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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 10 U 1271/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1599 Abs. 1
Keine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB, wenn Anfechtungsverfahren vor Tod des ihn betreibenden Vaters wegen Verzögerungen durch Verhalten des Kindes nicht mehr abgeschlossen werden kann. Keine Feststellungsklage von Abkömmling und Erben gegen das Kind auf Feststellung zulässig, dass das Kind nicht Abkömmling und nicht pflichtteilsberechtigt sei.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1271/07

Verkündet am 11. Juli 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Frage der Abstammung des Beklagten und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen. Die Klägerin und ihre Schwester, Frau B. A. , sind Töchter des am 8. Juni 2006 verstorbenen C. D. E. A. , der seine Töchter durch privatschriftliches Testament vom 18. August 2003 (Anlage K 1) zu Erbinnen eingesetzt hat. Mit Urkunde des Standesamtes G. vom 24. Oktober 2003 (Urkundennummer .../03 GK) erkannte Herr C. A. den am 12. Oktober 2003 geborenen Beklagten als seinen Sohn an. Nachdem Herr C. A. am 16. Juli 2005 eine Gehirnblutung erlitt und sodann bis zu seinem Tode im Koma lag, erteilte sein Bruder, F. A. , aufgrund einer ihm durch notarielle Urkunde vom 24. November 1996 von C. A. erteilten Generalvollmacht einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Durchführung einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung. In dem noch zu Lebzeiten des C. A. eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht G. - 551 F 07744/05 - verweigerte die Mutter des Beklagten in dessen Namen unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Verfahrens die Abgabe von Blutproben für die Durchführung der begehrten Vaterschaftsfeststellung; das Verfahren hat durch den Tod des C. A. seine Erledigung gefunden. In dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht M. als Nachlassgericht (4 IV 287/06) hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2006 das Testament des C. A. vom 18. August 2003 wegen seiner Übergehung gemäß § 2079 BGB angefochten. Die Klägerin hat vorgetragen,

nach einem privat eingeholten, auf der Grundlage einer DNA-Probe des C. A. und des Beklagten erstellten Vaterschaftsgutachten sei Herr C. A. als biologischer Vater des Beklagten mit 100%iger Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nach Kenntnis von diesem Ergebnis habe Herr C. A. seiner Familie mitgeteilt, dass er das Nichtbestehen seiner Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen wolle. Dies habe er auch der Kindesmutter erklärt. Die Weigerung des Beklagten, in dem Anfechtungsverfahren an der Begutachtung mitzuwirken, sei rechtsmissbräuchlich gewesen und habe lediglich der Verzögerung gedient. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht Abkömmling und damit nicht pflichtteilsberechtigt gegenüber der Erbengemeinschaft nach dem am 8. Juni 2006 verstorbenen C. D. E. A. , geboren am 29. Mai 1940, ist, und somit auch nicht berechtigt war und ist, das Testament des C. A. vom 18. August 2003 (Anlage K 1) gemäß § 2079 BGB anzufechten, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht (Mit-)Erbe nach dem am 8. Juni 2006 verstorbenen C. D. E. A. , geboren am 29. Mai 1940, geworden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der verstorbene C. A. habe nie Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft geäußert. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage im Hauptantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage im Hauptantrag unzulässig sei. Die Nichtabstammung des Kindes von dem nach § 1592 Nr. 2 BGB als Vater bezeichneten Mann dürfte vor der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung nur im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden und eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Im vorliegenden Fall gehe es um den Status selbst des Beklagten als Kind des Herrn C. A. und die unmittelbar aus dem Status sich ergebenden Rechtsfolgen. Auch eine Abwägung der Interessen der Klägerin und der des Beklagten führe vorliegend nicht dazu, dass eine Ausnahme von der Sperrwirkung anzunehmen sei. Der Beklagte habe in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren seine Rechte im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten wahrgenommen, was nicht zu beanstanden sei. Das BGB sehe die Möglichkeit einer Anfechtung durch die weiteren Kinder des Mannes - vorliegend also durch die Klägerin - nicht vor. Bei den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen sei das des Beklagten an der Unantastbarkeit seines Familienstandes höher zu bewerten als die Interessen der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft und insbesondere geltend macht, vorliegend sei die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt, da der Beklagte die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung durch rechtswidriges Verhalten verhindert habe und auf Seiten der Klägerin das ihr zustehende Grundrecht auf Bewahrung der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei. Ein Ausnahmefall sei schon im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der rechtliche Vater im Anfechtungsverfahren stirbt, unabsichtlich nicht geregelt habe. Der wahre Vater des Beklagten sei nach einer inzwischen erhaltenen Mitteilung des Zeugen H. ein aus dem Großraum G. stammender Manager. Die Klägerin beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht Abkömmling und damit nicht pflichtteilsberechtigt gegenüber der Erbengemeinschaft nach dem am 8. Juni 2006 verstorbenen C. D. E. A. , geboren am 29. Mai 1940 ist, und somit auch nicht berechtigt war und ist, das Testament des C. A. vom 18. August 2003 (Anlage K 1) gemäß § 2079 BGB anzufechten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreitet den neuen Sachvortrag der Klägerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Hauptanspruch mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Berufung erinnert ohne Erfolg, vorliegend sei eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB anzunehmen. Aufgrund der von Herrn C. A. erklärten Vaterschaftsanerkennung steht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB fest, dass Herr C. A. der Vater des Beklagten ist. Eine Ausnahme von dieser Feststellungswirkung normiert § 1599 Abs. 1 BGB für den Fall, dass aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Daraus folgt, dass der Vaterschaftstatbestand mit Wirkung für und gegen alle gilt und man sich nur und erst dann auf seine Nichtgeltung bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn der Tatbestand des § 1592 Nr. 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt ist. Schutzzweck ist das Anliegen, unkontrollierte Inzidentanzweiflungen der Vaterschaft zu verhindern, um auf diese Weise zugunsten des Kindeswohls den Familienfrieden zu erhalten und für Klarheit in der personenstandsbestimmenden Zuordnung zu sorgen. Unvereinbar damit ist das Leugnen der kraft Gesetzes bestehenden Vaterschaft selbst wie auch der aus ihr resultierenden Rechtsfolgen (Wellenhofer-Klein in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1599, Rdnr. 2). Das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB kann ausschließlich im Wege der Anfechtung geltend gemacht werden (Wellenhofer-Klein, a. a. O., Rdnr. 5, 11 und 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn da der Bestand einer Vaterschaft nach wie vor als rechtlich und tatsächlich vorteilhaft eingestuft wird, soll dieser Status zugunsten des Kindes möglichst bewahrt werden. Da jedoch im Einzelfall gleichwohl ein Widerstreit zwischen dem Interesse des Kindes an der Unantastbarkeit seines Familienstandes einerseits und den rechtlichen Interessen von Einzelpersonen oder der Allgemeinheit andererseits, die auch außerhalb einer Eltern-Kind-Beziehung liegen können, entstehen kann, ist ein wertendes Abwägen der jeweiligen Interessenlage erforderlich (Wellenhofer-Klein, a. a. 0., Rdnr. 30). Ausnahmen von der Sperrwirkung der Vaterschaftstatbestände - und somit die Zulässigkeit einer inzidenten Prüfung der Abstammung - werden dort zugelassen, wo es nicht um den Status des Kindes selbst und seine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern um andere Fragen geht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Erbrecht des Beklagten von der Frage seiner Abstammung abhängt und dementsprechend in Verfahren, die das Erb- und Pflichtteilsrecht zum Gegenstand haben, die Fraglichkeit einer bestehenden Vaterschaft grundsätzlich einer Inzidentprüfung entzogen ist (Rausch in Juris-PK-BGB, Buch IV, 3. Aufl. 2006, § 1599 Rdnr. 10). Soweit Ausnahmen für eine zulässige Inzidentprüfung der Vaterschaft für Verfahren des Ehegattenunterhalts, des Scheidungsverfahrens, des Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter, des Arzthaftungsprozesses oder bei Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anwalt wegen Versäumung der Vaterschaftsanfechtung (vgl. BGH NJW 1985, 428) zugelassen wurden (vgl. hierzu Rausch, a. a. 0., Rdnr. 11 - 25), greifen diese vorliegend ersichtlich nicht ein. