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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 287/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242

Entscheidung wurde am 30.11.2007 korrigiert: die Entscheidung wurde ersetzt, da sie unvollständig veröffentlicht wurde
Ein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich gegebener Auskunftsanspruch über gezogene Nutzungen (hier: Verzinsung eines Darlehensbetrags) besteht nicht mehr, wenn sich die Parteien in einer vergleichsweisen Regelung über die Höhe der bei einer Rückabwicklung zu berücksichtigenden Nutzungen geeinigt haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 287/06

Verkündet am 25. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Verzinsung eines Zahlungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.10.2006 - 5 O 150/05 - aufgehoben und die Auskunftsklage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die klagende Stadt H. verlangt von der beklagten Gemeinde im Wege der Teilklage die Zahlung von 31.821,95 EUR, die diese als gezogene Nutzungen bereicherungsrechtlich herauszugeben habe, daneben im Wege der Stufenklage Auskunft über die von dieser gezogenen Zinsnutzungen aus dem ihr von der Klägerin überlassenen Betrag in Höhe von 535.000,00 DM ( = 273.541,15 EUR) im Zeitraum vom 09.09.1991 bis 24.10.2002 und in der zweiten Stufe Zahlung des sich ergebenden Betrages.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat mit dem angegriffenen Teilurteil die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zinsnutzungen sie aus dem ihr von der Klägerin überlassenen Zahlungsbetrag in Höhe von DM 535.000,00 (273.541,15 EUR) im Zeitraum vom 09.09.1991 bis zum 24.10.2002 gezogen hat, und zwar unter Angabe ersparter Sollzinsen und/oder erhaltener Habenzinsen. Dagegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe sie zwar zur Auskunft verurteilt, aber in der Sache eine Rechenschaftslegung verlangt, die darüber hinaus auch unzutreffender Weise den Zeitraum erfassen solle, für den unstreitig die Zinsforderung der Klägerin verjährt sei. Darüber hinaus sei der zwischen den Parteien über den Bereicherungsanspruch getroffenen Vereinbarung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Beklagte beantragt,

die Auskunftsklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage ihrer Haushaltspläne für die Jahre 1991 bis 2002, einer Aufstellung der in dem Zeitraum gewährten Kassenkredite, der erhaltenen Darlehen mit Laufzeit und Zinsen, und der Kontokorrentkredite (vgl. im Einzelnen die Berufungserwiderung S. 3, II 65).

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet, die hilfsweise erhobene Anschlussberufung unbegründet.

1. Die Berufung ist zulässig, die erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 EUR ist erreicht.

Die Beschwer einer Berufung, die sich gegen die Verurteilung auf Auskunft wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Aufwand, der für die Auskunftserteilung erforderlich ist (vgl. nur BGH NJW 1995, 664). Zur Ermittlung dieses Aufwandes ist auf die im Tenor zum Ausdruck gekommene Verurteilung des Landgerichts unter Einbeziehung der Gründe abzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, welche Zinsnutzungen sie in einem Zeitraum von über 10 Jahren aus dem überlassenen Geldbetrag gezogen hat, unter Angabe ersparter Sollzinsen und/oder erhaltener Habenzinsen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das gesamte Finanzsystem der Gemeinde für die Berechnung der Zinsnutzungen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren heranzuziehen sei einschließlich der Anlage etwaig erlangter Zinsen aus dem Betrag. Angesichts des Umfangs dieser Auskünfte, die das Landgericht für notwendig erachtet hat, ist ein Aufwand von mehr als 600,00 EUR gegeben.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a) Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer - auch aufgrund Gesetzes - bestehenden Sonderverbindung zwischen Parteien ein Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB besteht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verpflichtete sie unschwer, das heißt, ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. zum hier vorliegenden "Finanzsystem K." BGHZ 152, 307, 316).

