worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung einlegen werde.
II.
Das als "Beschwerde" unzulässige Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss kann als zulässige Gegenvorstellung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rn. 6, § 567 Rn. 19) angesehen werden. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Senatsentscheidung vom 29. August 2001 abzuändern.
Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, empfangene Darlehen seien keine Einkünfte im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil sie rückzahlbar sind. Ob dies auch für den Fall gilt, dass das Darlehen zum Zwecke der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts aufgenommen wird, erscheint zweifelhaft, dürfte eher zu verneinen sein. In diesem Fall wird das Darlehen für den laufenden Lebensunterhalt auch verbraucht, sodass sich die Geldmittel nicht von den sonst für den laufenden Bedarf zur Verfügung stehenden unterscheiden und wie diese auch für den Prozesskostenbedarf herangezogen werden können. In diese Richtung gehen auch die von Rechtsprechung und Literatur gemachten Ausnahmen : etwa wenn Darlehen von nahen Familienangehörigen oder vom Lebensgefährten stammen und von alsbaldiger Rückzahlungspflicht nicht ausgegangen werden kann (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 224; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 47; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 115, Rn. 20; OLG Köln, FamRZ 1984, 304). Das selbe gilt von einem als Darlehen gezahlten Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes (LAG Bremen, DB 1988, 1067; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 1982 - 7 WF 562/82). Grundsätzlich zählen deshalb auch darlehensweise gewährte Leistungen nach dem BAföG als Einkommen (Kalthoener/Büttner a.a.O., Rn. 221; Zimmermann, a.a.O.). Auch hierbei handelt es sich überwiegend um Mittel, die auch laufend für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Ein gleiches gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem eine unter Vorbehalt der Rückforderung ("Darlehen") erfolgte Unterhaltszahlung eine gesetzliche Unterhaltspflicht modifiziert. Denn wäre die vergleichsweise Regelung zwischen den beteiligten Eltern nicht zu Stande gekommen, so hätte die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch vorläufig durch eine einstweilige Anordnung regeln lassen können, um ihre offensichtlich bestehende Unterhaltsforderung durchzusetzen. Vorliegend ist zudem mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin eher nicht zu rechnen, nachdem ihr erstinstanzlich ein den Vergleichsbetrag deutlich übersteigender Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde.
Die Antragsgegnerin verfügt somit über ein laufendes Einkommen, das ihr monatliche Ratenzahlungen in der festgesetzten Höhe ermöglicht.
Ende der Entscheidung
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