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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.11.1998
Aktenzeichen: 10 U 1415/97
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 61
VVG § 61
VVG § 34
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
BGB § 827
Eine Feuerversicherung ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Brand wahrscheinlich vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig verschuldet hat. Erforderlich ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit über die Täterschaft.
OLG Koblenz

Urteil

06.11.1998

10 U 1415/97 1 O 463/94 Landgericht Mainz

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz, Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1998 für Recht erkannt:

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines von ihr regulierten Hausratschadens aufgrund eines Brands in der Wohnung des Beklagten am 12. November 1992. Der Beklagte hatte sich zur Brandzeit allein in der Wohnung aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Etwa 2 Stunden nach mutmaßlichem Brandausbruch hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille.

Der Beklagte hatte selbst die Feuerwehr angerufen und hierbei nach einem Telefonmitschnitt geäußert: "Ich hab's angezündet, bitte helf mir." Der Beklagte wurde dann auf der Treppe vor seiner Wohnung sitzend angetroffen (vgl. Bl. 3 der beigezogenen Akten 302 Js 7425/93 StA Mainz).

Der Schwerpunkt des Brandes lag im Bereich eines Schlafzimmerschranks in der Nähe der offen stehenden Balkontür der Erdgeschosswohnung.

Die Klägerin hat Rückzahlung des Entschädigungsbetrags mit der Begründung verlangt, dass der Beklagte den Brand vorsätzlich verursacht habe, § 61 VVG.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.074,-- DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 1. September 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht:

Er wisse nicht, wie es zu dem Brand gekommen sei. Er sei betrunken gewesen. Er vermute, dass Unbekannte, die ihn auch sonst vorher mehrfach schikaniert hätten, das Feuer vom Balkon aus gelegt hätten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu Einzelheiten der Örtlichkeit und dem mutmaßlichen Brandherd durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Es hat dann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass mit Rücksicht auf den Alkoholisierungsgrad des Beklagten der Nachweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Brandverursachung nicht zu führen sei.

Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an.

Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht weiter geltend, der Beklagte habe durch widersprüchliche Einlassungen auch eine Aufklärungsobliegenheit verletzt.

Die Klägerin beantragt:

Das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 139 ff. d.A.), das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 175 ff., 170 ff. d.A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts sowie die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, ferner auf die beigezogenen Ermittlungsakten und die beigezogenen Akten 1 O 559/94 LG Mainz.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch eine neuerliche oder ergänzende Beweiserhebung ist nicht veranlasst.

Die Klägerin ist nicht leistungsfrei. Ihr steht deshalb auch nicht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung zu.

Im Einzelnen:

Aus der Sicht des Senats bestehen zunächst bereits durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, dass eine Brandverursachung durch den Beklagten - unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - überhaupt nachgewiesen ist. Der Sachverhalt ist in einem Maße unaufgeklärt - und auch nachträglich unaufklärbar -, dass aus der Sicht des Senats die in der Tat gegebene Wahrscheinlichkeit einer Brandverursachung durch den Beklagten nicht ausreicht, um in diesem Sinne zu einer hinreichenden Gewissheit zu gelangen (vgl. Senat, VersR 1998 S. 181, 182: "Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig ausschließen zu müssen"). Gerade wenn, wie vorliegend, weitestgehend eine Aufklärung von Einzelheiten des Geschehens unterblieben ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann, insbesondere auch im Ermittlungsverfahren praktisch brauchbare Feststellungen weitestgehend nicht getroffen worden sind, hat der Senat grundsätzliche Bedenken, im Sinne eines "Ausschlussverfahrens" die Möglichkeit abweichender Geschehensabläufe als von vornherein völlig unwahrscheinlich zu behandeln und hieraus rückschließend auf eine an Gewissheit grenzende überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten, von dem Versicherer behaupteten Geschehensablauf zu schließen. Eine derartige, grundsätzlich denkbare Argumentationsweise vermag für den Senat den erforderlichen Grad an Gewissheit nur in solchen Fällen zu erbringen, in denen ein hinreichend dichtes Netz von Anknüpfungstatsachen sowohl für den behaupteten Geschehensablauf selbst als auch zum Ausschluss etwaiger, in ihrem Wahrscheinlichkeitsgrad wenigstens einschätzbarer anderer Abläufe zur Beurteilung zur Verfügung steht. Anderenfalls liefe die Zulassung des "Ausschlussarguments" darauf hinaus, dass bei einer für beide Seiten letztlich ungeklärten Situation dem Versicherungsnehmer die Vortrags- und Beweislast für nicht weiter substantiierbare Sachverhaltsalternativen zugeschoben würde, deren jeweilige Wahrscheinlichkeit nur auf völlig unzuverlässiger allgemeiner "Lebenserfahrungsbasis" eingeschätzt werden könnte. Dies aber würde der grundsätzlichen Beweislastverteilung nach § 61 VVG zuwider laufen. Auch wenn freilich von dem Versicherer schon mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht der Nachweis eines bis ins letzte aufgeklärten Detailsachverhalts zu verlangen ist, muss die objektive Unaufklärbarkeit eines gewissen Mindestmaßes an Sachverhaltsdetails letztlich doch zu seinen Lasten gehen. Im vorliegenden Fall gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Beklagte möglicherweise konkretere eigene Wahrnehmungsmöglichkeiten zur Brandentstehung hatte; insofern ist ihm sehr wohl zugute zu halten, dass in Folge des Alkoholisierungsgrads (im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin selbst auf 2,21 bis 2,41 Promille zum Zeitpunkt der Brandentstehung geschätzt) zuverlässige Wahrnehmungen unwiderlegt nur sehr eingeschränkt möglich waren.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend zwar schon ein gewichtiger Tatverdacht, wie auch der Ausgang des Ermittlungsverfahrens (Einstellung nach § 153 a StPO nach Einspruch gegen Strafbefehl) bestätigt. Wesentliches Verdachtsmoment ist zum Einen die Erklärung bei der telefonischen Alarmierung der Feuerwehr, wobei freilich der Senat der Wahl des Worts "angezündet" kein sonderliches Gewicht beizumessen vermag. Weiter ist in der Tat, wie das Landgericht angenommen hat, eine gewisse Wahrscheinlichkeit den Umständen nach gegeben, dass der betrunkene Beklagte durch unvorsichtiges Hantieren mit Feuer, etwa Zigaretten Rauchen, im Bereich des Kleiderschranks eine Brandursache gesetzt hat. Von geringerer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist allerdings bereits die auf dem Balkon gefundene leere Spiritusflasche, da das Mitwirken von Brandbeschleunigern nicht festgestellt werden konnte.

Andererseits sprechen Momente von nicht geringem Gewicht auch gegen eine Brandverursachung durch den Beklagten. Der Brandort war jedenfalls von außen zugänglich. Ein Motiv für eine beabsichtigte Brandstiftung ist nicht erkennbar, da eine Bereicherung als Tatziel ausscheidet und sonstige Gründe für ein - im tatsächlichen Sinn - vorsätzliches Handeln nicht festzustellen sind.

Es mag abschließend eine, wie das Landgericht angenommen hat, alkoholisierungsbedingte Unvorsichtigkeit beim Hantieren mit Feuer als überwiegend wahrscheinlich verbleiben.

Angesichts der mangelhaften Aufklärung der Einzelumstände des Geschehens insgesamt reicht dies indes nach den Maßstäben des Senats für eine hinreichende Gewissheit hinsichtlich eines bestimmten Geschehensablaufs nicht aus.

