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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 89/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 45 I |
2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu.
3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte.
Geschäftsnummer: 1 Ss 89/03 8011 Js 24852/01 - 7 Ns StA Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Urteil
In der Strafsache
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
hier: Revision der Staatsanwaltschaft
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Sitzung vom 5. Juni 2003, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 29. Januar 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Zudem setzte es für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren fest. Nach den amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen befuhr der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, am 13. September 2001 gegen 23.10 Uhr mit einem PKW eine Bundesstraße, wobei er aufgrund genossenen Alkohols mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille absolut fahruntüchtig war. Dieser Zustand war ihm auch bewusst gewesen.
Die dagegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellt das Urteil der Strafkammer 10 Vorverurteilungen in der Zeit vom 25. Mai 1977 bis 22. Dezember 1997 fest, von denen sechs Straßenverkehrsdelikte betreffen. Diese waren in einem Fall mit Jugendarrest (Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 22. Oktober 1980 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls), sonst mit Freiheitsstrafen geahndet worden, deren Vollstreckung in vier Fällen entweder mit Rechtskraft der Entscheidung (Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 26. März 1990 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Verkehr, Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 11. Mai 1995 u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr, Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 22. Dezember 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen) oder nach Teilverbüßung der Strafe (Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 19. März 1987 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) zur Bewährung ausgesetzt worden war. In einem Fall (Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 23. November 1990 wegen fahrlässigen Vollrausches und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz) hatte das Gericht gegen ihn eine viermonatige Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt, deren Vollstreckung am 3. Dezember 1992 erledigt war.
Die Strafaussetzungen zur Bewährung mussten in drei Fällen widerrufen, die Freiheitsstrafen vom Angeklagten anschließend in zwei Fällen verbüßt werden. Nur in einem Fall (Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 11. Mai 1995) konnte die Strafe erlassen werden, nachdem zuvor die Bewährungszeit verlängert worden war. Die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 22. Dezember 1997 ist noch nicht erledigt. Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dieser Entscheidung ist wegen der vorliegenden Tat vom 13. Dezember 2001 widerrufen worden.
Im Übrigen beinhalten die Vorverurteilungen Diebstahlstaten (Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 25. Mai 1977, Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 13. November 1986), eine Hehlerei (Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 11. Mai 1995) und fahrlässige Körperverletzung (Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 1. Dezember 1982). Die Urteile aus 1977 und 1982 hatten als Sanktionen noch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht ausgesprochen. Das Urteil vom 13. November 1986 hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, die in das bereits genannte Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 19. März 1987 einbezogen wurde.
In der Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, hat die Strafkammer die vorliegend erkannte Freiheitsstrafe abermals zur Bewährung ausgesetzt. Sie stützt diese Entscheidung auf die Annahme, dass das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten maßgeblich von einer Alkoholerkrankung geprägt sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine solche Krankheit tatsächlich vorgelegen habe. Diese sei nunmehr überwunden. Nach der Entlassung aus einer ab August 2002 durchgeführten viermonatigen stationären Behandlung setze der Angeklagte die Therapie durch Einzelgespräche und wöchentliche Teilnahme an den Veranstaltungen der anonymen Alkoholiker in W. fort. Die Kammer befürchtet, dass der Erfolg der Alkoholentwöhnungsbehandlung bei Verbüßung der Freiheitsstrafe ernsthaft in Frage gestellt sei. Der Angeklagte sollte, so die Kammer, die Möglichkeit haben, "sich unter Fortsetzung der ambulanten Therapie und Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses im familiären Umfeld zu bewähren".
II.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und beanstandet mit der Sachrüge die Strafaussetzung zur Bewährung.
III.
Die in zulässiger Weise zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat Erfolg.
1.
