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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 10 U 106/02
Rechtsgebiete: BB-BUZ, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung


Vorschriften:

BB-BUZ § 1
BB-BUZ § 2
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung
1. Zur Abgrenzung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

2. War der Versicherer aufgrund des unklaren Berufsbildes "Wachmann/Diensthundeführer" nur bereit, eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung anstatt einer ursprünglich beantragten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzuschließen und wird dies im Versicherungsschein aufgrund eines während der Vertragshandlungen modifizierten Antrags des Antragstellers so dokumentiert, ohne dass der Versicherungsnehmer dem Inhalt des Versicherungsscheines widersprochen hat, so kann der Versicherungsnehmer sich nicht auf angeblich abweichende Äußerungen gegenüber dem Generalagenten des Versicherers berufen. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr- Rechtsprechung kein Anspruch auf vertragliche Erfüllungshaftung.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 106/02

Verkündet am 15. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch. Er ist als Wachmann im öffentlichen Dienst beschäftigt und gleichzeitig Diensthundeführer. Er leidet an einer Hundeallergie.

Die Parteien streiten darüber, ob in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. eine Berufs- oder eine. Erwerbsunfähigkeitsrente vereinbart wurde.

Der Kläger beantragte am 03. März 1988 bei der Beklagten unter anderem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diesem Antrag sowie einem von der Beklagten zur Prüfung der Vertragsvoraussetzungen eingeholten ärztlichen Gutachten des Klägers war zu entnehmen, dass er zum einen als Wachmann arbeitete und zum anderen an Mikrohämaturie erkrankt war. Daraufhin teilte die Beklagte dem den Vertragsabschluss vermittelnden Generalagenten mit, dass zum einen wegen des Berufsbildes eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit der Maßgabe abgeschlossen werden könne, dass eine Zusatzerklärung für Erwerbsunfähigkeit von dem Kläger abgegeben werde, zum anderen im Hinblick auf die Vorerkrankung eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Die Zusatzerklärung Erwerbsunfähigkeit hat folgenden Inhalt:

"Der Begriff Berufsunfähigkeit (§§ 1 und 2 BB-BUZ) wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

1. Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Beitragsfreiheit und Rente) werden gewährt, wenn der Versicherte nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer erwerbsunfähig im Sinne von Absatz 3 geworden ist. Bei nur eingeschränkter Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

...

3. Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit."

Der Kläger sandte der Beklagten mit Datum vom 29.04.1988 die Zusatzerklärung unterschrieben zurück. Am 10.06.1988 übersandte die Beklagte daraufhin ein Angebot zum Versicherungsantrag vom 03. März 1988, in dem der Begriff der Berufsunfähigkeit entsprechend der Erklärung vom 29. April 1988 durch Erwerbsunfähigkeit ersetzt wurde. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt:

"Es ist vereinbart, dass eine Wirbelsäulen-, Bandscheiben-, Nierenerkrankung oder eine Erkrankung der ableitenden Harnwege und deren Folgen (einschließlich eventueller Operationsfolgen), soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundleiden medizinisch nachweisbar ist, eine Leistung aus dieser Zusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben."

Mit Schreiben vom 18. Juli 1988 teilte der vom Kläger beauftragte Generalagent der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.06.1988 mit, der Versicherungsnehmer erkenne die dort vorgesehenen Erschwerungen nicht an. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen habe sich das Krankheitsbild der Mikrohämaturie normalisiert und der Kläger sei völlig beschwerdefrei. Es werde daher um uneingeschränkte Antragsannahme gebeten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. September 1988 mit, nach erneuter Risikoprüfung könne auf die im Angebot vom 16.06.1988 (zutreffend: 10.06.1988) vereinbarte Ausschlussklausel verzichtet werden. In dem von der Beklagten dem Kläger übersandten Versicherungsschein vom 03. Oktober 1988 wurde entsprechend der Erklärung vom 29. April 1988 "Berufsunfähigkeit" durch "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt, die weiteren zusätzlichen Einschränkungen im Schreiben vom 10.06.1988 hinsichtlich der Hämaturie fehlten. Am 14.06.1995 erkrankte der Kläger unter anderem an einer Hundehaarallergie. Er kann seitdem nicht mehr als Hundeführer, sondern nur noch als Liegenschaftsarbeiter tätig sein. Aufgrund der nunmehr fehlenden Mehrarbeitsvergütung für Hundeführer entsteht ihm ein Verdienstausfall. Das Versorgungsamt hat mit Bescheid vom 9.4.1998 (QA 154) nach dem Schwerbehindertengesetz einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt.