Der Senat schließt sich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) an, dass demjenigen (hier der Klägerin), der auf vermeintliche Weisung eine Zahlung erbringt, während der Empfänger (hier die Beklagte) meint, eine Zahlung aufgrund eines eigenen Vertrages mit einem Dritten zu erhalten, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zusteht. Dementsprechend bestand zwischen den Parteien eine Sonderverbindung in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses gem. §§ 812, 818 BGB. Die Klägerin ist auch über den Umfang ihres Bereicherungsanspruchs, der die Ziehung von Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB umfasst, im Unklaren. Jedoch ist dieses gesetzliche Schuldverhältnis und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch durch eine Vereinbarung der Parteien modifiziert worden, sodass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Finanzsystem K." nicht ohne weiteres auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen ist.

b) Die Parteien haben mit der Vereinbarung vom 22.10.2002 (Anl. K2, AH I 3 f.) die Abwicklung des gesetzlichen Schuldverhältnisses geregelt. Dabei sind sie davon ausgegangen, dass der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von der Klägerin überwiesenen Betrages samt gezogener Zinsen gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB besteht (vgl. Nr. II 1., 3. der Vereinbarung, AH I 5). Aufgrund des o. g. Urteils des Bundesgerichtshofs ist die Grundlage für die Vereinbarung erhalten geblieben. In der Vereinbarung haben die Parteien auch eine Regelung über die Zinsnutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB getroffen, die lautet:

"Die Höhe der Zinsnutzungen und des Verzugszinsschadens werden für beide Parteien mit 4 % p.a. festgelegt, soweit nicht eine der Parteien nachweist, dass der anzusetzende Zinssatz in konkretem Fall niedriger oder höher liegt."

aa) Die Auffassung der Klägerin, durch die Vereinbarung sei lediglich eine vorläufige Regelung zur Rückabwicklung der Zahlung und der Zinsen für den Zeitraum bis 2002 getroffen worden, die keinen Einfluss auf weitergehende Abwicklungen haben sollte, denn zu diesem Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, wie die Rechtsprechung die Zinsnutzungen berechnen würde, überzeugt nicht. Zwar gibt es in der Rechtsprechung verschiedene Ansätze, den Zinsvorteil gem. § 818 Abs. 1 BGB für den Bereicherungsanspruch gegen eine Gemeinde nach § 287 ZPO zu bestimmen. Teilweise wird auf den Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 6 % p.a. abgestellt, teilweise auf die marktüblichen Zinsen für längerfristige Anlagen oder längerfristige Kredite. Gerade im Hinblick auf diese unterschiedlichen Ansätze und die Ungewissheit bei der Schätzung von Zinssätzen für Erträgnisse oder ersparte Zinsaufwendungen haben die Parteien unstreitig den Zinssatz selbst festgelegt, wenn auch mit der Maßgabe, dass ein höherer oder niedriger Zinssatz im konkreten Fall nachgewiesen werden kann.

Nach dem objektiven Erklärungsgehalt und den Interessen beider Parteien (§§ 133, 157 BGB) ist diese Klausel dahin auszulegen, dass einer Schätzung auf 6 % entsprechend der AO oder anderer allgemein erzielter Zinssätze der Boden zugunsten der vereinbarten 4 % entzogen ist. Der Wortlaut ist eindeutig. Es ist zur Geltendmachung eines höheren Zinssatzes allein auf den konkreten Fall abgestellt, was eine Schätzung nach allgemeinen Maßstäben, wie sie auch immer bestimmt werden könnten, ausschließt. Vielmehr hat die Klägerin konkret nachzuweisen, dass die Beklagte höhere Zinsen erzielt oder erspart hat. Dies entspricht der Auslegung von Klauseln nach § 309 Nr. 5 b BGB. Für einen anderen, vom Wortlaut abweichenden Inhalt hat die beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten. Diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung wird durchaus den Interessen beider Parteien gerecht, die damit die Unsicherheit allgemeiner Schätzungen ausschließen konnten. Es sind keine Anhaltspunkte für ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beratenen Parteien ersichtlich. Daran ändert auch die Schilderung der Vertragsverhandlungen im Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2007 nichts, die sich - soweit hier von Interesse - nur mit der Frage befasst, warum der Zinssatz nicht mit 4 % festgeschrieben worden ist, aber nicht entkräftet, dass der Zinssatz im übrigen konkret nachzuweisen ist.

