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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 404/06
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 109 Abs. 2
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene sich auch gegen eine - möglicherweise nur mündlich begründete- Maßnahme eines nachgeordneten Vollzugsbediensteten wenden. Doch muss den Darlegungen nach § 109 Abs. 2 StVollzG in diesem Fall entnommen werden können, ob der Gefangene tatsächlich die Vornahme oder Unterlassung einer Maßnahme beantragt hat und dieser Antrag - ggf. wann und mit welcher Begründung- beschieden wurde. Denn gerade der Vortrag einer mündlichen oder gesprächsweisen Erörterung einer Maßnahme muss schlüssig ergeben, dass der Gefangene mit einem bestimmten Begehren an einen Vollzugsbediensteten herangetreten ist und dieser tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 404/06

Strafvollzugssache gegen

R. K.

in der JVA F.

hier: Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde

Beschluss vom 23. Oktober 2007

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 19. Oktober 2006 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt F., den Antragsteller nicht am Sportfest der Anstalt teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war.

Der dahingehende Antrag des R. K. wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (121 Abs. 2 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 500 Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe:

Der Antragsteller befindet sich in der Justizvollzugsanstalt F. in der Sicherungsverwahrung.

In seinem am 19.7.2006 bei der Strafvollstreckungskammer eingekommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller u.a. festzustellen, dass die Verfügung des Anstaltleiters, ihn von der Teilnahme am Sportfest am 15.7.2006 auszuschließen sowie die generelle Verfügung, alle auf Station 3/1 Untergebrachten daran nicht teilnehmen zu lassen, "rechtswidrig, illegal und kriminell" gewesen sei. Zur Begründung trug er vor, dass an diesem Tag zur üblichen Hofgangzeit das jährliche Sportfest stattgefunden habe, wobei der Anstaltsleiter verfügt habe, dass die Insassen des Stockwerks 3/1 weder am Sportfest teilnehmen dürften noch zur üblichen Zeit zum Hofgang zugelassen seien. Dabei sei - über nachgeordnete Beamte - bekanntgeworden, dass die Verfügung allgemein für die in dieser Abteilung Untergebrachten gelte, weil man eine Geiselnahme vermute. Eine solche Verfügung, die ihm nicht schriftlich eröffnet worden sei, sei auch gegen ihn ergangen.

In der angegriffenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird festgestellt, dass die Entscheidung der Leitung der Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller am 15.7.2006 nicht am Sportfest teilnehmen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt die Kammer an, dass der - im Hinblick auf das nächste Sportfest - wegen Wiederholungsgefahr zulässige Feststellungsantrag begründet sei, da die mündliche Entscheidung eines Anstaltsbediensteten, der sich nur auf die Mitteilung einer allgemeinen Regelung berufe, den Anforderungen, die das Oberlandesgericht Karlsruhe an eine ablehnende Verfügung stelle, nicht genüge.

Den Antrag des Antragstellers, die genannte allgemeine Verfügung hinsichtlich aller auf dem Stockwerk 3/1 Untergebrachten für rechtswidrig zu erklären, hat die Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen.

Mit seiner die Verletzung formellen wie sachlichen Rechts rügenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt F. gegen diese Entscheidung. Dabei macht er insbesondere geltend, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats, wonach einerseits auch Entscheidungen nachgeordneter Vollzugsbediensteter als Maßnahmen im Verfahren nach § 109 StVollzG angegriffen werden können, und andererseits das Nachschieben von Gründen für eine von der Justizvollzugsanstalt getroffene Maßnahme im gerichtlichen Verfahren verboten ist, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG nur zulässig sei, wenn sich der Antragsteller zuvor nach § 108 StVollzG an den Anstaltsleiter gewandt, also ein Vorschaltverfahren durchlaufen habe. § 108 StVollzG regele ein solches Vorschaltverfahren, wie es § 68 VwGO allgemein im Verwaltungsrecht zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorsehe, - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 EGGVG - für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes. Das Erfordernis einer vorherigen Beschwerde beim Anstaltsleiter gelte insbesondere dann, wenn im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein nur mündlich erteilter Bescheid behauptet werde, dessen Begründung möglicherweise unzureichend oder nicht mehr nachvollziehbar sei. Jedenfalls in diesen Fällen gesprächsweise beantragter oder erfragter Entscheidungen oder Antworten müsse der Antragsteller vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbitten; sonst fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zudem habe in diesem Fall keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG vorgelegen, da die Bediensteten den Antragsteller nur mündlich über allgemeine Verwaltungsbestimmungen unterrichtet hätten.

