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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 195/01
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 31 I Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ss 195/01
In der Strafsache
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision des Angeklagten
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, die Richterin am Oberlandesgericht Hardt und den Richter am Oberlandesgericht Summa
am 2. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 16. November 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass der Vorwurf des Handeltreibens entfällt und folgende Feststellungen getroffen:
"Von August bis Dezember 1999 fuhr der Angeklagte zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten dreimal als Beifahrer mit dem inzwischen verstorbenen A. A. nach H. in den Niederlanden. Dort erwarb er jeweils 15 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %. Weitere Mitfahrer waren die Zeugen B. und W..
Das Rauschgift führte er dann nach Deutschland ein und verbrauchte es zumindest teilweise für sich selbst. Ob er darüber hinaus auch Teile hiervon verkaufte, konnte nicht festgestellt werden."
Zur Qualität des Heroins hat die Strafkammer ausgeführt:
"Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass das von dem Angeklagte gekaufte Heroin einen Wirkstoffanteil von mindestens 12 % hatte. Dafür spricht zum einen die Drogenerfahrung des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Taten schon seit mehr als einem Jahr Heroin nahm und deshalb auch die Qualität beurteilen konnte. Dafür spricht weiterhin, dass seine Beifahrer I. W. und B., die beide zwischenzeitlich wegen vieler Einfuhrfahrten im Jahr 1998 zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, ebenfalls in der Lage waren, die Qualität von Heroin zu beurteilen. Schließlich ist auch noch die Aussage des Zeugen L. heranzuziehen, der als erfahrener Drogenkonsument dem von dem Angeklagten gekauften Heroin mittlere Qualität bescheinigte. Wenn auch nicht feststeht, dass das von L. gekaufte Heroin aus eben diesen Mengen stammte, die Gegenstand der vorliegenden Anklage sind, so zeigt dies doch, dass der Angeklagte zumindest mittlere Qualität zur Verfügung hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er hier in diesen drei Fällen schlechte Qualität erworben und eingeführt hätte. Wenn auch konkrete Feststellungen zur Qualität des eingeführten Rauschgiftes nicht mehr getroffen werden können, da das Rauschgift nicht sichergestellt wurde und die Polizei bei der Vernehmung B. entsprechende Fragen versäumte, ist die Kammer unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes doch der Überzeugung, dass der Wirkstoffanteil bei mindestens 12 % lag."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Heroins zugrundeliegende Beweiswürdigung fehlerhaft ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Aufhebungsantrag vom 25. Juni 2001 dazu ausgeführt:
"Soweit - wie hier - konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden können, weil die Betäubungsmittel inzwischen vernichtet, verbraucht oder an Unbekannte weitergegeben wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Verplombung des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Qualität eines bestimmten Lieferanten) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität bestimmen (Körner, BtMG, 5. A., § 29 a Rdnr. 97 m.z.w.N.).
Zwar ist das Gericht nicht gehalten, von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen (Hügel/Junge, BtMG, § 29 a Rdnr. 4.4.2). Die Beweiswürdigung der Kammer lässt jedoch besorgen, dass sie - nicht mögliche - eindeutige Feststellungen durch bloße Vermutungen ersetzt hat (Körner a.a.O., Rdnr. 98).
Erfahrungssätze zu einem bestimmten Wirkstoffgehalt von Heroin gibt es nicht. Dass das von dem Angeklagten in Holland erworbene Heroin einen Wirkstoffanteil von 12 % hatte, ergibt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand, dass sowohl er als auch seine Begleiter W. und B. in der Beurteilung der Qualität von Betäubungsmitteln erfahren sind. Hieraus scheint die Kammer den Schluss ziehen zu wollen, dass die Genannten die Betäubungsmittel probiert und, aufgrund ihrer Erfahrung, als von ausreichender Qualität beurteilt haben. Dieser Schluss ist allerdings nicht zwingend, denn den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine der drei Personen die Betäubungsmittel vor der Einfuhr probiert und Angaben zur Wirkung gemacht hat.
Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel jeweils bei dem gleichen Händler erworben hat, was zumindest Rückschlüsse auf die Qualität der zuvor erworbenen Menge zugelassen hätte. Da, was die Kammer selbst erkannt hat, auch die Angaben des Zeugen L. nicht geeignet sind, den Wirkstoffgehalt der von dem Angeklagten eingeführten Beweismittel (gemeint ist: Betäubungsmittel) zu belegen, beruht die Beweiswürdigung der Kammer zum Wirkstoffanteil letztlich nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen."
Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend ist anzumerken, dass ausweislich der sonstigen Urteilsgründe der Angeklagte die Taten bestritten, der Zeuge B. vom Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch gemacht und die Zeugin Weißgerber ausgesagt hat, nichts von Drogenkäufen des Angeklagten in Holland zu wissen. Ob sie überhaupt irgendwelche Angaben gemacht haben, die Schlüsse auf die Qualität zuließen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Da § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG keine Strafzumessungsnorm ist, sondern einen eigenständigen Verbrechenstatbestand normiert, zwingt dieser Fehler zur Aufhebung des gesamten Urteils, obwohl die Beweiswürdigung im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Ende der Entscheidung
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