bb) Darüber hinaus schließt die Klausel jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Gesamtregelung der Nr. II 3 der Vereinbarung und der Situation, in der die Vereinbarung geschlossen wurde, auch eine Auskunftspflicht aus, wie sie das Landgericht im angegriffenen Teilurteil angenommen hat. Ganz offensichtlich wollten die Parteien eine genaue Festlegung der Abwicklung des Bereicherungsanspruchs, um eine möglichst zügige Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen zu erreichen unter gleichzeitigem Vorbehalt, gewisse Rechte später noch geltend zu machen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vereinbarung angenommene Rechtslage nicht als richtig erweisen werde.

Dementsprechend ist in Absatz 1 der Nr. II 3 geregelt, dass der nunmehr als Bereicherungsausgleich gezahlte Betrag von der Klägerin unverzüglich zurückzuzahlen sei, falls der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsausgleich im Verhältnis der Parteien ablehnt und eine Abwicklung "im Dreieck" für notwendig erachtet. Weiterhin ist ausdrücklich aufgenommen, dass die Klägerin berechtigt sei, die Rechtslage dennoch mit Bindungswirkung zwischen den Parteien feststellen zu lassen. Im zweiten Absatz dieses Abschnitts findet sich eine ähnliche Regelung für den Fall, dass entgegen der vorläufigen Annahme der Parteien der Zinsanspruch für den Zeitraum vor dem 01.01.1997 nicht verjährt sei. Für diesen Fall behielt sich die Klägerin ebenfalls das Recht vor, die Zinsnutzungsherausgabeansprüche weiterhin geltend zu machen.

Im Gegensatz zu diesen genauen Vorbehalten findet sich hinsichtlich der Zinsnutzungen außer der pauschalen Abgeltung und dem Hinweis darauf, dass der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Zinssatz im konkreten Fall möglich bleibt, kein Hinweis auf das dazu mögliche Vorgehen oder eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft. Angesichts der detaillierten Regelung in den anderen Absätzen hätte es für die anwaltlich beratenen Parteien nahe gelegen, eine für den Nachweis hilfreiche, aber - zumindest nach den Vorstellungen der Klägerin - die Beklagte erheblich belastende Pflicht, wie die Auskunft über den gesamten Zeitraum ausdrücklich aufzunehmen.

Dies gilt gerade dann, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung vollkommen offen war, in welcher Art und Weise der Zinsnutzungsanspruch von der Rechtsprechung berechnet werden würde. Viel näher liegt nach dem entscheidenden objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) auch bei einer "vorläufigen Regelung" die von der Beklagten vertretene Auslegung, dass nicht nur die "Schätzungsmodelle" durch die Bezugnahme auf den gesetzlichen Zinssatz abbedungen, sondern auch Streitigkeiten zwischen den Parteien so weit als möglich vermieden und deren Aufwand bei der Abwicklung so gering wie möglich gehalten werden sollten. Damit wurde eine eigenständige Regelung des Anspruchs gem. § 818 Abs. 1 BGB getroffen. Nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung hat die Klägerin daher keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.