Der Antragsteller hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde hat im Ergebnis mit der Sachrüge Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde besteht allerdings nach dem Strafvollzugsgesetz das Erfordernis eines behördeninternen Vorschaltverfahrens auch bei mündlichen Bescheiden nachgeordneter Vollzugsbediensteter, die der Senat in seiner Entscheidung vom 20.3.2003 (2 Ws 210/02) - in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen (BVerfG NStZ 1990, 557) und obergerichtlichen Rechtsprechung (Nachw. bei Schwind/Böhm/Jehle-Schuler zu § 109 Rn 11) - als im Verfahren nach § 109 StVollzG angreifbare Maßnahmen gewertet hat, nicht. Vielmehr kann der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG auch gegen solche Maßnahmen gerichtlich vorgehen, ohne - auch hierauf hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits hingewiesen - vorher den Anstaltsleiter anzurufen. Ein solches Vorschaltverfahren ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen (AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 9). Zwar eröffnet § 108 StVollzG dem Gefangenen die Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Anstaltsleiter zu wenden. Doch ergibt sich aus dieser Vorschrift, die eine Ausprägung der allgemeinen Fürsorgepflicht darstellt (AK-Kamann/Volckart zu § 108 Rn 1), nicht die Verpflichtung des Gefangenen, vor Anrufung der Strafvollstreckungskammer gegen die Maßnahme eines Vollzugsbediensteten beim Anstaltsleiter zu führen. Ein solches Verwaltungsvorverfahren sieht vielmehr ausdrücklich § 109 Abs. 3 StVollzG vor, der seine Einführung allerdings dem Landesgesetzgeber überlässt. In Baden-Württemberg ist ein solches Vorverfahren jedoch nicht - mehr - vorgesehen. Etwas anderes ergibt auch nicht die Vorschrift des § 24 Abs. 2 EGGVG. Denn abgesehen davon, dass das EGGVG im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung findet, fordert § 24 Abs. 2 EGGVG das vorherige Durchlaufen des Verwaltungsvorverfahrens nur dort, wo ein solches vorgesehen ist. Das ist aber hier, wie gezeigt, gerade nicht der Fall. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anrufung des Anstaltsleiters ergibt sich auch nicht aus der Erwägung eines sonst mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. Zwar kann es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn ein unzuständiger nachgeordneter Bediensteter die Maßnahme getroffen hat und der Antragsteller schon durch Anrufung des Anstaltsleiters Abhilfe hätte erreichen können (Callies/Müller-Dietz zu § 109 Rn. 18). Doch kann dies nur in Fällen gelten, in denen die Anstaltsleitung tatsächlich zur Abhilfe bereit ist.

Doch sind auch bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine - möglicherweise nur mündlich begründete - Maßnahme eines nachgeordneten Vollzugsbediensteten, die Zulässigkeitsanforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG zu beachten. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthalten muss, welche - konkret bezeichnete (AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 33) - Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet oder begehrt. Diese Darstellung muss - ohne dass die Anforderungen an den Vortrag überspannt werden dürften (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, bei JURIS) - erkennen lassen, inwiefern sich der Antragsteller durch die gerügte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht (OLG Celle NStZ 1981, 368; 1989, 295; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 316, Gründe in JURIS; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, bei JURIS; AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 33). Verlangt wird damit ein schlüssiger Tatsachenvortrag, der den Sachverhalt in wesentlichen Punkten erkennen und eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt (OLG Hamm NStZ 1981, 368; 2002, 531). Gerade weil im Vollzugsalltag täglich vielfach - oft gesprächsweise auf mündliche Anfragen oder Anträge - Bescheide unterschiedlichster Art ergehen, die meist Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und die mitunter eine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG, teilweise aber auch nur die Beantwortung einer Frage, Verweisung auf die Rechtslage oder auf die Möglichkeit einer Antragstellung etc. zum Gegenstand haben, muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Behauptung einer mündlich getroffenen Maßnahme die angegriffene Maßnahme ausreichend konkretisieren. Es muss den Darlegungen entnommen werden können, ob der Gefangene tatsächlich die Vornahme oder Unterlassung einer Maßnahme beantragt hat und dieser Antrag tatsächlich - ggf. mit welcher Begründung - beschieden wurde. Gerade der Vortrag einer mündlichen oder gesprächsweisen Erörterung einer Maßnahme muss schlüssig ergeben, dass der Gefangene mit einem bestimmten Begehren an einen Vollzugsbediensteten herangetreten ist und dieser tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat. Auch muss das Datum der Anordnung sowie regelmäßig der bescheidende Beamte bezeichnet werden. Nur ein solcher schlüssiger Antrag kann der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (vgl. §§ 120 StVollzG, 244 Abs. 2 StPO; AK-Kamann/Volckart zu § 115 Rn 2) im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde. Denn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht die vom Antragsteller in der Antragsschrift behauptete, sondern die tatsächlich getroffene Verwaltungsentscheidung.

Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung - ein Feststellungsantrag - vorliegend nicht gerecht. Dabei kann es dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon deshalb unzulässig war, weil er keinen Vortrag zu Tatsachen enthält, die ein Feststellungsinteresse (vgl. etwa OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) begründen könnten. Ein Sachverhalt, der die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Wiederholungsgefahr ergeben könnte, ist nämlich ersichtlich nicht dargetan. Denn jedenfalls ist weder vorgetragen, wann und gegenüber wem der Antragsteller beantragt hat, am Sportfest teilnehmen zu dürfen, noch von wem dieser Antrag mit welcher Begründung abgelehnt wurde. Damit ist aber kein Sachverhalt dargetan, der eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte, erkennen ließe. Auch kann der Antragsbegründung nicht entnommen werden, wann der Antragsteller von seinem Ausschluss von der Teilnahme am Sportfest wusste, so dass er möglicherweise - was sein Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte (vgl. OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) - schon vorher hätte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben können.

Da der Senat die Zulässigkeit des Antrags als Verfahrensvoraussetzung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten hat (OLG Celle NStZ 1989, 295; AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 36), musste er die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufheben und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Mängel der Antragsstellung behoben werden können, wenn die Strafvollstreckungskammer trotz der Unzulässigkeit des Antrags eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde eingeholt hat, die den Lebenssachverhalt ausreichend verdeutlicht und die der Antragsteller sich jedenfalls konkludent zu eigen gemacht hat (OLG Hamm NStZ 1981, 368), da die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vorliegend gerade keine nähere Aufklärung des Sachverhalts erbracht hat.

Ende der Entscheidung

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