Dieser ergibt sich jedoch nicht schon, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, daraus, dass die Strafkammer keine neuen Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern nur noch über die Rechtsfolgen der Tat entschieden hat. Zu Recht ist die Kammer von einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise zu einer Unwirksamkeit der in der Berufungshauptverhandlung erklärten Beschränkung führen könnte (vgl. dazu KK-Ruß, StPO, § 318 Rdn. 7 a; Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 17), liegt nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob die Schuldfeststellungen den sachlich-rechtlichen Begründungsanforderungen genügen. Die beanstandete Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und zum Tatvorsatz des Angeklagten im amtsgerichtlichen Urteil führte zwar ggf. zu einer materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen (BGH NStZ 1996, 352, 353; Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdn. 17 a m.w.N.; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 - 1 Ss 139/02 -).
2.
Rechtsfehlerhaft ist die zur Disposition der Kammer verbliebene Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu (OLG Koblenz, Urteile vom 22. August 2002 -1 Ss 137/02-, vom 25. April 2002 -1 Ss 53/02- und vom 31. Mai 2001 -1 Ss 121/01-; Tröndle/Fischer, StGB, § 56 Rdn. 6 m.w.N.). Dass ein Straftäter sich anders als in der Vergangenheit verhalten werde, wenn ihm nochmals die Gelegenheit zur Bewährung eingeräumt wird, kann dann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte. Nur so kann die Persönlichkeit eines Angeklagten umfassend gewürdigt und hinreichend zuverlässig beurteilt werden, ob günstige Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen eingetreten sind und welches Gewicht ihnen ggf. beizumessen ist. Darauf weist der Senat in ständiger Rechtsprechung stets aufs Neue hin (vgl. nur OLG Koblenz a.a.O., ausnahmslos Berufungsurteile des Landgerichts Trier betreffend).
Nach den aufgezeigten Gesichtspunkten ist die Aussetzungsentscheidung der Strafkammer ermessenfehlerhaft.
a) Das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten ist nur unvollständig erfasst. Die Kammer hat bei ihrer positiven Prognose lediglich berücksichtigt, dass der vorbestrafte Angeklagte "innerhalb der Bewährungszeit rückfällig geworden ist". Außer Acht gelassen wird sein früheres Bewährungsversagen. Bereits vor der letzten Vorverurteilung vom 22. Dezember 1997 war dem Angeklagten dreimal eine erkannte Freiheitsstrafe bzw. ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden (Urteile vom 19. März 1987, 26. März 1990, Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Mai 1995). Schon von diesen Bewährungszeiten hatte er keine beanstandungsfrei durchgestanden. In zwei Fällen war ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgt, die durch den Gesamtstrafenbeschluss bestimmte Strafe konnte erst nach Verlängerung der Bewährungszeit erlassen werden.
Außer Betracht geblieben ist weiter die Tatsache, dass der Angeklagte vor der Tat nicht nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafe, sondern auch bereits die Vollstreckung dieser Strafen erfahren hatte (bis zum 23. Oktober 1992 aus dem Urteil vom 19. März 1987, bis zum 7. Januar 1993 aus dem Urteil vom 26. März 1990, bis zum 3. Dezember 1992 aus dem Urteil vom 23. November 1990).
Diese Umstände sind für die Prognose von wesentlicher Bedeutung. Hat der Angeklagte sich mehrfach als Bewährungsversager erwiesen und ist sogar die Verbüßung von Freiheitsstrafen ohne positiven Einfluss auf ihn geblieben, ist um so weniger zu erwarten, dass er sich nach erneuter Straffälligkeit allein eine nochmalige Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Freiheitsentzug künftig straffrei leben wird.
b) Der Gesichtspunkt der Alkoholkrankheit, die das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten "maßgeblich geprägt" habe und jetzt überwunden sei, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, seit wann diese Krankheit bestanden hat, so dass auch nicht erkennbar ist, ab welchem Zeitpunkt das immerhin seit dem Jahre 1977 fortlaufend feststellbare Fehlverhalten des Angeklagten der Krankheit zugerechnet werden kann. Die Begehung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr belegt entgegen der Ansicht der Strafkammer noch keine Alkoholkrankheit des Täters.
