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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 881/99
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, StVO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
StVG § 1 Abs. 1 | |
StVO § 24 Abs. 1 | |
StVO § 25 ff. |
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten gegenüber Inline-Skatern.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 1 U 881/99 4 O 99/99 LG Trier
Verkündet am 10. Januar 2001
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
wegen Schmerzensgeldes.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Stein und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld, nachdem sie am 9. August 1998 gegen 20.30 Uhr auf dem asphaltierten Moselradweg von K nach T mit ihren Inline-Rollschuhen an einer baumwurzelbedingten Unebenheit gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte.
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, wenn sie durch Baumwurzeln verursachte Bodenunebenheiten von bis zu 2 cm auf einem allerdings auch Inline-Skatern eröffneten Fuß- und Radweg nicht beseitigt habe, zumal sich Inline-Skater auch im Hinblick auf die von ihnen erreichte Geschwindigkeit auf derartige Gefahrenquellen einstellen müssten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem ursprünglichen Begehren - Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,-- DM - festhält und zum bisherigen Vorbringen ergänzend darauf abhebt, dass die Beklagte, wenn sie schon um die Gefahren für Rollschuhfahrer gewusst habe, mindestens entsprechende Warnschilder hätte anbringen müssen.
Die beklagte Stadt tritt dem nach Maßgabe ihrer Rechtsmittelerwiderung unter anderem unter Hinweis auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 26 GA) und deren Angaben im Unfallfragebogen der AOK vom 21. August 1998 (Bl. 21 GA), wonach sie auf Grund einer "Unachtsamkeit das Gleichgewicht verloren und hingefallen" sei, entgegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das angefochtene Urteil (Bl. 28 f. GA) Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht eine das Schmerzensgeldbegehren tragende Amtspflichtverletzung in Form der Verletzung der den Gemeinden obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint, wobei unterstellt wird, dass der streitgegenständliche Uferweg im Bereich der Unfallstelle zwischen K und T ein im Verantwortungsbereich der beklagten Stadt im Sinne des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz stehender öffentlicher Weg ist (§ 14 LStrG).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden, ausführlichen und mit Rechtsprechungszitaten untermauerten Entscheidungsgründe Bezug und macht sich diese zu Eigen. Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Würdigung.
Hervorzuheben bleibt:
Nach absolut herrschender Meinung verlangt die private oder öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige jede überhaupt nur denkbare Gefahr auszuräumen hat und der Betroffene (Gast, Besucher, Benutzer u.a.) völlig der Vorsorgepflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet besonders dort seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges - hier eines im Randbereich baumbestandenen Rad- und Fußweges - mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich daraus ergebenden Gefahrenquellen rechnen muss, soweit diese, wie im vorliegenden Fall, im zumutbaren Rahmen liegen (wurzelbedingte Bodenanhebung von bis zu 2 cm). Das gilt in besonderem Maße wegen der schon von vornherein gefahrträchtigen Benutzungsart für Inline-Skater.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Straßenunterhaltungspflichtige auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von den Weg nutzenden Inline-Skatern Rechnung tragen müsse. Sie verkennt dabei, dass sie keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten darf als die anderen zugelassenen Verkehrsteilnehmer. Nach herrschender Meinung sind Inline-Skates auch keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 StVG, sondern Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO (OLG Karlsruhe, NZV 1999, 44; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187 mit weiteren Nachweisen; Jagusch-Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdz. 6 zu § 24 StVO sowie Schmid, DAR 1998, 8; a.A., Vieweg, NZV 1998, 1). Das hat zur Folge, dass die Benutzer von Inline-Skates nicht den Regeln, die für den Fahrzeugverkehr gelten, sondern den für Fußgänger geltenden Vorschriften der §§ 25 f. StVO unterliegen. Mit Recht hebt daher das Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) hervor, dass Inline-Skater, so lange es keine sie betreffenden ergänzenden gesetzlichen Regelungen gebe, nur erwarten dürften, dass der von ihnen befahrene Gehweg dem Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern - "dem in Deutschland durch einen verhältnismäßig hohen Standard der Verkehrssicherheit Rechnung getragen" werde - und nicht etwa einem noch weitergehenden von Inline-Skatern entspreche. Diese müssen sich daher allein schon zur Vermeidung der Selbstgefährdung angemessen vorsichtig fortbewegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO; Grams, NZV 1997, 65).
Im vorliegenden Fall war der Moseluferweg letztlich ungefährlich, auch wenn man davon ausgeht, dass die Unfallstelle zur Unfallzeit wurzelbedingt leichte Bruchkanten des Bodenbelages aufwies, wie die Klägerin mit den in der Sitzung vom 14. April 1999 vorgelegten 6 Fotos zu belegen gesucht hat. Denn danach warnte die Unfallstelle vor sich selbst; eines Warnschildes bedurfte es nicht und ein solches erwarte auch die den Moselradweg nutzenden Fußgänger und Radfahrer nicht.
Hinzu kommt, dass es zur Unfallzeit noch hell und im Übrigen trocken war und dass die Klägerin sich selbst als erfahrene Inline-Skaterin bezeichnet, welche die von ihr praktizierte Sportart mit Umsicht und der gebotenen Vorsicht auszuüben pflege. Umsomehr musste sie wie alle Inline-Skater, die ihre Freizeitbeschäftigung nicht auf eigens dazu eingerichteten oder sich sonst eignenden Plätzen, sondern auf öffentlichen Wegen ausüben, auf Unebenheiten gefasst sein. Jede andere Erwartungshaltung geht zu ihren Lasten. Die in der Natur der Nutzung von Inline-Skates liegenden Gefahren fallen auch bei unterdurchschnittlich gefahrener Geschwindigkeit in den Risikobereich der Benutzer.
Die Berufung erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,-- DM festgesetzt; die Klägerin ist in gleicher Höhe beschwert.
Ende der Entscheidung
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