Das ist auch nicht unangemessen. Denn den zwangsläufig für die Partei, die Umstände darlegen muss, die außerhalb ihres Kenntnisbereichs liegen, entstehenden Schwierigkeiten kann wie im allgemeinen Schadensrecht sowohl durch Darlegungs- und Beweiserleichterungen als auch durch die Zubilligung von Auskunftsansprüchen Rechnung getragen werden (vgl. BGH NJW 2001, 3535 Textziff. 20 zu § 326 BGB a.F.). Da hier durch die Vereinbarung der Parteien eine möglichst reibungslose Abwicklung der Bereicherungsansprüche im "System K." erfolgen sollte und nach Treu und Glauben ein allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben ist, ist die Klägerin für die Geltendmachung ihres höheren Zinsnutzungsanspruchs auf die erhöhte Darlegungslast der Beklagten (sog. sekundäre Darlegungslast) für die in ihrem Bereich erzielten Nutzungen zu verweisen. Damit wird den Interessen der Klägerin in angemessenem Maße Rechnung getragen.

c) Sollte eine Auskunftspflicht ungeachtet des Vereinbarungsinhalts vom 22.10.2002 angenommen werden, so wäre diese Auskunft jedenfalls erteilt. Der Senat kann sich der Auffassung des Landgerichts im Teilurteil nicht anschließen, dass die im Rechtsstreit erteilten Auskünfte nicht ausreichend seien.

aa) Eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB kann von vornherein nicht gefordert werden, da der Bereicherungsschuldner nicht fremde Angelegenheiten zu besorgen hat und auch solchen Personen nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Rechnungslegungspflicht fehlt es an der Anspruchsgrundlage (vgl. BGHZ 152, 307, 316 f.). Daher ist eine übersichtliche Zusammenstellung über die Verwendung des erhaltenen Betrages, der jeweils erzielten Zinsen und ersparten Sollzinsen unter Vorlage sämtlicher Unterlagen zum Finanzwesen der Beklagten nicht geschuldet, selbst wenn ein Auskunftsanspruch bejaht wird, da eine solche Verpflichtung sich allenfalls aus § 259 BGB ergibt. Die Anschlussberufung der Klägerin ist damit nicht begründet.

bb) Der Maßstab für die Erteilung der Auskunft findet sich auch nicht unmittelbar in § 260 BGB. Diese Norm begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern setzt die Pflicht zur Herausgabe oder Auskunft über den Inbegriff von Gegenständen voraus, die hier nicht vorliegt. Vielmehr ergibt sich der hier als bestehend angenommene Auskunftsanspruch, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, aus § 242 BGB. Sein Inhalt ist stets nach den konkreten Umständen des Falles zu bestimmen, also nicht zwingend nach dem Inhalt des § 260 BGB. Dieser ist allenfalls entsprechend anwendbar, wenn das Schuldverhältnis der Parteien und deren Interessenlage eine entsprechende Anwendung gebieten (vgl. dazu Münchener Kommentar/Krueger a.a.O. § 260 Rn. 1 f.). Im Übrigen bestimmt sich der Inhalt des Auskunftsanspruch danach, welchen Inhalt der Leistungsanspruch hat, da der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch ist und der Hauptanspruch den notwendigen Informationsumfang bestimmt.

