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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 17 U 217/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 314 | |
ZPO § 301 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 17 U 217/04
Verkündet am 19. April 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. April 2005 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Schoppmeyer Richter am Oberlandesgericht Lindner
für Recht erkannt:
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. September 2004 - 3 O 154/04 - wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
5) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.800 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Honorarrechnungen und darum, ob ein zwischen ihnen abgeschlossener Projektsteuerungsvertrag weiter fortbesteht.
Die Beklagte beabsichtigte, in M. ein Hotelgebäude zu errichten. Hierzu hatte sie mit der M. N. AG (fortan: M.) eine Kaufoption für ein entsprechendes Grundstück vereinbart. Die Parteien schlossen am 5./8. April 2003 einen Vertrag, der mit "Vertrag über Projektsteuerung/Objektüberwachung" überschrieben ist. Der Kläger verpflichtete sich darin, für das von der Beklagten beabsichtigte Bauvorhaben Leistungen der Projektsteuerung und der Objektüberwachung zu erbringen, die in Ziff. 3.1 und 3.2 des Vertrages näher umschrieben wurden. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar von insgesamt 2,1 Mio. € netto. Davon entfielen 700.000 € auf die Projektsteuerung. Gemäß Ziff. 11.1 des Vertrages war der Kläger berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend einem dem Vertrag als Anlage beigefügten Zahlungsplan zu stellen. Ziff. 13 regelte die Kündigung des Vertrages und bestimmte u. a. (13.1): "Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Die Beklagte bezahlte die Abschlagsrechnungen Nr. 1 bis 3. Am 11. August 2003 vereinbarten die Parteien, bis zum Planungsbeginn auf weitere Abschlagsrechnungen zu verzichten; im Gegenzug bezahlte die Beklagte die 4. Abschlagsrechnung. Am 16. Dezember 2003 stellte der Kläger die Abschlagsrechnung Nr. 5 über 27.144,00 € brutto sowie eine Rechnung für zusätzliche Aufwendungen über 10.037,94 € brutto. Beide Rechnungen gingen am 18. Dezember bei der Beklagten ein und sind bislang nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 mahnte der Kläger die Zahlung dieser beiden Rechnungen und einer Abschlagszahlung für ein weiteres Projekt an. Abschließend hieß es in dem Schreiben:
"Obwohl ich davon ausgehe, dass Sie die Ihnen vorliegenden und fälligen Rechnungen nicht bezahlen wollen, gebe ich Ihnen Gelegenheit, diese bis zum 10.01.2004 auszugleichen. Soweit das bis dahin nicht geschehen ist und ich auch keine anders lautenden Mitteilungen von Ihnen erhalten habe, werde ich spätestens am 12.01.2004 die Projektleitungen für beide Projekte niederlegen und ohne weitere Verzögerung unsere berechtigten Forderungen auf gerichtlichem Klagewege durchsetzen."
Vor Ablauf der Frist meldete sich Rechtsanwalt Dr. L. im Auftrag der Beklagten telefonisch beim Kläger. Er sollte ein Vermittlungsgespräch führen, das jedoch vor dem 12. Januar 2004 nicht zustande kam. Daraufhin verfasste der Kläger unter dem 12. Januar 2004 ein an die M. zu Händen des Geschäftsführers Dr. A. gerichtetes Schreiben. Darin hieß es:
"Sehr geehrter Herr Dr. A., da Herr K. als Vertretung des Bauherrn A. C. Hotel GmbH eine von uns abweichende Betrachtungsweise zur Erfüllung der vertraglichen Auftraggeberpflichten uns und Dritten gegenüber hat, haben wir bis zur Klärung dieser Fragen die Leitung des Projekts A. C. und damit alle verbundenen Aktivitäten heute eingestellt. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen und dem zu führenden Schriftverkehr ab sofort direkt an den Bauherrn."
