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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 236/06
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 7
StVollzG § 11 Abs. 2
StVollzG § 109 Abs. 1
Zur Anfechtbarkeit der Fortschreibung eines Lockerungen versagenden Vollzugsplans.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 236/06

Strafsache

hier: Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG

Beschluss vom 13. Oktober 2006

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt F. mehrere Freiheitsstrafen. Gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt war der 9.8.2006. Die Endstrafe ist auf den 30.12.2009 notiert.

Mit am 24.10.2005 eingekommenem Schreiben wandte sich der Gefangene gegen die am 12.10.2005 erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplans, soweit dort Lockerungsmaßnahmen versagt wurden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung, den sie als Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, ihn in die Lockerungsabteilung zu verlegen und ihm Ausgang, hilfsweise Ausführung zu gewähren, ausgelegt hat, zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§ 116 Abs. 1 StVollzG), hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war schon deshalb aufzuheben, weil sie den ihr zur Prüfung vorgelegten Verfahrensgegenstand verkannt und damit ihrer Entscheidung möglicherweise einen falschen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt hat. Der Antragsteller hat sich in der Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG unter Vorlage des Protokolls zur Fortschreibung des Vollzugsplans dagegen gewandt, dass seinem Antrag, in die Lockerungsabteilung verlegt zu werden, nicht entsprochen und ihm Vollzugslockerungen versagt worden seien. Dieser Antrag war zulässig, da es sich bei dem Vollzugsplan - auch in seinen Fortschreibungen (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) - und den darin enthaltenen einzelnen Anordnungen um Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG handelt, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden können (BVerfG NStZ 1993, 301; 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495; StV 2004, 555). Insbesondere unterliegt die Feststellung des Vollzugsplans, keine Lockerungen zu gewähren, der gerichtlichen Überprüfung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Diese hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend jedoch nicht vorgenommen, sondern mit ihrer Entscheidung einen "konkretisierten" - und in dieser Form mangels vorangegangenen Begehrens dieser Maßnahmen unzulässigen - Antrag vom 19.12.2005 auf Verlegung in die Lockerungsabteilung und Ausgang bzw. Ausführung einer sachlichen Prüfung unterzogen. Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft, weil es sich bei den Bestimmungen des Vollzugsplans um selbständige Maßnahmen handelt und deshalb die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen sind (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS).

Der angegriffene Beschluss kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das tatsächliche Begehren des Antragstellers, nämlich das Versagen der Lockerungsgewährung in der Fortschreibung des Vollzugsplans, mit gleicher Begründung wie die später beantragten Lockerungen hätte abgelehnt werden können. Zwar muss die Vollzugsbehörde auch bei der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidung, ob und ggf. ab wann welche Vollzugslockerungen zu gewähren sind, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Lockerungen dürfen deshalb im Vollzugsplan nur vorgesehen werden, wenn Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nicht gegeben sind. Doch stellt sich die Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Rahmen der bei der Vollzugsplanung allgemein zu prüfenden Lockerungseignung möglicherweise anders dar als hinsichtlich einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme. Insbesondere sind aber auch an die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde bei der Lockerungsplanung (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) einerseits und der Ablehnung konkret beantragter Maßnahmen (Schwind/Böhm-Ullenbruch zu § 11 Rn 26) andererseits unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Der gegen die Versagung von Lockerungen bei der Fortschreibung des Vollzugsplans gerichtete Antrag des Gefangenen wurde deshalb mit der Begründung, die Justizvollzugsanstalt habe die beantragten Lockerungen zurecht wegen Missbrauchsgefahr versagt, nicht sachlich beschieden, zumal sich dem Protokoll über die Vollzugsplanfortschreibung dieser Grund für die Ablehnung von Lockerungen nicht eindeutig entnehmen lässt.

Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die über den am 24.10.2006 eingekommenen Antrag zu entscheiden hat.

Ende der Entscheidung

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