Der Kläger hat vorgetragen,

aufgrund seiner Hundeallergie sei er berufsunfähig. Vor seiner Erkrankung habe er ein monatliches Nettoeinkommen von 5.100,- DM erzielt, jetzt nur noch monatlich 3.700,-DM durchschnittlich. Mit der Beklagten habe er eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und nicht nur eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 0107.1995 1/4 jährlich 3.000,-- DM Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag Nr. 2 auch Leistungen bei Berufsunfähigkeit umfasse.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

mit dem Kläger sei keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, sondern nur eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen worden. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente seien nicht substantiiert vorgetragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Zahlungsanspruch noch könne festgestellt werden, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag auch Leistungen bei Berufsunfähigkeit umfasse. In dem Vertrag sei das Berufsunfähigkeitsrisiko nicht versichert. Erwerbsunfähigkeit sei nicht eingetreten. Zwar habe der Kläger ursprünglich den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt, letztlich sei aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Kläger gewechselten Schriftverkehrs lediglich ein Vertrag zum Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsrente zustande gekommen. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente seien von dem Kläger nicht dargetan worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den Generalagenten der Beklagten, E, zu den Vertragsverhandlungen zu vernehmen. Der Kläger habe mit der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und nicht nur eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Er habe dem Generalagenten gesagt, dass er nur an dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ohne Erschwerungen hinsichtlich seiner Vorerkrankungen interessiert sei. Es bestehe deshalb unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr-Rechtsprechung ein Anspruch aus vertraglicher Erfüllungshaftung. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Generalagenten zurechnen lassen. Den Beruf des Wachmanns und Hundeführers könne er wegen der Hundeallergie nicht mehr ausüben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen,

2. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 1.7.1995 von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Mit dem Kläger sei keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, sondern eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen worden. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ein Anspruch aus vertraglicher Erfüllungshaftung bestehe nicht. Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung finde keine Anwendung, da diese sich nur auf mündliche Wissenserklärungen des Antragstellers zu Risikoumständen beziehe, die der Agent in das Antragsformular eintrage. Der Agent sei nicht zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu, noch ist der in erster Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag begründet. Auch der im Berufungsverfahren ergänzte Feststellungsantrag auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung ist nicht begründet.

1) Der Kläger hat keinen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, sondern einen Vertrag abgeschlossen, der anstatt des Berufsunfähigkeitsrisikos lediglich das Erwerbsunfähigkeitsrisiko abdeckt. Eine Erwerbsunfähigkeit ist bei dem Kläger nicht eingetreten. Die Klage ist auf den Eintritt dieser Voraussetzungen nicht gestützt.

Mit seinem Antrag vom 03. März 1988 hatte der Kläger zwar ursprünglich den Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt. Dieser Antrag wurde von der Beklagten aber nicht angenommen. Vielmehr verwies die Beklagte den Generalagenten E daraufhin, dass hinsichtlich einer beim Kläger vorliegenden Mikrohämaturie eine Risikobeurteilung und dafür ein erneuter Urinuntersuchungsbefund erforderlich sei. Außerdem sei die Zusatzerklärung für Erwerbsunfähigkeit erforderlich (Anlage B 2, GA 60). Der Kläger hat daraufhin unter dem 29.4.1988 die Erklärung hinsichtlich der Einbeziehung der Besonderen Vereinbarungen bezüglich der Erwerbsunfähigklausel abgegeben (Anlage zur Klageschrift, GA 31). Mit Schreiben vom 10.6.1988 teilte die Beklagte mit, dass sie den Antrag des Klägers in der gestellten Form nicht annehmen könne und unterbreitete das Angebot, einen Ausschluss etwaiger Versicherungsleistungen hinsichtlich einer Wirbelsäulen-, Bandscheiben- Nieren- oder Harnwegserkrankungen vorzusehen (Anlage B 6, GA 647 65). Daraufhin erwiderte der Generalagent E mit Schreiben vom 18.7.1988 (Anlage B 7, GA 67), dass der Kläger die Erschwerungen nicht anerkenne und nun um uneingeschränkte Antragsannahme, mit Versicherungsbeginn ab 1.7.1988, bitte. Mit Schreiben vom 15.9.1988 (Anlage zur Klageschrift, GA 32) verzichtete daraufhin die Beklagte nach erneuter Risikoprüfung auf die Ausschlussklausel. Mit Versicherungsschein vom 3.10.1988 kam die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Maßgabe zustande, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Erwerbsunfähigkeit ersetzt wird (Anlage zur Klageschrift, GA 6). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass an den mit rot bzw. mit * kenntlich gemachten Stellen der Versicherungsschein vom Antrag abweiche. Dies betraf die Vertragszeit, hier Versicherungsbeginn ab 1.10.1998 anstatt 1.7.1998 und das Vertragsende zum 1.10.2016.