Ebenfalls unter dem 12. Januar 2004 sandte der Kläger ein in der Sache gleichlautendes Schreiben hinsichtlich des Projekts G. an die Stadt F. Am 14. Januar 2004 ging beim Kläger um 14.56 Uhr ein Fax von Rechtsanwalt Dr. L. ein, worin dieser mitteilte, dass die Beklagte weiterhin zu einem Gespräch bereit sei. Der Kläger antwortete mit E-Mail, dass er ebenfalls gesprächsbereit sei.
Nachdem die Beklagte von den Schreiben des Klägers vom 12. Januar 2004 erfahren hatte, sprach sie mit Schreiben vom 14. Januar 2004 die sofortige Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund aus. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2004 ließ der Kläger die Kündigung zurückweisen und forderte die Beklagte auf, bestimmte Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. Januar 2004 Bezug genommen.
Hinsichtlich des streitigen Parteivortrags erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge und der rechtlichen Begründung der Entscheidung wird auf das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. September 2004 Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28. September 2004 zugestellte Teilurteil des Landgerichts Heidelberg richtet sich die am 21. Oktober 2004 eingegange Berufung des Kläger, die er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 rechtzeitig begründet hat.
Der Kläger meint, das Teilurteil sei unzulässig, weil der Rechtsstreit insoweit nicht zur Entscheidung reif gewesen sei. Das Landgericht habe bei Erlass des Teilurteils auch den Vortrag in den Schriftsätzen vom 13. Juli und 7. September 2004 berücksichtigen müssen. Der Kläger ist der Ansicht, es gäbe keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Es bestünde sowohl ein Anspruch auf die Abschlagszahlung als auch auf Bezahlung der zusätzlichen Arbeiten. Die Beklagte habe bereits am 19. Dezember 2003 in einem Telefonat mitgeteilt, die Rechnungen nicht bezahlen zu wollen. Mangels Zahlung durch die Beklagte sei er berechtigt gewesen, seine Arbeit einzustellen. Es sei unvermeidlich gewesen, hiervon auch andere Projektbeteiligte zu unterrichten, weil der gesamte Schrift- und Zahlungsverkehr über ihn abgewickelt worden sei. Er sei der maßgebliche Ansprechpartner für alle übrigen am Projekt Beteiligten gewesen. Das Schreiben vom 12. Januar 2004 sei vollkommen sachlich und inhaltlich zutreffend. Es sei weder geeignet, die Realisierung des gesamten Projekts zu gefährden, noch könne es eine ruf- und kreditschädigende Wirkung entfalten. Es träfe nicht zu, dass das Schreiben Dr. A. höchst verunsichert habe. Er habe Rechtsanwalt Dr. L. bei dessen Anruf auf den Fristablauf zum 12. Januar 2004 hingewiesen und gebeten, das Vermittlungsgespräch vorher durchzuführen. Die vom Landgericht vorgenommene Wertung und Auslegung des Schreibens sei mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Im Vordergrund des Vertrages stünden nicht die Elemente persönlichen Vertrauens. Es handele sich nicht um einen reinen Projektsteuerungsvertrag, sondern um eine Kombination von Projektsteuerungs- und Architektenleistungen. Daher sei er nur so zu behandeln wie die übrigen an einem Bau Beteiligten. Der Kläger bestreitet, dass die von der Beklagten geltend gemachten weiteren Kündigungsgründe vorlägen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Heidelberg vom 23. September 2004, Az. 3 O 154/04 festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 05./08.04.2003 geschlossene Vertrag über Projektsteuerung/Objektüberwachung bei dem Bauvorhaben "A. C." nach wie vor besteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Schreiben vom 12. Januar 2004 gebe einen wichtigen Grund zur Kündigung. Der Kläger sei erheblich überzahlt gewesen. Die in Rechnung gestellten zusätzlichen Leistungen seien nicht angefallen; die Rechnung selbst zudem überzogen. Die Beklagte habe am 19. Dezember 2003 nur ein klärendes Gespräch über die beiden Rechnungen verlangt. Der Kläger habe eine Vermittlung gegenüber Rechtsanwalt Dr. L. davon abhängig gemacht, dass die beiden Rechnungen bezahlt würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorwürfe des Klägers zutreffend seien, sei er nicht berechtigt, die Beklagte bei Dritten in Misskredit zu bringen. Genau dies sei aber durch die Schreiben vom 12. Januar 2004 erfolgt. Dr. A. sei höchst verunsichert gewesen. Der Kläger habe dafür gesorgt, dass die Beklagte ihr Gesicht bei ihren Vertragspartnern verlor.
