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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 7 U 112/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 307 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Karlsruhe
7. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 7 U 112/06
Verkündet am 13. Juni 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts - 4. Kammer für Handelssachen - Mannheim vom 27.03.2006 - 24 O 179/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer, der Firma K. Baumaschinen GmbH, am 22.06.1989 abgeschlossenen Wachvertrags mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe ihre sich daraus ergebenden Pflichten zur Bewachung und Sicherung des Lagerplatzes verletzt. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da die Klage erst lange nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages vereinbarten Ausschlussfrist von 3 Monate erhoben worden sei.
Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
Im übrigen erlischt der Haftungsanspruch gegen die Gesellschaft, wenn die Firma im Falle der Ablehnung der Eintrittspflicht der Gesellschaft oder deren Versicherung nicht binnen 3 Monaten nach der Ablehnung ihre Forderung gerichtlich geltend macht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 160.900,00 EUR nebst Zinsen begehrt (wegen der Einzelheiten der Antragsstellung wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2006 Seite 1 und Seite 2, II 23 f., verwiesen).
Die Beklagte und deren Streithelferin verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil weist weder Rechtsfehler auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf die Klägerin nach § 67 VVG übergegangener Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB (auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) nach § 10 Abs. 2 zweite Alternative des Wachvertrags vom 22.06.1989 erloschen ist. Diese Regelung ist nicht durch Übersendung der ab dem 01.04.2000 gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe ersetzt worden. Die Klausel verstößt auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB.
1. Die Auffassung der Klägerin, durch die im Jahre 2000 erfolgte Übersendung der ab dem 01.04.2000 geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe sei die Regelung in § 10 des Wachvertrages vom 22.06.1989 aufgehoben und durch die Ziff. 11. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt worden, überzeugt nicht. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Urkunden ergibt dies nicht. Sonstige Umstände hat die für die ihr günstige Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgebracht, nähere Umstände zur Übersendung dieser Geschäftsbedingungen und den dabei abgegebenen Erklärungen teilt sie nicht mit, die Beklagte hat eine Aufhebung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages durch diese Bedingungen ausdrücklich in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 27.12.2005, Seite 2, I 69 f.).
a) Nach Wortlaut und Erklärungsgehalt von § 11 des Wachvertrages vom 22.06.1989 sollten die im einzelnen in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen vorrangig und die beigefügten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Bewachungsbewerbe" lediglich nachrangig ergänzend gelten. Davon geht zu Recht auch die Klägerin aus (Berufungsbegründung Seite 5, I 31). Die Übersendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher lediglich auf einen Austausch der Anlagen nach § 11 des Vertrages gerichtet mit der Konsequenz, dass sich Umfang und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingung für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe, gültig ab 01.04.2000, weiterhin nach dieser Vertragsbestimmung richten und deshalb weiterhin nur nachrangig und ergänzend die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gestalten. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die nach dem Vertragswillen der Parteien vorrangig vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen in §§ 1 - 10 des Wachvertrages sollten nunmehr - zugleich in Abänderung von § 11 des Vertrages - durch die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt werden, ergeben sich aus diesem Vorgang nicht, allein dem Übersenden neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt dieser Erklärungswert nicht zu. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass dennoch eine Änderung des § 10 des Vertrages gewollt und diese auch zustande gekommen ist, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Unerheblich ist auch, ob - wie lediglich unzureichend pauschal behauptet wird - der Versicherungsnehmer der Klägerin diesen Vorgang so verstanden hat, denn maßgebend ist der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungswert, der dies gerade nicht ergibt.
b) Weder der Hinweis auf die Streichungen in 10. Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.04.2000 noch der Hinweis auf das Prozessverhalten der Beklagten ergeben Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Klausel in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages, die Argumentation der Klägerin überzeugt letztendlich nicht.