2) Entgegen der Auffassung der Berufung kann dem Schreiben des Generalagenten E vom 18.7.1988 (Anlage B 7., GA 67) nicht entnommen werden, dass der Kläger auf der Einbeziehung der Berufsunfähigkeits- anstatt der Erwerbsunfähigkeitsklausel bestanden hätte. Dieses Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf die Erschwerungen, die in dem Schreiben der Beklagten vom 10.6.1988 (Anlage B 6, GA 64/ 65) aufgeführt sind, die der Kläger nicht bereit war, zu akzeptieren. Dass die Frage der Ersetzung der Berufsunfähigkeitsklausel durch die Erwerbsunfähigkeitsklausel nicht mehr im Streit war, musste sich aus der Sicht der Beklagten auch daraus ergeben, dass der Kläger am 29.4.1998 die Erklärung über die Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeitsklausel unterschrieben hatte und an die Beklagte weiterleitete. Die Umstände für die Ersetzung der Berufsunfähigkeitsklausel durch die Erwerbsunfähigkeitsklausel standen in keinem Zusammenhang mit den Erkrankungen des Klägers und einem dadurch bedingten erhöhten Risiko. Vielmehr war das unklare Berufsbild "Wachmann" (Hundeführer) Grund dafür, dass die Beklagte nur bereit war, eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit dem Kläger abzuschließen. Aufgrund der vom Kläger unter dem 29.4.1988 unterschriebenen Erklärung ist davon auszugehen, dass das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur Lebensversicherung als Hauptversicherung sich abweichend von seinem ursprünglichen Antrag vom 3.3.1988 auf die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckte. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen und im Versicherungsschein dokumentiert. Diesbezüglich liegt deshalb auch kein Abweichen vom Versicherungsantrag vor. § 5 Abs. 2 und 3 VVG finden keine Anwendung. Die Abweichungen betreffen ausschließlich die Dauer der Vertragszeit, worauf hingewiesen wurde. Hinsichtlich dieser Änderungen gilt die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG, welche zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist.

3) Die Berufung greift in verfahrensrechtlicher Hinsicht das landgerichtliche Urteil ohne Erfolg an. Eine Vernehmung des Generalagenten E zu dem Ablauf der Vertragsverhandlungen war nicht erheblich. Die Berufung bezieht sich auf die Korrespondenz zwischen den Parteien, die in das Verfahren eingeführt worden ist. Was zwischen den Parteien letztlich verbindlich vereinbart worden ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die Beklagte ist deshalb an etwaige Äußerungen, die der Kläger gegenüber dem Generalagenten E abgegeben haben will, nicht gebunden. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Auge- und -Ohr-Rechtsprechung (BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387) kein Anspruch auf eine vertragliche Erfüllungshaftung (Kollhosser in: Prölss/Martin, WG Kom.2 6. Aufl. § 43 Rn. 30)

Soweit die Berufung argumentiert, der Kläger habe die ihm vom Generalvertreter E vorgelegte Erklärung vom 29.4.1988 (GA 31) unterschrieben, ohne von dem Inhalt der Erklärung spontan Kenntnis zu nehmen, erst einige Tage später habe er von dem Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit im Kollegenkreis erfahren und daraufhin sich mit dem Generalagenten der Beklagten, E, in Verbindung gesetzt und diesem erklärt, dass er eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht wünsche, was dazu geführt habe, dass der Generalagent eine uneingeschränkte Annahme seines Angebots vom 3.3.1988 gefordert habe, erscheint dies wenig glaubhaft, könnte zudem ebenfalls eine Erfüllungshaftung nicht begründen. Zum einen ergibt sich aus der Korrespondenz, dass die Frage der Einbeziehung der Erwerbsunfähigkeitsklausel nicht mehr im Streit war. Zum anderen hätte es bei Richtigkeit des klägerischen Vertrags nahe gelegen, dass der Kläger dem Inhalt des Versicherungsscheins, der sehr deutlich auf die Erwerbsunfähigkeitsklausel Bezug nimmt, widersprochen hätte. Denn der Kläger will nach seinem eigenen Vortrag bereits zu diesem Zeitpunkt über die Bedeutung des Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt haben. Das Unterlassen bedeutet ein nicht unerhebliches Eigenverschulden. Das Schreiben des Klägers vom 8.8.2000 (Anlage B 13, GA 73) deutet im Übrigen darauf hin, dass der Kläger sich wohl erst 12 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages näher mit dem Vertragsinhalt befasst hat. Vortrag zum Ersatz eines Vertrauensschadens hält der Kläger nicht.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO n.F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.335,60 DM festgesetzt:

(Rückstände Rente 23 x 3.000 DM * 69.000,- DM, laufende Rente 14 x 3.000 DM = 42.000,- DM; Feststellung Beitragsbefreiung 1.140,50 DM x 19 x 80 % = 17.335,60 DM)

Ende der Entscheidung

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