Im übrigen sei die Kündigung auch aus weiteren Gründen berechtigt. Der Kläger habe seine Abschlagsrechnungen durchweg bereits vor Fälligkeit der Forderungen gestellt. Er habe Mitarbeiter der Beklagten gegängelt. Mitte 2003 habe der Kläger einen erst vor kurzem eingestellten Mitarbeiter der Beklagten gefragt, ob er denn auch sein Gehalt immer pünktlich bekomme. Der Kläger habe am 2. Dezember 2003 Architektenleistungen an den Architekten W. vergeben, mit dem der Kläger bekannt sei. Die Abschlagsrechnung des Architekten W. vom 17. Dezember 2003 sei verfrüht gewesen; der Kläger habe sie gleichwohl mit dem Vermerk "gepr." versehen und an die Beklagte zur Anweisung weitergeleitet. Schließlich habe der Kläger auch bei anderen Vertragspartnern der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beklagten geschürt. Gegenüber der Fa. D. habe er geäußert, sie solle noch schnell eine Rechnung vor Weihnachten stellen, falls sie sichergehen wolle, ihr Geld noch zu bekommen. Der E. GmbH & Co. KG habe der Kläger um die Jahreswende 2003/4 geraten, schnell eine Rechnung zu stellen, weil man nie wisse, wie lang man noch Geld von der Beklagten bekomme.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1) Das Teilurteil ist zulässig. Ein Verstoß gegen § 301 ZPO liegt nicht vor. Es besteht weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen noch hat das Landgericht die Entscheidungsreife erst durch das Teilurteil herbeigeführt.
Eine Widerspruchsgefahr hinsichtlich des beim Landgericht noch anhängigen Streits über die Forderungen des Klägers besteht nicht. Der Kläger beruft sich darauf, dass er entsprechende Leistungen erbracht hat; unabhängig von der Kündigung des Vertrages hätte der Kläger daher zumindest einen Anspruch auf Vergütung nach Ziff. 13.3 des Vertrages. Soweit das Fortbestehen des Vertrages eine mögliche Vorfrage für die Vergütungsansprüche des Klägers ist, ist die Feststellungsklage zumindest auch als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) auszulegen. Teilweise und eventuelle Vorgreiflichkeit genügt (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 256 Rn. 25). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger seine Forderungen zumindest zum Teil als Abschlagszahlung geltend macht und im übrigen die Beklagte - falls der Vertrag wirksam gekündigt worden sein sollte - nach Ziff. 13.3 des Vertrages eventuell einwenden könnte, die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht verwenden zu können. Ein Teilurteil über eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig (BGH, NJW 1956, 1755).
Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Insoweit kommt es schon deshalb nicht auf die Rügen des Klägers an, weil der Prozessvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz umfassend berücksichtigt werden kann. Das Landgericht hat den Vortrag nicht als verspätet zurückgewiesen.
2) Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Projektsteuerungs- und Objektüberwachungsvertrag vom 5./8. April 2003 mit Schreiben vom 14. Januar 2004 wirksam gekündigt. Der Vertrag ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (Ziff. 13.1 des Vertrages) nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung lag vor. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich.
a) Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 314 Rn. 7). Bei der notwendigen umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen (Palandt, a. a. O.). Es kommt auf die Lage des Einzelfalls an. Daher sind der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß der persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners von Bedeutung. Abzustellen ist nicht nur auf den gesetzlichen Vertragstyp, sondern insbesondere auf die konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten.
