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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 7 U 117/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
Auch wenn eine Gemeinde die Räum- und Streupflicht durch Satzung i. V. m. § 41 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg auf die Anlieger übertragen hat, kann sich ihre Haftung gem. §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG daraus ergeben, dass nicht durch die Überwachung der Anlieger dafür Sorge getragen hat, dass diese der Räum- und Streupflicht nachkommen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 117/00

Verkündet am: 13. Februar 2002

In Sachen

wegen Schadensersatz

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000, 4 O 50/00, im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 173,58 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.03.1999 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen (auf die Darlegungen des Landgerichts im Urteil wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen), dass die Beklagte dem Kläger gem. §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG trotz der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger durch Satzung vom 14.11.1999 i. V. m. § 41 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg haftet, denn der Beklagten oblag es auch in diesem Fall, durch die Überwachung der Anlieger Sorge dafür zu tragen, dass diese ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen (vgl. BGH NJW 1966, 2311, 2312; BGHZ 118, 368, 373). Dies räumt die Beklagte im Berufungsrechtszug auch ein (S. 3 des Schriftsatzes vom 04.10.2000, II 37). Zutreffend ist das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte ihre Überwachungspflicht verletzt hat. Diese Überzeugung teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschädigte für die Verletzung der Überwachungspflicht grundsätzlich in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Umfang dieser Darlegungs- und Beweislast ist vom Vortrag der Beklagten abhängig. Nachdem diese hier vollständig darauf verzichtet, Art, Umfang und nähere Ausgestaltung der Überwachung der Anlieger dazulegen und damit die Vornahme der Überwachung noch nicht einmal substantiiert behauptet, genügt die Behauptung des Klägers, die Gemeinde überwache die Anlieger nicht, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen H. , der berichtet hat, dass er weder von der Eigentümergemeinschaft noch von der Gemeinde während der letzten zehn Jahre jemals dazu angehalten worden sei, diese Treppe zu streuen, obwohl er die Treppe nur meistens und damit nicht immer streut, um die Überzeugung von der Verletzung der Überwachungspflicht durch die Beklagte zu begründen.

Ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB muss sich der Kläger indessen nicht anrechnen lassen, denn die für die Umstände, aus denen ein Mitverschulden des Geschädigten hergeleitet werden kann, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Beweisführung nicht nachgekommen. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug detailliert vorgebracht, dass der Handlauf auf der anderen Seite der Treppe vereist gewesen sei und er sich deshalb dort nicht habe festhalten können. Dies hat die Beklagte noch nicht einmal bestritten, geschweige denn widerlegt. Damit fehlen im Berufungsrechtszug hinreichende Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten. Die Hinweise der Beklagten auf die allgemeine Rutschgefahr bei winterlicher Glätte vermögen ein Mitverschulden des Klägers nicht zu begründen. Dem steht schon Sinn und Zweck der Räum- und Streupflicht entgegen.

Die Höhe des dem Kläger durch die Beschädigung seiner Kleidung erwachsenen materiellen Schadens mit DM 679,00 ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer DM 339,50 (= 173,85 €) zusteht.

Die vom Kläger angestrebte Erhöhung des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgelds kommt gleichwohl nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ist auch bei einem Wegfall eines Mitverschuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300,00 angemessen und ausreichend. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hier um Verletzungen und Verletzungsfolgen handelt, die im Bereich der Bagatellverletzungen anzusiedeln sind. Zwar hat sich der Kläger bei dem Sturz schmerzhafte Prellungen an der Lendenwirbelsäule und am Ellbogen zugezogen. Diese Verletzungen waren aber eher leicht, was sich daraus ergibt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig war (dies behauptet er noch nicht einmal). Die Beeinträchtigung durch die Schmerzen war auch nicht derart, dass der Kläger zu deren Bekämpfung sogleich einen Arzt aufgesucht hätte. Er ließ sich dazu vielmehr einen Monat Zeit. Die Behandlung bestand ausweislich des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses in der einmaligen Verordnung von Schmerzmitteln, woraus sich die fehlende Behandlungsbedürftigkeit der Prellungen selbst ergibt. Die behaupteten Schlafstörungen wurden nicht bewiesen, die Zeugin N. hat Schlafstörungen bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt (I 87). Allein die Dauer der geringfügigen Schmerzbeeinträchtigung (mehrere Monate) vermag angesichts dieser Umstände kein höheres Schmerzensgeld als DM 300,00 zu rechtfertigen. Daraus folgt zugleich, dass die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers überzogen sind. Allgemeine Darlegungen zu angeblich zu geringen Schmerzensgeldbeträgen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Höhe des zuerkannten Scherzensgeldbetrages in Art, Umfang, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung eine Entsprechung haben muss. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Köln (VersR 1995, 549, 550), denn das Oberlandesgericht Köln hat in dieser Entscheidung lediglich die Auffassung vertreten, dass angesichts der dort zugrundeliegenden Verletzungen und fortdauernden Beeinträchtigungen das zuerkannte Schmerzensgeld zu gering bemessen sei.

Aus den vorstehend geschilderten Erwägungen folgt zugleich, dass die Anschlussberufung keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO und im Umfang der Berufungsrücknahme auf § 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, denn der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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