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, die von dem Landgericht vorgenommene Abwägung der Interessen der Klägerin und der des Beklagten berücksichtige nicht, dass zwischen dem Erblasser und dem Beklagten keine familiäre Beziehung bestanden habe und der Beklagte durch sein Verhalten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtswidrig die Klärung der Vaterschaft vereitelt habe. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, in dem Verfahren vor dem Amtsgericht G. seine Rechte im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten wahrgenommen hat und dieses Verhalten nicht als missbräuchlich angesehen werden könne. Dieser Wertung schließt sich der Senat an, zumal zweifelhaft ist, ob das Vaterschaftsanfechtungsverfahren überhaupt in zulässiger Weise eingeleitet wurde. Denn gemäß § 1600 a Abs. 1 BGB kann die Anfechtung der Vaterschaft nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen, jedoch war der Bruder des Erblassers, Herr F. A. , nicht der gesetzliche Vertreter des Herrn C. A. , da er lediglich Inhaber einer Generalvollmacht war. Wie sich aus § 1600 a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt, kann die Anfechtung im Falle der - damals vorliegenden - Geschäftsunfähigkeit des Vaters jedoch nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die nicht abschließend in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren geklärte Zulässigkeit des dortigen Verfahrens erscheint die Weigerung des durch seine Mutter vertretenen Beklagten, an der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin kann auch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nicht darauf verweisen, dass die Interessen des Beklagten wegen Fehlens einer familiären Beziehung zwischen ihm und dem Erblasser im Hinblick auf einen zu erhaltenden Familienfrieden weniger schützenswert seien als ihre eigenen Interessen. Der Erblasser hat auch mit der Klägerin nicht im Sinne einer intakten Familie zusammengewohnt, da bereits in deren Kindesalter die Trennung von der Mutter der Klägerin erfolgte. Die familiäre Situation des nicht dauerhaften Zusammenlebens mit dem Vater stellt sich daher bei der Klägerin und dem Beklagten als vergleichbar dar, vor allem im Hinblick darauf, dass wegen des frühzeitigen Versterbens des Herrn C. A. sich (noch) keine familiäre Beziehung von ihm zu dem Beklagten entwickeln konnte, was jedoch nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann. Die Berufung verkennt im Übrigen, dass das Grundrecht auf Bewahrung der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dem Beklagten als nach § 1592 Nr. 2 BGB rechtswirksam von Herrn C. A. anerkanntem Sohn ebenso zusteht. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Zusammenlebens als Familie verwiesen. Die Klägerin verweist auch ohne Erfolg darauf, dass der Gesetzgeber den ungewöhnlichen Fall, dass der gesetzliche Vater im Anfechtungsverfahren stirbt, unbemerkt und unabsichtlich zu regeln vergessen habe, so dass ohne Weiteres "Analogie ähnlich" auf die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmesituationen zurückgegriffen werden könne. Nach § 640 Abs. 1 ZPO wird für Kindschaftssachen unter anderem auf § 619 ZPO verwiesen. Daraus folgt - was in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei dem Amtsgericht G. dann auch zur Anwendung gelangte -, dass im Falle des Todes einer Partei der Rechtsstreit erledigt ist. Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Fall des Versterbens des Vaters im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsprozesses sehr wohl gesehen und auch geregelt hat. Ebenso lässt sich aus § 1600 e BGB ersehen, dass dem Gesetzgeber die Problematik des Versterbens des gesetzlichen Vaters im Anfechtungsverfahren bekannt war. Es fehlt daher bereits an einer für eine Analogie notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass das BGB die Möglichkeit einer Anfechtung durch die weiteren Kinder des Mannes, vorliegend also durch die Klägerin, gerade nicht vorsieht, was bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die von dem Landgericht vorgenommene Wertung, das der Klägerin als Tochter des Verstorbenen zustehende Erbrecht und dessen materiell-rechtliche, insbesondere wirtschaftliche Auswirkungen, sei gegenüber dem Interesse des Beklagten am Bestand der anerkannten Vaterschaft mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen sowie der grundsätzlichen Unantastbarkeit seines Familienstandes nicht als so überragend zu betrachten, dass es eine Ausnahme von der nach § 1599 Abs. 1 BGB normierten Sperrwirkung rechtfertigen würde, nicht zu beanstanden. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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