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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.04.2003
Aktenzeichen: 16 WF 6/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1385 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 25. April 2003
Familiensache
wegen Zugewinnausgleichs
hier: Kosten
Beschluss
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 €.
Gründe:
Die Klägerin hat mit Klagschrift vom 03.07.2001 auf § 1385 BGB gestützte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich eingereicht und diese mit dem Antrag verbunden, festzustellen, dass dem Beklagten kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Die Klage wurde am 06.08.2001 zugestellt.
Gleichzeitig hat die Klägerin Scheidungsantrag gestellt. Ihr Scheidungsantrag wurde am 27.07.2001 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil vom 19.07.2002 geschieden. Der Scheidungsausspruch wurde am 10.09.2002 rechtskräftig. Darauf haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat dem Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten auferlegt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Beklagte bestreitet der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Dieses kann jedoch nicht verneint werden.
1. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages nimmt der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich selbst dann nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger auch der Scheidungsantragsteller ist. Auch in diesem Fall kann es dem Kläger darauf ankommen, vor Rechtskraft eines Scheidungsausspruchs die Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, herbeizuführen. Der Beklagte hebt darauf ab, dass dann, wenn das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor demjenigen der Rechtshängigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich liegt, für die Berechnung des Zugewinnausgleichs das letztere Datum maßgeblich ist. Dies ist richtig und findet auch Bestätigung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.1982 - 5 WF 147/82 - FamRZ 1982, 609). Indessen hat die Frage, welcher Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblich wird, nichts damit zu tun, dass auch durch eine parallel zu einem Scheidungsantrag erhobene Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1388 BGB die Gütertrennung herbeigeführt werden könnte. Ein Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage ließe sich allenfalls dann verneinen, wenn mit der nötigen Sicherheit vorausgesagt werden kann, dass die Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten wird. Eine solche Voraussage ist jedoch dann nicht möglich, wenn, wie hier, Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Scheidungsantrag gleichzeitig eingereicht werden. Tendenziell ist in einem solchen Fall eher damit zu rechnen, dass über eine auf dreijährige Trennung gestützte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich früher rechtskräftig entschieden werden kann als über den Scheidungsantrag.
2. Wenn an der Zulässigkeit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Zweifel bestehen kann, kommt es nur noch darauf an, ob ohne das erledigende Ereignis die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch sachlich Erfolg gehabt hätte. Dies ist der Fall. Auch der Beklagte hat sachlich nichts eingewendet.
Ende der Entscheidung
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