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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 16 WF 69/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 g | |
ZPO § 620 c |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 20. Mai 2003
Beschluss
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamts gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 11. März 2003 wird verworfen.
Gründe:
Das Stadtjugendamt hatte am 20. Februar 2003 beantragt, der Mutter auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge für das damals noch nicht geborene Kind Me. zu entziehen und dem Stadtjugendamt M. als Amtsvormund zu übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Pfleger übertragen und zum Pfleger das Stadtjugendamt M. bestellt. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamtes, mit welcher es das Ziel verfolgt, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern die gesamte Personensorge auf das Stadtjugendamt als Pfleger zu übertragen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der angefochtene Beschluss beruht auf § 621 g ZPO. Nach Satz 2 dieser Bestimmung, wo auf § 620 c ZPO verwiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat. Im Übrigen sind einstweilige Anordnungen unanfechtbar. In dem Fall der hier allein in Betracht kommenden Regelung der elterlichen Sorge findet die sofortige Beschwerde zwar auch dann statt, wenn nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt wurde (vgl. bereits OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 1978 - 5 WF 682/78 - FamRZ 1979, 157; OLG Köln, Beschluss vom 20. November 1978 - 21 UF 242/78 - FamRZ 1979, 320). Dies ist jedoch nur so zu verstehen, dass die sofortige Beschwerde dem Beteiligten zusteht, in dessen Rechte eingegriffen wurde. Von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht das Gesetz nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen ein besonders gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils erfolgt und leicht endgültige Verhältnisse geschaffen werden können (vgl. etwa MK-Finger, ZPO, 2. Aufl., § 620 c Anm. 1 unter Hinweis auf den Regierungsentwurf zum Ersten Ehereformgesetz BT-Drucksache 7/650 S. 200 f; OLG Bamberg, FamRZ 1993, 1383 für den Fall der Wohnungszuweisung). Ablehnende Entscheidungen über Anordnungsanträge sind überhaupt nicht anfechtbar (vgl. Hinweise a.a.O.). Hier liegt eine teilweise die elterliche Sorge regelnde, teilweise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung vor. Nach dem Vorgesagten kann diese Entscheidung nur von der Mutter, in deren Recht eingegriffen wurde, angefochten werden, nicht jedoch als - teilweise - ablehnende Entscheidung von dem Stadtjugendamt.
Ende der Entscheidung
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