Bei einem Projektsteuerungsvertrag muss deshalb bei den Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund auch berücksichtigt werden, dass ein solcher Vertrag von Kontroll- und Organisationsleistungen komplexer Art geprägt ist, die dem Projektsteuerer Führungs- oder Leitungsfunktionen einräumen. Im Vordergrund eines solchen Vertrages stehen Elemente des persönlichen Vertrauens und sich daraus ergebende, schlecht überschaubare Risiken für den Vertragspartner (BGH, NJW, 2000, 202). Die Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund dürfen deshalb bei einem Projektsteuerungsvertrag nicht überspannt werden (BGH, NJW 2000, 202; vgl. auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 652 zum wichtigen Grund wegen Kündigung eines Mitarbeiters eines Consulting-Unternehmens). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund zuzuordnen ist (BGH, NJW 1999, 418, 420).
b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 5./8. April 2003 ist ein Projektsteuerungsvertrag und räumte dem Kläger eine Vertrauensstellung ein.
Hierauf deutet bereits die allgemeine Leistungsbeschreibung in Ziff. 3 des Vertrages hin. Danach sollten die Leistungen des Klägers alle Abläufe der Ausführungsplanung sowie der technischen und geschäftlichen Aufgaben der Bauausführung erfassen, so dass die Beklagte sich auf ein allgemeines Eingriffsrecht, auf Nutzervorgaben und Grundsatzentscheidungen beschränken könne. Damit verfügte der Kläger über weitgehende Gestaltungsrechte, die auf der anderen Seite voraussetzen, dass er das Vertrauen der Beklagten genießt. Die Beklagte zog sich mit Hilfe des Vertrages hinsichtlich aller Einzelheiten aus den Aufgaben eines Bauherrn zurück und ließ statt dessen den Kläger die eigentlich ihr als der Bauherrin zukommenden Aufgaben jenseits der Grundsatzentscheidungen ausführen. Zudem haben die Parteien die Honorierung der Projektsteuerungsleistungen entsprechend den Vorschlägen des Ausschusses für die Honorarordnung der Ingenieurkammern und Verbände (AHO) vereinbart (Ziff. 5.1). Dabei sind sie davon ausgegangen, dass der Kläger das gesamte Leistungsbild der nach dem Vorschlag der AHO zu erbringenden Projektsteuerungsleistungen vergütet erhält (Ziff. 5.1.2 i. V. m. mit § 204 AHO). Somit oblag hier dem Kläger die Projektvorbereitung, die Planungssteuerung, die Ausführungsvorbereitung, die Ausführungssteuerung und der Projektabschluss (vgl. Ziff. 5.1.2 des Vertrages). Auch in tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung vor allem Tätigkeiten als Projektsteuerer ausgeübt. Mit solchen Projektsteuerungstätigkeiten geht einher, dass Elemente des persönlichen Vertrauens im Vordergrund stehen (vgl. BGH, NJW 2000, 202; Locher/Koelbe/Frick, HOAI 8. Aufl., § 31 Rn. 19).