Nach der zeitlichen Zuordnung hätte es in einem zweiten Schritt der Aufklärung bedurft, ob ggf. welche Taten durch die Alkoholkrankheit in welcher Weise konkret beeinflusst worden sind. Eingehende Feststellungen dazu sind vor allem deswegen erforderlich, weil von den 10 Vorverurteilungen nur drei Trunkenheitsdelikte betreffen (Urteile vom 26. März 1990 und 23. November 1990, Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Mai 1995), während die übrigen Vorstrafen Straftatbestände - Verkehrsdelikte ebenso wie Vermögensdelikte - zum Gegenstand haben, deren Erfüllung Trunkenheit des Täters nicht erfordert.
Eine detaillierte Darstellung der Taten, ihrer Begleitumstände sowie der ihnen zugrunde liegenden Beweggründe des Angeklagten, die Aufschluss über eine Tatprägung durch Alkoholismus geben könnten, ist im Urteil nicht vorgenommen worden. Ohne das Aufzeigen einer ursächlichen Verbindung im Einzelfall kann nicht überprüft werden, ob tatsächlich Alkoholkrankheit des Angeklagten die maßgebliche Triebfeder für sein Fehlverhalten in der Vergangenheit gewesen ist.
c) Auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Alkoholkrankheit derzeit überwunden, lässt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang bringen.
Wie die Kammer selbst ausführt, ist seine - erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils begonnene - Therapie noch im Gang. Sie wird, nachdem die stationäre Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden ist, ambulant fortgeführt. Ob von einem dauerhaften Heilungserfolg und damit von einer Überwindung der Alkoholsucht ausgegangen werden kann, wird demnach erst die Zukunft erweisen. Gegenwärtig lässt sich nach den Feststellungen lediglich ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten erkennen, sich von seinem Drang nach Alkohol zu befreien, wobei dieser für die Prognose positive Gesichtspunkt nach objektiver Sachlage dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte sich erst unter dem Druck des amtsgerichtlichen Urteils und der drohenden Strafvollstreckung zu einer Behandlung bereit gefunden hat. Die sich aufdrängende Frage, ob er seine Bereitschaft zur Alkoholabstinenz auch dann noch aufrechterhalten wird, wenn er sein verfolgtes Ziel, in die Vergünstigung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, erreicht hat, wird die Strafkammer bei ihrer Prognoseentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen haben.
d) Kein tragfähiges Argument für eine günstige Prognose ist schließlich die von der Kammer angestellte Erwägung, nur der Verbleib des Angeklagten in seinem familiären Umfeld und die Wiederaufnahme des durch die stationäre Behandlung unterbrochenen Arbeitsverhältnisses sichere den Erfolg der Alkoholentwöhnungstherapie und damit seine künftige Straffreiheit.
Die Lebensverhältnisse eines erheblich Vorverurteilten sind nur dann zur Begründung der Erwartung künftigen Wohlverhaltens geeignet, wenn sie gegenüber den zurzeit seines strafrechtlichen Vorlebens gegebenen Umständen eine für die Prognose günstige Veränderung darstellen. Vorliegend lässt sich den im Urteil mitgeteilten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten entnehmen, dass er schon früher mit Ehefrau und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte und in einem festen Arbeitsverhältnis erwerbstätig gewesen war, sich dadurch aber nicht von Alkoholkonsum und der Begehung von Straftaten hat abhalten lassen. Dem gemäß spricht nichts dafür, dass diese familiären und beruflichen Beziehungen ihn künftig in einer ordentlichen Lebensführung bestärken werden. Der Strafvollzug selbst stellt für die Fortführung der begonnenen Alkoholentwöhnung kein Hindernis dar.
Nach alledem hat die Kammer den sich aus den Vorverurteilungen ergebenden negativen Prognosegesichtspunkten nicht die ihnen objektiv zukommende Bedeutung beigemessen und sie damit ermessenfehlerhaft bewertet.
Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, da in der neuen Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden könnten, die sowohl für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung als auch für die Strafzumessung und die Maßregel der Sicherung und Besserung von Relevanz sind.
Ende der Entscheidung
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