(1) Die Regelung über eine summenmäßige Begrenzung der Haftung ist nicht in §§ 1 - 11 des Wachvertrages vom 22.06.1989 ausdrücklich aufgeführt. Vielmehr verweist § 11 insoweit auf die Anlage "B" und führt diese zusammen mit der Anlage "A" und den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Bewachungsgewerbe als Bestandteile des Vertrags auf. Die schlichte Aufzählung dieser Bestandteile erweckt den Eindruck der Gleichrangigkeit dieser weiteren (dem ausformulierten Wortlaut nachrangigen) Bestandteile des Vertrages und begründet daher möglicherweise Zweifel am Rangverhältnis dieser weiteren Bestandteile untereinander, sodass Anlass bestand, die vorrangige Geltung der Anlage "B" klarzustellen, nachdem die ab 01.04.2000 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in 10. Abs. 4 eine eigene Regelung über Haftungshöchstsummen enthalten. Angesichts dieser spezifischen Problematik lassen sich daraus keine, schon gar nicht sichere Rückschlüsse auf die Fortgeltung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages ziehen, daraus ergibt sich nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung brauchbaren Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei noch im Prozess davon ausgegangen, dass die Regelungen in den neuen Geschäftsbedingungen anstelle der ausformulierten Regelungen im alten Vertrag gelten sollten (Berufungsbegründung Seite 6, II 33), lässt sich deren Prozessverhalten nicht entnehmen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Verweisungsantrags gerade nicht auf die ab 01.04.2000 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, sondern allein darauf, die Beklagte habe ihren "juristischen Sitz" in Mannheim (Schriftsatz vom 08.09.2005, I 32). Die Beklagte hat damit das ihr unterstellte Vertragsverständnis nicht zum Ausdruck gebracht. Diese Interpretation stammt vielmehr von der Klägerin selbst (Schriftsatz vom 27.10.2005, Seite 1, I 46; übernommen vom Landgericht Zweibrücken in seinem Beschluss vom 02.11.2005, I 55) und besagt daher nichts über das Vertragsverständnis der Beklagten. Deren Bestreben an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden, was trotz der Bestimmung in § 11 Abs. 2 des Wachvertrages und trotz der Regelung in 16. der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist (vgl. § 35 ZPO), ergibt daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Auffassung der Beklagten, der Vertragsgerichtsstand in § 11 Abs. 2 des Wachvertrages sei durch die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und ersetzt worden. Davon abgesehen rechtfertigt das Prozessverhalten einer Partei jahrelang nach Abschluss des Vertrags nicht ohne weiteres den Schluss auf das beiderseitige Vertragsverständnis zum maßgeblichen Zeitpunkt.
2. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Regelung in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, wofür allerdings der Wortlaut der Bestimmung und die Verbreitung einer solchen Regelung (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1999 - III ZR 189/97, NJW 1999, 1031 und vom 02.12.1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648) spricht. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB in beiden Alternativen Stand (Klauselverbote nach § 308 oder 309 BGB sind nicht einschlägig).
a) Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 02.12.1999 (unter III. 2., NJW-RR 2000, 648, 649) ausdrücklich angenommen. Dies ist auch (soweit die Frage überhaupt behandelt wird) in der Literatur anerkannt (Drettmann in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bewachungsvertrag Rn. 16; Friedrich Graf von Westphalen, a.a.O. Vertragsrecht, Stand März 2005, Stichwort Ausschlussfristen Rn. 6; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 9 Stichwort Bewachungsverträge Rn. B53; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Rn. 90 zu § 307; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Anhang zu § 9-11 Rn. 240). Dem schließt sich der Senat an. Das Interesse eines Bewachungsunternehmens, alsbald Klarheit darüber zu erlangen, ob ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll, ist rechtlich anerkennenswert. Dies zeigt auch die Regelung in § 7 S. 2 der Bewachungsverordnung 1995, die insoweit der vorherigen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 Bewachungsverordnung 1976 entspricht. Das Interesse des Vertragspartners, ausreichend Zeit für eine Prüfung eventueller Ansprüche und der Erfolgsaussichten für deren Durchsetzung zu haben und nicht Gefahr zu laufen, durch eine auch nur leicht fahrlässige Verzögerung der Prüfung der Ansprüche diese zu verlieren, ist ausreichend berücksichtigt. Da der Beginn der Frist an die Ablehnung der Eintrittspflicht - hier durch den Versicherer der Beklagten - anknüpft, diese Ablehnung eine vorherige Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung voraussetzt und dieser Anmeldung eine Prüfung der Ansprüche gegen das Bewachungsunternehmen vorausgeht, ist nicht zu erkennen, dass die Frist von 3 Monaten zu kurz bemessen sein könnte, um eine abschließende Prüfung - auch unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - vorzunehmen, ob der bereits angemeldete Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden kann und soll. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander, dies behauptet sie auch nicht. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt daher ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die einer Vereinbarung von Ausschlussfristen nicht entgegenstehen, wie die Klägerin auch nicht geltend macht.
b) Nicht zu entscheiden ist, ob die Regelung in § 10 Abs. 1 des Bewachungsvertrages der Inhaltskontrolle standhalten würde. § 10 Abs. 2 des Vertrages hat einen eigenständigen von Abs. 2 unabhängigen Regelungsgehalt, der einer isolierten Inhaltskontrolle zugänglich ist, sodass die Wirksamkeit dieser Bestimmung von einer eventuellen Unwirksamkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 des Vertrages nicht berührt wird (ebenso BGH NJW-RR 2000, 648 ff., vgl. auch OLG Zweibrücken, NJOZ 2001, 877, 878).
c) Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abkürzung von Verjährungsfristen überzeugt nicht. Da es sich hier nicht um eine Verjährungsfrist handelt, können die für die Abkürzung von Verjährungsfristen geltenden Maßstäbe nicht übernommen werden. Selbst wenn man diese Maßstäbe dennoch anwenden wollte, wie es die Klägerin ohne Begründung macht, ergäbe sich nichts anderes. Denn den von der Klägerin angeführten Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass einem Anspruchsteller in jedem Fall und unter allen Umständen eine Frist von 6 Monaten zugebilligt werden muss, bevor ihm die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt wird. Gerade aus dem Urteil vom 18.05.1988 (I ZR 147/86, BGHZ 104, 292, 295) wird deutlich, dass es auf eine Abwägung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall ankommt und nur auf dieser Grundlage bestimmt werden kann, ob schutzwürdige Interessen des Vertragspartners einer Verkürzung der Verjährungsfrist entgegenstehen, weil dessen berechtigtes Anliegen, vor einer verjährungsunterbrechenden Klageerhebung die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können, in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird (a.a.O. Seite 295). Dieser Gesichtspunk kehrt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1979 (II ZR 38/78, VersR 1980, 40, 41) wieder, denn tragend wird darauf abgestellt, dass eine Frist von 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt des Schadensereignisses oft nicht ausreiche, um die Sach- und Rechtslage genügend überschauen und danach die Aussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, weshalb das Anliegen des Vertragspartners in unvertretbarer Weise missachtet werde. Diese konkrete Interessenabwägung der betroffenen Verkehrskreise führt dann im Urteil vom 17.11.1980 (II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230/231) dazu, dass eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab dem Tage der Ablieferung zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners als ausreichend angesehen wird. Daher ist gerade unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Interessen des Auftraggebers eines Überwachungsunternehmers, vor einer Klageerhebung die Sach- und Rechtslage eingehend und umfassend prüfen zu können, ausreichend gewahrt sind. Aus den bereits dargelegten Gründen ist dies der Fall. Die Klägerin, die allein auf die Frist von 3 Monaten abstellt, übersieht, dass dem Vertragspartner tatsächlich eine längere Frist zur Verfügung steht, denn der Fristbeginn knüpft an die Ablehnung von Ansprüchen an. Der Anspruchstellter hatte also bereits zuvor das Bestehen eventueller Ansprüchen geprüft, deren Berechtigung bejaht und sie gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung geltend gemacht. Damit ist - jedenfalls im Normalfall - ein erheblicher Teil der Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits erfolgt, bevor die Frist überhaupt in Lauf gesetzt wird. Insoweit unterscheidet sich diese Klausel von den Verjährungsregelungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.05.1988, 24.09.1979 und 17.11.1980. Diesen wesentlichen Aspekt übergeht die Klägerin. Innerhalb von 3 Monaten ist lediglich noch zu prüfen, ob der bereits angemeldete Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden soll. Umstände, wonach diese Zeitspanne für die verbleibende Restprüfung nicht ausreichen bemessen sein könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Klägerin aufgezeigt.
d) Auch der Hinweis der Klägerin auf die in der Klausel liegende mittelbare Haftungsbeschränkung (Seite 11 f. der Berufungsbegründung, II 43 f.) verhilft dem Begehren nicht zum Erfolg. Dieser Hinweis ist zutreffend, vermag aber für sich allein keine unangemessene Benachteiligung zu begründen. Die Klausel verkürzt die Rechte des Vertragspartners bei einem groben Verschulden des Bewachungsunternehmens (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nicht in besonderer Weise, sie bezieht lediglich diese Fälle auch in den durch die Interessenlage gerechtfertigten Ausschluss von Ansprüchen ein. Sie ist nicht darauf ausgerichtet, insbesondere in solchen Fällen die Durchsetzung von Ansprüchen zu erschweren oder zu verhindern. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob wegen dieser mittelbaren Auswirkungen die eingeräumte Frist zur Entscheidung über eine Klageerhebung ausreichend ist, um die Rechte des Vertragspartners zu wahren. Dies ist aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen zu bejahen. Gerade bei einem "groben Verschulden" des Bewachungsunternehmers dürfte in aller Regel die Sach- und Rechtslage so eindeutig auf dessen Haftung hinweisen, dass eine abschließende Entscheidung über die Klageerhebung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung von Ansprüchen ausreicht.
3. Da somit die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerfrei zum zutreffenden Ergebnis kommt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 ZPO gemäß dem Hauptantrag der Klägerin. Die Sache ist zur Endentscheidung reif und das hilfsweise weiterverfolgte Zahlungsbegehren abzuweisen. Auf den Inhalt der dem Wachvertrag ursprünglich beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Deutsche Bewachungsgewerbe, gültig ab 1.10.1984, die die Beklagte im Senatstermin übergeben hat, kommt es demnach nicht mehr an. Damit kann auch offen bleiben, ob die Klägerin mit der Behauptung, ihr selbst lägen diese Geschäftsbedingungen nicht vor (Schriftsatz vom 23.04.2007, II 119), ihrer Vortragslast aus § 138 ZPO nachgekommen ist, denn sie musste sich die Bedingungen von ihrem Versicherungsnehmer beschaffen. Anlass, der Klägerin ein Äußerungsrecht einzuräumen, bestand daher nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit vom Klauseln über Ausschlussfristen im Bewachungsgewerbe (BGH NJW-RR 2000, 648) und er befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkürzung von Verjährungsfristen. Der ohne jede Konkretisierung pauschal behauptete Widerspruch zu "einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" ist nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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