Diese Vertrauensstellung des Klägers zeigt sich aber auch in den einzelnen Beschreibungen der von ihm verlangten Projektsteuerung (Ziff. 3.1 des Vertrages). Danach hatte der Kläger beispielsweise Terminpläne aufzustellen und zu überwachen (Ziff. 3.1.2), die Kostenkontrolle vorzunehmen (Ziff. 3.1.3) und insbesondere das Vertragswesen (Ziff. 3.1.5) zu bestimmen. Gerade letzterer Punkt verschaffte dem Kläger erhebliche Befugnisse, indem er u. a. die Vertragsentwürfe mit den einzelnen Unternehmern in unterschriftsreifer Form vorzubereiten hatte. Der Kläger selbst behauptet, dass der gesamte Schrift- und Zahlungsverkehr des Projekts über ihn abgewickelt wurde. Die Beklagte war darauf angewiesen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit gerade ihre Interessen wahrnahm. Es war nur dann und solange gerechtfertigt, dem Kläger entsprechende Befugnisse einzuräumen und Aufgaben zu übertragen, als die Beklagte dem Kläger persönlich vertrauen konnte. Ein Projektsteuerer ist maßgeblich am Kernbereich der Investitionsentscheidungen und des Investitionserfolgs beteiligt (Eschenbruch, NZBau 2002, 409). Leistungen der Bauüberwachung (Ziffer 3.2.8 des Vertrages) und der Projektsteuerung (Ziffer 3.1 des Vertrages) erfordern ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit und Loyalität (BGH, NJW 2000, 202). Es ist deshalb gerechtfertigt, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Projekt-steuerer und Bauherr anzunehmen. Dies kommt letztlich auch in Ziffer 8.3 des Vertrages zum Ausdruck. Danach stand der Kläger der Beklagten "bei allen wesentlichen Schritten und Besprechungen nach Bedarf und Absprache persönlich zur Verfügung". Ein anderer als der Kläger kam als Projektleiter nur mit Zustimmung der Beklagten in Betracht (Ziff. 8.3 Satz 3 des Vertrages). Ergänzend bestimmte Ziff. 9.7 des Vertrages, dass der Kläger ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Beklagten weiter vergeben durfte. Sämtliche Leistungen aufgrund des Projektsteuerungsvertrages waren daher vom Kläger höchstpersönlich geschuldet.
c) Der Kläger hat - selbst wenn man davon ausgeht, dass die beiden Rechnungen fällig und einredefrei waren - die einem verantwortungsvollen Projektsteuerer gezogenen Grenzen überschritten. Es geht dabei entscheidend um die Frage, welches Verhalten von einem korrekten und loyalen Vertragspartner zu erwarten gewesen wäre.
Die Vertrauensstellung aufgrund des konkreten Vertrages brachte es mit sich, dass der Kläger verpflichtet war, Differenzen zunächst intern mit der Beklagten zu klären. Es war ihm grundsätzlich nicht gestattet, Dritte über zwischen ihm und der Beklagten bestehende Meinungsverschiedenheiten zu informieren. Die Beklagte konnte für Leistungen aufgrund des vorliegenden Vertrages erwarten, dass sich der Kläger mit ihren Interessen identifizierte, loyal zu ihr stand und vertrauenswürdig war (vgl. BGH, NJW 2000, 202). Es ging um ein Objekt mit einer Investitionssumme von 40 Mio. €, für das der Kläger Projektsteuerungs- und Objektüberwachungsleistungen in umfassender Weise zu erbringen hatte. Die Beklagte hebt zu Recht hervor, dass ein Projektsteuerer in der Regel gegenüber Dritten als "rechte Hand" des Bauherren anzusehen ist. Unter diesen Umständen muss ein Projektsteuerer bei Differenzen mit dem Auftraggeber Mitteilungen an Dritte auf das unabdingbar notwendige Maß beschränken. Dies gilt auch für den Kläger im vorliegenden Fall, der nach den vertraglichen Bestimmungen das gesamte Leistungsbild des § 204 AHO zu erbringen und dabei in erheblichem Maß Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte (vgl. oben b).
Das Schreiben vom 12. Januar 2004 verletzt diese Pflicht zur Zurückhaltung in eklatanter Weise. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Schreiben Herrn A. tatsächlich verunsichert hat. Der Kläger teilt in diesem Schreiben mit, dass die Beklagte "eine von uns abweichende Betrachtungsweise zur Erfüllung der vertraglichen Auftraggeberpflichten uns und Dritten gegenüber hat". Damit werden zunächst einmal Differenzen zwischen Kläger und Beklagter angesprochen, die der Kläger einem Dritten offenbarte, der mit diesen Differenzen nichts zu tun hatte. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass Kläger und Beklagte unterschiedliche Auffassungen über die vertraglichen Pflichten der Beklagten und ihre Erfüllung hatten. Da der Kläger zugleich mitteilte, er stelle daher "bis zur Klärung dieser Fragen die Leitung des Projekts A. C. und alle damit verbundenen Aktivitäten" ein, musste ein objektiver Empfänger zu dem Eindruck gelangen, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht erfüllte.
