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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 2 WF 83/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1599 Abs. II | |
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 WF 83/99 1 F 130/99
Karlsruhe, 10. Dezember 1999
Familiensache
Beschluß
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11.05.1999 (1 F 130/99) abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin, beigeordnet. Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, seit 23.09.1998 deutsche Staatsangehörige (vgl. Einbürgerungsurkunde vom 26.08.1998) ist die seit 01.02.1997 getrenntlebende Ehefrau des Antragsgegners. Dieser besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. In einem Verfahren 1 F 3/98 des Amtsgerichts wurde die Trennung der Parteien von Tisch und Bett seit 01.02.1997 festgestellt. Zwischen ihnen ist seit 19.11.1998 das Scheidungsverfahren rechtshängig (Amtsgericht 1 F 279/98). Am 26.11.1998 hat die Antragstellerin das Kind geboren, das unstreitig nicht vom Beklagten abstammt. Im Scheidungsverfahren hat sie den Antrag gestellt, die Folgesache Versorgungsausgleich abzutrennen und das Scheidungsverfahren zu terminieren. Da der tatsächliche Vater des Kindes die Vaterschaft anerkennen wolle, seien die Voraussetzungen hierfür durch die Scheidung der Ehe zu schaffen.
Auf diesen Antrag hat das Familiengericht der Antragstellerin im Scheidungsverfahren mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für eine Abtrennung nicht gesehen würden.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß das Kind nicht das Kind des Antragsgegners ist.
Derzeit sei nicht abzusehen, wann das Scheidungsverfahren abgeschlossen werde, da weitere Ermittlungen in der Folgesache Versorgungsausgleich durchzuführen seien. Daher sei die Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes geboten. Nur so könne sie formell wirksam Unterhaltsansprüche gegen den tatsächlichen Vater für das Kind geltend machen. Auch liege ihr daran, daß es den Namen des tatsächlichen Vaters trage und sie die gemeinsame elterliche Sorge mit diesem für das Kind ausüben könne.
Mit Beschluß vom 11.05.1999 hat das Familiengericht den für die Anfechtungsklage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.
Das Begehren der Antragstellerin sei mutwillig, da eine verständige vermögende Partei den kostengünstigeren Weg des § 1599 Abs. 2 BGB gehen würde. Sollte der Antragsgegner seine formelle Rechtsposition hinsichtlich des Sorgerechts für das Kind geltend machen, wäre die Klärung der elterlichen Sorge im - kostengünstigeren - Weg der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens möglich. Ein Rechtsschutzinteresse, Kindesunterhaltsansprüche gegen den angeblichen tatsächlichen Vater geltend zu machen, fehle ebenso wie ein solches für die Namensgebung des Kindes.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Prozeßkostenhilfegesuch weiter verfolgt (Beschwerdeschrift vom 26.05.1999).
Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 24.06.1999 nicht abgeholfen (AS 27 ff.).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Sie führte zur antragsgemäßen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anfechtungsklage gemäß den §§ 1600 ff. BGB. Auf diese ist deutsches Recht anzuwenden, Art. 19, 20 EGBGB. Die Anfechtungsklage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 ZPO.
1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der von der - als Kindesmutter - anfechtungsberechtigten Antragstellerin (§ 1600 BGB) vorgetragenen Sach- u. Rechtslage ist es möglich, daß sie mit ihrem Begehren auf Anfechtung der nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft des Antragsgegners für das Kind durchdringen wird.
2. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 ZPO Rn. 30). Insoweit geht das Familiengericht zutreffend davon aus, daß eine Klage im allgemeinen dann mutwillig ist, wenn das Klageziel einfacher erreicht werden kann (Zöller/Philippi, a. a. O., Rn. 31). Nach der neuen Regelung des Abstammungsrechts besteht neben dem Weg der gesetzlichen Klärung der wahren Vaterschaft in einem vom Offizial- u. Untersuchungsgrundsatz beherrschten Statusprozeß die Möglichkeit der außerprozessualen freien Ab- u. Anerkennung der Vaterschaft durch einen gemeinsamen Akt der Privatautonomie. Letztere läßt die Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtungsklage unberührt (vgl. hierzu Gaul; Die neue Regelung des Abstammungsrechts durch das KindRG, FamRZ 1997, 1441 ff.). Nach § 1599 Abs. 2 BGB gilt der Antragsgegner als Ehemann der Antragstellerin entgegen der Vaterschaftsvermutung des § 1591 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht als Vater des während des Scheidungsverfahrens der Parteien geborenen Kindes, wenn ein Dritter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft nach §§ 1595, 1596 BGB anerkennt. Jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, daß sie von der Durchführung der Anfechtungsklage absieht und von der Möglichkeit des § 1599 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, ohne gerichtliches Feststellungsverfahren die rechtliche Vaterschaft den Gegebenheiten der tatsächlichen Abstammungsverhältnisse anzupassen. In diesem Zusammenhang weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, daß die Anerkennung durch den Dritten erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam wird und erst dann die Vaterschaft des Antragsgegners, ihres früheren Ehemanns, entfällt. Es mag zwar bei einem Scheidungsverfahren mit durchschnittlicher Verfahrensdauer der Mutter zumutbar sein, mit der Anpassung des Rechtsstatus des Kindes an die tatsächlichen Gegebenheiten zuzuwarten. Hier ist jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abzusehen, wann das Scheidungsverfahren der Parteien abgeschlossen werden kann. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung der Landesversicherungsanstalt vom 09.06.1999 geht hervor, daß diese zur Klärung des italienischen Versicherungsverlaufs des Antragsgegners das nach den EWG-Vorschriften maßgebende Mahnverfahren mit dem italienischen Versicherungsträger durchführen muß. Ein solches Verfahren kann nach aller Erfahrung von sehr langer Dauer sein, so daß das Scheidungsverfahren voraussichtlich - eine Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens zieht das zuständige Familiengericht nicht in Betracht - nicht in absehbarer Zeit - rechtskräftig - abgeschlossen werden kann. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht mutwillig, wenn die Antragstellerin den zwar kostenaufwendigeren Weg eines Statusprozesses wählt, der bei dem gegebenen unstreitigen Sachverhalt voraussichtlich kurzfristiger abgeschlossen werden kann. Auch wenn ein Rechtsschutzinteresse, Kindesunterhaltsansprüche gegen den tatsächlichen Vater geltend zu machen und ein solches hinsichtlich der Namensgebung des Kindes - wie das Familiengericht ausgeführt hat - zu verneinen ist, kann der Antragstellerin ein Interesse an einer baldigen Klärung der Vaterschaft für ihr Kind nicht abgesprochen werden. Immerhin steht nach der derzeitigen Rechtslage die elterliche Sorge für das unstreitig nicht vom Antragsgegner stammende Kind diesem mit der Antragstellerin gemeinsam zu. Eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB kann der von der Mutter bezeichnete wahre Vater des Kindes erst abgeben, wenn es nicht mehr als Kind des Antragsgegners gilt und der wahre Vater seine Vaterschaft anerkannt hat. Daß die Antragstellerin möglichst bald erreichen möchte, daß der Vater - wie das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluß ausführt - nicht nur tatsächlich die Stellung eines Mitsorgeberechtigten hat, sondern auch rechtlich seine elterliche Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes wahrnehmen kann, erscheint einleuchtend. Auch eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei (Zöller/Philippi, a. a. O.) hätte ein berechtigtes Interesse daran, daß die Verantwortung für ihr Kind baldmöglich aus rechtlich gesicherter Position heraus - mit dem wahren Vater gemeinsam - ausgeübt werden kann.
3. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung - ratenfreier - Prozeßkostenhilfe sind bei der Antragstellerin ebenfalls gegeben.
4. Für eine Kostenentscheidung besteht im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe kein Anlaß, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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