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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 140/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 17 Abs. 2
JGG § 18 Abs. 2
JGG § 68 Nr. 1
1. Für die Entscheidung, ob ein Jugendlicher in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und die Auswirkung der Jugendstrafe auf dessen persönliche Situation an. Dabei sind Alter, Unerfahrenheit sowie Bildungs- und Sozialisationsdefizite des Jugendlichen zu berücksichtigen.

2. Eine Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn die festgestellten Defizite nicht nur auf entwicklungsbedingten Reifeverzögerungen, sondern auf erheblichen, schon verfestigten Persönlichkeitsmängeln beruhen, denen mit weniger einschneidenden Erziehungsmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ss 140/06

Strafsache

wegen Diebstahls

Beschluss vom 28. September 2006

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - M. vom 14. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere jugendschöffengerichtliche Abteilung des Amtsgerichts M. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - M. erkannte mit Urteil vom 14.03.2006 gegen den 16 Jahre alten Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen auf die Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Sprungrevision des Angeklagten, mit der eine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhoben wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 01.09.2006 die Verwerfung der Revision als unbegründet.

II.

Das nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte und formgerecht begründete Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Die Rüge, die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht sei unter Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO, 68 Nr. 1 JGG durchgeführt worden, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigers war geboten.

Nach § 68 Nr. 1 JGG ist einem jugendlichen Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO beigeordnet werden müsste. Da dem Angeklagten vorliegend kein Verbrechen zur Last gelegt wird, kommt es darauf an, ob die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ist dahin zu folgen, dass die Sach- und Rechtslage keineswegs schwierig war, da den Diebstahlsvorwürfen einfache, vom Angeklagten schon im Ermittlungsverfahren eingeräumte Sachverhalte zu Grunde lagen, deren rechtliche Einordnung keine schwierigen Rechtsfragen aufwarf. Auch war die Bestellung eines Verteidigers nicht wegen der Schwere der Tat angezeigt. Dieses Merkmal bemisst sich nicht allein nach der zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung, denn die von der Rechtsprechung gezogene Grenze der Straferwartung von mindestens einem Jahr (Senat NStZ 1991, 504; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NJW 2004, 1338) darf nicht als starre Grenze verstanden werden; ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt u. a. auch davon ab, ob dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung weitere Nachteile - etwa der Widerruf von Strafaussetzungen oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - drohen (Senat StraFo 2002, 193). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die in der Revisionsrechtfertigung vertretene Ansicht, allein die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht gebiete die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers, teilt der Senat nicht; vielmehr sind die besonderen Umstände des Einzelfalls und Auswirkung einer Jugendstrafe auf die persönliche Situation des jugendlichen Angeklagten in die Wertung mit einzubeziehen (Senat aaO; OLG Brandenburg aaO).

Für die Annahme des Senats, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, war vielmehr maßgebend, dass der Angeklagte nach seiner persönlichen Entwicklung nicht ausreichend in der Lage war, sich selbst zu verteidigen. Insoweit hat die Revision mit Recht auf das niedrige Alter des Angeklagten - 15 Jahre bei Begehung der letzten Tat, 16 Jahre zur Zeit der Hauptverhand-lung - sowie seine justizielle Unerfahrenheit hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sowohl im Bereich der schulischen Ausbildung wie auch auf dem Gebiet des Erwerbs sozialer Kompetenzen ganz erhebliche Defizite aufweist, wie durch die Schilderung seines problembehafteten Lebenswegs im Urteil belegt ist. Diese Umstände schränkten ihn in seiner Verteidigungs-fähigkeit derart ein, dass er des Beistands eines Verteidigers bedurfte, um das sich aus Art. 6 MRK ableitende Recht auf ein faires Verfahren zu wahren.

Bereits auf Grund des aufgezeigten Rechtsfehlers kann das Urteil keinen Bestand haben.

2. Die Revision dringt aber auch mit der Sachrüge durch, soweit diese sich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.

Das Jugendschöffengericht hat die Verhängung der auf sechs Monate bemessenen Jugendstrafe damit begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich an Regeln zu halten und infolge seines bisherigen Lebenswandels und seiner unsteten Lebensweise die Gefahr bestehe, dass er wieder auf Abwege gerate. Das Gericht äußert die Überzeugung, dass beim Angeklagten zwischenzeitlich schädliche Neigungen vorlägen, weshalb eine Jugendstrafe verhängt werden müsse.

Diese Bewertung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 2 und 5; Senat Urt. V. 18.03.2004 - 3 Ss 213/03 -). Dass diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorgelegen haben, ist auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht erkennbar. So bleibt bei der Prüfung, ob schädliche Neigungen vorliegen, unerörtert, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich ungeahndet blieb und durch den Erzieher seiner Wohngruppe eine ausgeprägte sozialpädagogische Betreuung erfährt. Den Darlegungen im Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass die festgestellten Bildungs- und Sozialisationsdefizite nicht nur auf entwicklungs-bedingten Reifungsverzögerungen, sondern auf erheblichen, schon verfestigten Persönlichkeitsmängeln beruhen, denen mit weniger einschnei-denden Erziehungsmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden könnte. Solcher Ausführungen hätte es aber bedurft. Schließlich enthalten die Urteilsgründe keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende Erziehungsgedanke die Verhängung einer Strafe erfordert (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH NStZ-RR 1998, 86) und welche Wirkungen von der verhängten Strafe auf den Angeklagten nach der Vorstellung des Jugendschöffengerichts ausgehen sollen (Senat Urt. v. 18.03.2004 - 3 Ss 213/03 -). Danach ist nicht auszuschließen, dass bei der Festsetzung der Rechtsfolge erzieherische Belange nicht hinreichend gewürdigt wurden.

III.

Die Sache war demnach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts M. zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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