Dem Kläger musste bewusst sein, dass die Nachricht an die M. dort entsprechende Überlegungen hervorrufen konnte. Es handelt sich - anders als der Kläger meint - keineswegs um ein "sachlich und neutral" gehaltenes Schreiben. Hierzu hätte es genügt, der M. mitzuteilen, dass der Kläger die Verkehrssicherungspflichten bis auf weiteres nicht mehr wahrnehme und die M. bitte, insoweit selbst Vorsorge zu treffen. Mit seiner sybillinischen Formulierung "abweichende Betrachtungsweise zur Erfüllung der vertraglichen Auftraggeberpflichten" gab der Kläger Spekulationen Raum. Es hilft dem Kläger nicht, wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass die Beklagte auch Mitwirkungspflichten i. S. d. § 642 BGB gehabt habe und diese Pflichten gemeint seien. Die vom Kläger gewählte Formulierung lässt dies gerade offen und ist deshalb besonders geeignet, Spekulationen zu verursachen. Solche Unsicherheiten darf der Projektsteuerer nicht ermöglichen, wenn er das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber bewahren will. Im übrigen zeigt die Vorgeschichte des Schreibens an die M., dass der Kläger mit seiner Formulierung tatsächlich nicht etwa Mitwirkungspflichten im Sinne des § 642 BGB meinte, sondern Zahlungsunwilligkeit der Beklagten. Er hatte der Beklagten am 2. Januar 2004 angedroht, seine Tätigkeiten einzustellen, falls nicht bis zum 10. Januar gezahlt würde. Mitwirkungspflichten i. S. d. § 642 BGB hat der Kläger dabei nicht angemahnt. Auch auf die Schlichtungsversuche der Beklagten hat der Kläger - nach seiner eigenen Einlassung - nicht mit Hinweis auf fehlende Mitwirkungshandlungen, sondern auf den Ablauf der von ihm gesetzten Frist zur Zahlung reagiert.
Darüber hinaus geht das Schreiben des Klägers auch inhaltlich über das hinaus, was bei einem besonnenen Verhalten angemessen wäre. Selbst wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte und die Beklagte ihre Pflichten verletzt hätte, ist kein Anlass vorhanden, der M. mitzuteilen, dass die Beklagte eine "abweichende Betrachtungsweise zur Erfüllung der vertraglichen Auftraggeberpflichten [...] Dritten gegenüber hat". Der Kläger war Projektleiter der Beklagten und als solcher nicht berufen, die Rechte Dritter nach außen zu verteidigen. In der Sache behauptete der Kläger, dass die Beklagte nicht nur ihm, sondern auch Dritten gegenüber ihre vertraglichen Pflichten nicht einhielt. In einem Projektsteuerungsvertrag, bei dem wie hier der Kläger wesentlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen hatte und die Leistungen des Vertrages im Schwerpunkt von ihm persönlich zu erbringen waren, ist es nicht Sache des Projektsteuerers, seine Einschätzung über die Vertragstreue der Beklagten nach außen kundzutun. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einschätzung des Klägers zutrifft. Insbesondere für außenstehende Dritte begründet das Schreiben vom 12. Januar 2004 nach dem objektiven Empfängerhorizont einen Verdacht, dass der Kläger nicht länger die Interessen der Beklagten wahrte. Es war daher geeignet, die Beklagte gegenüber den Adressaten in Misskredit zu bringen. Wer vertragliche Pflichten nicht erfüllt, gilt im allgemeinen nicht als besonders vertrauenswürdig.
Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte noch vor Ablauf der vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist ein Schlichtungsgespräch anbot. Zwar war der Kläger deswegen nicht gehalten, die Zahlungsfrist zu verlängern. Er war aber gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte anbot, die bestehenden Differenzen zu schlichten, zu besonderer Zurückhaltung gegenüber Dritten genötigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte am 19. Dezember 2003 tatsächlich die Bezahlung der Rechnungen abgelehnt hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durfte der Kläger angesichts der ihm als Projektsteuerer eingeräumten Vertrauensstellung ein angebotenes Vermittlungsgespräch nicht völlig ignorieren. Dies hat er aber im vorliegenden Fall getan, indem er - nach seiner eigenen Darstellung - nur drei Tage nach dem Anruf von Rechtsanwalt Dr. L. vom 9. Januar 2004 am 12. Januar 2004 (einem Montag) das Schreiben an die M. verfasste und abschickte.
d) Mangels eines rechtfertigenden Grundes begründet das Schreiben vom 12. Januar auch für einen besonnenen Vertragspartner einen Verdacht, dass der Kläger nicht länger bereit war, die Interessen der Beklagten gewissenhaft zu wahren. Die vom Kläger behaupteten Gründe vermögen den wichtigen Grund zur Kündigung nicht auszuräumen.
Der Kläger hat schon nichts dazu vorgetragen, warum er in dem Schreiben auch behaupten durfte, dass die Beklagte vertragliche Pflichten gegenüber Dritten nicht einhielt. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Es ist weiterhin nicht erkennbar, warum der Kläger noch am 12. Januar 2004 die M. umgehend davon in Kenntnis setzen musste, dass er die Projektleitung eingestellt hatte. Die Verkehrssicherungspflicht allein vermag eine solche Mitteilung an die M. nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe hat der Kläger nicht behauptet. Die vom Kläger zur Rechtfertigung seines Schreibens an die M. angeführte Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Grundstückes war kein so wesentlicher Punkt, dass der Kläger eine sofortige Beendigung dieser Verkehrssicherungspflicht herbeiführen musste. Eine um wenige Tage verzögerte Benachrichtigung der M. erst nach einem eventuellen Scheitern des Schlichtungsgesprächs hätte dem Kläger keinerlei erhebliche Nachteile gebracht, weil die bloße Verkehrssicherungspflicht eines Grundstücks für wenige Tage keine erheblichen Aufwendungen verursacht hätte. Der Kläger hätte seine Tätigkeiten für die Beklagte mit Ablauf der von ihm gesetzten Zahlungsfrist einstellen können, ohne deshalb die M. sofort benachrichtigen zu müssen. Im übrigen ist schon nicht ersichtlich, warum der Kläger die M. wegen der Verkehrssicherungspflichten informieren musste. Sofern die Beklagte sich gegenüber der M. verpflichtet hatte, die Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück zu übernehmen, wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, die Beklagte aufzufordern, von nun an selbst die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen (vgl. Anlage K 19 und K 20 mit der Mitteilung des Klägers an die M., dass die Beklagte die Verkehrssicherungshaftung für das Grundstück übernimmt). Andernfalls wäre die Aufforderung an die M., sich um die Verkehrssicherungspflichten zu kümmern, zugleich eine Verletzung des Vertrages zwischen der Beklagten und der M. gewesen.
Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht darauf berufen, dass er selbst zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen ist. Wäre dies der Fall, so mag der Kläger eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Jedoch beseitigt ein zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigendes Verhalten des Auftraggebers in einem Projektsteuerungsvertrag der hier vorliegenden Art nicht die den Projektsteuerer treffenden Pflichten, und insbesondere nicht seine Aufgabe, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Dies war hier dem Kläger möglich, ohne dass er deshalb seine eigenen schutzwürdigen Interessen, für seine Tätigkeit pünktlich bei Fälligkeit der entsprechenden Forderungen bezahlt zu werden, hintan stellen musste. Vielmehr hätte der Kläger seine Tätigkeiten am Projekt auch einstellen können, ohne dies zunächst Dritten gegenüber kundzutun. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte angeblich notwendige Vorentscheidungen für den Fortgang des Projekts nicht getroffen hat. Dies rechtfertigt es nicht, Streitfragen zwischen den Vertragsparteien Dritten zu offenbaren.
e) Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, weil das Schreiben vom 12. Januar 2004 nicht rückgängig zu machen war und bereits als solches wegen der möglichen Außenwirkung die Vertrauensbasis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstörte.
3) Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ende der Entscheidung
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