cc) Gem. § 818 Abs. 1 BGB hat der Bereicherungsschuldner die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Es geht also nicht darum, was der Schuldner hätte erwerben können (z.B. durch eine entsprechende verzinsliche Anlage des Geldes), sondern was er tatsächlich an Nutzungen gezogen hat. Dementsprechend ist auch nur darüber Auskunft zu erteilen. Dazu ist, da Rechenschaft nicht geschuldet ist, keinesfalls eine Zusammenstellung und in sich nachvollziehbare Aufstellung samt Urkunden geschuldet. Belege, Urkunden und ähnliches sind nicht Inhalt des Auskunftsanspruchs, wenn nicht Besonderheiten vorliegen (so auch BGHZ 152, 307, 317; Erman/Kuckuk, 11. Aufl., §§ 259, 260 Rn. 12). Vielmehr ist allein eine nachvollziehbare, auf ihre Richtigkeit überprüfbare Auskunft über die Anlage des gezahlten Betrages von 535.000,00 DM und die damit erlangten Zinsvorteile in Form von Zinseinnahmen oder ersparten Sollzinsen darzulegen.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat im Schriftsatz vom 23.06.2006 und im Schriftsatz vom 09.08.2006 (I 95, I 135) mitgeteilt, sie habe die von der Klägerin erhaltenen Beträge (die 535.000 DM und die hier nicht im Streit stehenden 1.000.000 DM) wieder in das "Finanzsystem K." investiert, insbesondere 702.000,00 DM an die Stadt E. und 500.000,00 DM an die Städtische Klinik O. ausbezahlt, was sie nicht getan hätte, wenn sie das Geld der Klägerin nicht erhalten hätte. Diese Gelder seien bei der Stadt E. und bei der Städtischen Klinik O. bis zum Jahr 2002 verblieben, und es sei ein Zinssatz von 4 % p.a. für die unverjährte Zeit ab 01.01.1997 gezahlt worden. Mehreinnahmen seien mit den Beträgen der Klägerin nicht erzielt worden, da die "scheinbaren Rückzahlungen und Zinszahlungen" von anderen Stellen wieder zurückgewährt worden seien (I 135). Weitergehende Kreditaufnahmen seien nicht getätigt worden, sodass auch keine Zinsersparnisse angefallen seien. Damit hat die Klägerin über alle Umstände Kenntnis, die die tatsächliche Ziehung von Nutzungen aus dem gewährten Betrag betreffen. Einer Vorlage von Belegen bedarf es nicht (s. die Nachweise oben). Die Richtigkeit kann durch Erkundigungen überprüft werden. Gegebenenfalls steht das Verfahren nach § 261 BGB offen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft vorliegen.

Der Einwand der Klägerin, im System K. sei in aller Regel bereits kurze Zeit nach der vermeintlichen Hingabe eines Darlehens an eine andere Kommune von einer anderen Kommune - irrtumsbedingt - die Darlehensvaluta (nebst Zinsen) an den Darlehensgeber überwiesen worden, so dass dieser den Betrag nebst Zinsen zurückerhalten habe, vermag eine weitergehende Auskunftspflicht der Beklagten nicht zu begründen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich mit dem erhaltenen Betrag erzielten Nutzungen. Dieser Betrag ist nach Auskunft der Beklagten im "System K." angelegt worden. Dabei handelte es sich bekanntlich um ein Schneeballsystem, das nun zwischen den jeweils Zahlenden und dem Empfänger direkt rückabgewickelt wird. Ein tatsächlicher Gewinn verbleibt dabei nicht. Im Gegenteil hätte die Beklagte nach der Auffassung der Klägerin nicht nur jeweils die vermeintlichen Rückzahlungen, die die Zinsgewinne enthielten, zurückzuerstatten, sondern zusätzlich der Klägerin und gegebenenfalls bei mehrfacher Anlage auch weiteren Bereicherungsgläubigern die angeblichen "Nutzungen" herauszugeben. Damit wäre sie verpflichtet, tatsächlich nicht erzielte Zinserträge an die Klägerin abzuführen, was nicht von § 818 Abs. 1 BGB gedeckt ist, durch den lediglich die erlangte Bereicherung zu Gunsten des Berechtigten vollständig abgeschöpft werden soll.

Selbst wenn die Rückzahlung der im "System K." erlangten Beträge aber nur als Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB anzusehen wäre, so entfiele ein Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich dieser Nutzungen, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Beklagte nicht auf diese Entreicherung berufen könnte. Besteht aber bereits kein Hauptanspruch auf Herausgabe dieser Nutzungen, so kann auch kein Hilfsanspruch auf Auskunft geltend gemacht werden. Dass die Klägerin selbst in einem anderen Verfahren umfangreich Auskunft durch Vorlage ihrer gesamten Haushaltspläne für den Gesamtzeitraum gegeben hat, spielt für den hiesigen Rechtsstreit keine Rolle.

3. Die Anschlussberufung, mit der in der Sache eine Rechnungslegung verlangt wird, ist aus den oben dargelegten Gründen (vgl. insbesondere 2. c) aa)) unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da aufgrund der individuellen Vereinbarung der Parteien eine Einzelfallentscheidung gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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