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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 2 WF 51/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 17.04.2007 wird der die Prozesskostenhilfe gewährende Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 05.04.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines in K.-D. ansässigen Rechtsanwalts entfällt.
Gründe:
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach hat dem in R. wohnenden Antragsteller für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit Beschluss vom 05.04.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. In diesem Beschluss hat das Gericht dem Antragsteller den in K. ansässigen Rechtsanwalt Dr. J. L. zu den Bedingungen eines "hier ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Mit der am 17.04.2007 beim Amtsgericht eingegangen Beschwerde wird die Abänderung des Beschlusses dahingehend begehrt, dass Prozesskostenhilfe ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" bewilligt wird. Der Beschwerde hat das Gericht mit Verfügung vom 10.05.2007 nicht abgeholfen.
II. Die (richtig) sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig und begründet.
1. Die Beschwerdeschrift ist dahingehend auszulegen, dass Beschwerdeführer der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist. Die Bezeichnung "legen wir ... Beschwerde ... ein", spricht dafür, dass nicht eine einzelne Person, sondern mehrere Personen Beschwerde einlegen wollen. Dies kann entweder der Antragsteller und sein Anwalt oder die Anwaltskanzlei sein. Da bei einer Beschwerde des Antragstellers und seines Anwalts im allgemeinen die Formulierung "im Namen der Partei und im eigenen Namen" gebräuchlich ist, spricht dies dafür, dass der Anwalt im eigenen Namen Beschwerde eingelegt hat. Nur dies macht auch letztlich Sinn, denn die Beschwerde dient allein der Wahrung der anwaltlichen Vergütung. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auch beschwerdebefugt, denn er ist durch die Einschränkung auf die Vergütungsansprüche eines ortsansässigen Anwalts beschwert (BGH NJW 2006, 3783; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 -16 WF 40/07- veröffentlicht in juris; BAG NJW 2005, 3085; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 127 Rdn. 19; a.A OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1613).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat sein Beschwerderecht auch nicht durch einen Vorbehalt bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe verloren. Zwar enthält der Beiordnungsantrag ohne abweichende Erklärung grundsätzlich ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechende Einschränkung der Beiordnung (BGH NJW 2006, 3783). Der Anwalt muss jedoch nur davon ausgehen, dass er nur im gesetzlich zulässigen Umfang beigeordnet wird, d. h. gem. § 121 Abs. 3 ZPO zumindest wie ein am Gericht zugelassener Anwalt. Ein Verzicht auf einen bestehenden Anspruch auf Beiordnung ohne die Einschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO ist einem Beiordnungsantrag ohne Vorbehalt nicht zu entnehmen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 123 Abs. 3 ZPO, BGH NJW 2004, 2749; BGH NJW 2006, 3783). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Begriff des "zugelassenen" Rechtsanwalts in § 121 Abs. 3 ZPO den ortsansässigen Anwalt meint (so wohl BGH in NJW 2006, 1597 und NJW 2006, 1881 und hier das Amtsgericht K.-D.), in dessen Person keine Reisekosten anfallen, oder als Zulassung im Sinne der §§ 18, 23 BRAO zu verstehen ist (so Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 13 zu § 121; OLG Oldenburg NJW 2006, 851; OLG Celle FamRZ 2006, 1552), mit der Folge, dass Ansprüche auf Ersatz von Reisekosten entstehen können, wenn sich der Wohnsitz oder Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten nicht in derselben politischen Gemeinde wie der Gerichtssitz befindet (amtl. Vorbem. 7 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Der Beschränkung der Beiordnung stehen hier die besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO entgegen. Bei der Auslegung der besonderen Umstände ist auch die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 S. 1 zu beachten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2002 (MDR 2003, 233) ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO. Einem Antragsteller ist daher bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte, an seinem Wohnort ansässige Rechtsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt (OLG Karlsruhe - 17. Senat - NJW 2005, 2718; weitergehend OLG Karlsruhe - 20. Senat - FamRZ 2004, 1298). In Verfahren des Sorgerechts ist eine schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht ausreichend. Die Sachverhalte sind häufig komplex und ändern sich während der Dauer des Verfahrens. Eine persönliche Information des Prozessbevollmächtigten ist daher in der Regel erforderlich. Der Antragsteller hat deshalb Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten an seinem Wohnsitz. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinen Kanzleisitz nicht am Wohnsitz des Antragstellers in R., aber " auf dem Weg" zum Amtsgericht K.-D.. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Antragstellers und dem Amtsgericht K.-D. beträgt 33 km, die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigen 28 km. Da somit geringere Reisekosten des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers gegenüber den Kosten eines Prozessbevollmächtigen am Wohnsitz des Antragstellers entstehen, war der Prozessbevollmächtigte ohne Beschränkung beizuordnen. Eine Beschränkung der Reisekosten bis zur Höhe der Mehrkosten für eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist hier nicht geboten (siehe hierzu OLG Karlsruhe - 17. Zivilsenat - NJW 2005, 2718), da eine Partei hier vernünftigerweise nicht mit übersteigenden Mehrkosten rechnen muss.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 2007 Rdn. 39 zu § 127). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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