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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 3A W 8/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
BRAGO § 19
ZPO § 91 BRAGO § 19

Leitsatz:

Aufwendungen (hier: Zustellungskosten), die einem Rechtsanwalt im Rahmen eines vorausgegangenen Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO entstandenen sind, können nicht als Kosten des nachfolgenden Prozesses über eine Honorarklage erstattet verlangt werden.

OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.02.2001 - 3A W 8/01 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3A. Zivilsenat

3A W 8/01 11 O 622/99 LG MA

Karlsruhe, 13. Februar 2001

In Sachen

- Kläger / Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagte / Beschwerdegegner -

wegen Forderung

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 2001 - 11 O 622/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 715,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit erwirkten die Kläger gegen die Beklagten am 22.02.2000 ein Versäumnisurteil, durch das diesen u. a. als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Antragsgemäß wurden die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf DM 3.887,50 festgesetzt.

Im Wege der Nachliquidation haben die Kläger beantragt, in Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.02.2000 weitere Kosten in Höhe von DM 715,00 nebst 4 % Zinsen hieraus ab Eingang des Gesuchs gegen die Beklagten festzusetzen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass es sich bei den geltend gemachten weiteren Kosten um Auslagen handele, die aus Anlass der Zustellung des Kostenfestsetzungsgesuches im früheren Verfahren vor dem Landgericht Mannheim 11 O 140/98 entstanden seien. In jenem Verfahren hatten die Kläger als frühere Bevollmächtigte der jetzigen und einer Reihe weiterer Beklagter beantragt, die Gebühren gem. § 19 BRAGO festzusetzen. Nachdem die damaligen Beklagten Einwendungen erhoben hatten, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hatten, wurde der Antrag mit Beschluss vom 29.07.1999 - 11 O 140/98 - (beigezogene Akten AS 419) zurückgewiesen. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens vertreten die Auffassung, die im Vorverfahren entstandenen Zustellungsauslagen seien Rechtsverfolgungskosten, deren Festsetzung sie als Kosten des vorliegenden Rechtsstreits beantragen könnten.

Nachdem die Rechtspflegerin auf Bedenken gegen den Antrag hingewiesen hatte, und die Kläger dazu Stellung nahmen, wurde mit Beschluss vom 10.01.2001 - 11 O 622/99 - (AS 49) der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Aufwendungen (hier: Zustellungskosten), die einem Rechtsanwalt im Rahmen eines vorausgegangenen Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO entstandenen sind, können nicht als Prozesskosten nach Abschluss des nachfolgenden Prozesses über die Honorarklage erstattet verlangt werden.

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO ist nicht Teil des vorliegenden Rechtsstreits. Entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Auffassung der Kläger war es nicht notwendig "dieses Verfahren zu durchlaufen, obwohl absehbar war, dass Einwände gegen die Gebührenfestsetzung geltend gemacht werden". Zutreffend ist zwar, dass eine Honorarklage mangels Rechtsschutzbedürfnis dann unzulässig ist, wenn ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO titulieren lassen kann. Eine Gebührenklage ist jedoch dann zulässig, wenn der Auftraggeber sich mit außergebührenrechtlichen Einwendungen verteidigt (vgl. Gerold/Schmitt/Voneygen/Mardert BRAGO 14. Aufl. § 19 Rdnr. 3).

Doch selbst wenn man auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Anwalt von vornherein mit außergebührenrechtlichen Einwendungen rechnet, es für angemessen erachtet, dass er gleichwohl zunächst ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO einleitet, so erwächst in diesem Verfahren vor dem Rechtspfleger weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegner ein Erstattungsanspruch, wenn der Antrag zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG NJW 1977, 145; Hansens, die gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten NJW 1989, 1131 ff, 1134).

Die Frage ob - letztlich erfolglose - Aufwendungen des Rechtsanwalts (hier: Zustellungskosten), die ihm im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO entstanden sind, gleichwohl von einzelnen Gegnern/Gebührenschuldnern zu erstatten sind, hätte allenfalls im Wege des Hauptsacheverfahrens zur Entscheidung gestellt werden können. Die Beschwerdeführer haben diese Kosten jedoch nicht zum Gegenstand ihrer Honorarklage gemacht. Erstattungsfähige Prozesskosten des vorliegenden Rechtsstreits stellen diese Aufwendungen jedenfalls nicht dar.

Die von den Beschwerdeführern angestellte Überlegung, dass es sich bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren um eine Art "Vorverfahren" im weitesten Sinne handele, reicht nicht aus, die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen dieses Verfahrens einer Partei entstanden sind, zu bejahen, wenn dieses "Vorverfahren" - wie das Verfahren nach § 19 BRAGO - ein selbständiges Verfahren im Verhältnis zum nachfolgenden Hauptsacheprozess darstellt. Dass es sich um notwendige Vorbereitungskosten handelt, reicht in Anbetracht der Selbständigkeit dieses Verfahrens nicht aus. (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 Rdnr. 22 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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