Bestehen damit schon durchgreifende Zweifel an einer Brandverursachung durch den Beklagten überhaupt, ist dem Landgericht weiter uneingeschränkt in der Annahme beizupflichten, dass die Klägerin den Nachweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten in subjektiver Hinsicht nicht führen kann. Das Landgericht hat insoweit zu Recht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1989 S. 469; 1998 S. 1011) angenommen, dass die Klägerin die erforderliche Einsichtsfähigkeit für die Annahme auch nur bedingten Vorsatzes, bezogen auch auf die Schadensfolgen, oder eines subjektiv besonders erheblichen Verschuldens im Sinne des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht nachweisen kann. Dies trifft auch aus der Sicht des Senats, auch unter Berücksichtigung der möglichen Anwendung von § 827 BGB im Rahmen von § 61 VVG, vorliegend uneingeschränkt zu. Insoweit bedarf es auch nicht des Versuchs einer - retrospektiven - Aufklärung der individuellen Alkoholempfindlichkeit des Beklagten in Verbindung mit dem mutmaßlich rückzuerrechnenden genauen Alkoholisierungsgrad zur Zeit der Brandentstehung. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls im Übrigen, die im vorliegenden Fall (insoweit abweichend vom BGH VersR 1989 S. 469, wo es um eine Trunkenheitsfahrt ging) den Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die im konkreten Fall aufzustellenden Verhaltensanforderungen als ausgeschlossen erscheinen lassen:

Von einem vorsätzlichen Verhalten kann an sich ohnehin von vornherein nicht ausgegangen werden, wie bereits weiter oben ausgeführt; würde man ein solches objektiv zugunsten der Klägerin unterstellen, ergäbe sich vorliegend aus den Umständen nach Auffassung des Senats mit Deutlichkeit, dass der in diesem Sinne vorsätzlich handelnde Beklagte den angerichteten Schaden nicht ernstlich - im Sinne des insoweit nach § 61 VVG aufzustellenden Vorsatzerfordernisses - gewollt haben kann, auch nicht im Sinne eines "Billigend-In-Kauf-Nehmens", sondern solches ihm aufgrund der Alkoholisierung verschlossen geblieben sein muss. Es besteht kein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass der Beklagte wirtschaftliche Vorteile mit einem vorsätzlichen Tun angestrebt hätte, aber auch Anhaltspunkte für das Vorhaben einer sinnlosen Selbstschädigung erklärende Motive, wie Wut, Zorn oder Ähnliches, sind nicht konkret greifbar. Aus diesem Grund scheidet der Nachweis vorsätzlicher Verursachung im Sinne von § 61 VVG nach Auffassung des Senats aus.

Im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich des Vorwurfes grober Fahrlässigkeit. Abweichend vom Fall einer Trunkenheitsfahrt (vgl. BGH aaO) ging es vorliegend bei den von vornherein an den Beklagten zu stellenden Anforderungen auch im Rahmen von § 61 VVG nicht um die deutliche Erkennbarkeit der konkreten Gefahr eines Leib und Leben der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer sowie Sachwerte erheblich gefährdenden, strafbedrohten Verhaltens, zu dem es im Anschluss an den Alkoholgenuss möglicherweise mangels hinreichender Möglichkeiten der Selbstkontrolle mit Wahrscheinlichkeit kommen könnte, sondern, mit einfachen Worten gesagt, darum, dass der Beklagte sich in seiner eigenen Wohnung mehr oder minder betrank und es dann, zugunsten der Klärin in diesem Zusammenhang unterstellt, zu einem unvorsichtigen Umgang mit Feuer kam, etwa dem nachlässigen Hantieren mit einer brennenden Zigarette im Bereich des Kleiderschranks. Eine Gesamtbeurteilung dieses Verhaltens unter Einbeziehung dessen, dass es zu dem unvorsichtigen Umgang mit Feuer erst nach Erreichung eines hohen Alkoholisierungsgrads kam, in dem Sinne, dass ein auch subjektiv schlechthin nicht entschuldbarer, gegen das jedermann Einleuchtende Verstoss gegen elementare Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf das versicherte Risiko anzunehmen wäre, erscheint dem Senat bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen. Vielmehr bewegt sich ein derartiger, unterstellter Sachverhalt noch im Rahmen des auch nach den Maßstäben von § 61 VVG gerade versicherten Risikos, das eben auch Schäden umfasst, die vom Versicherungsnehmer selbst aufgrund grundsätzlich vorwerfbaren Verhaltens im Sinne einer Selbstgefährdung verursacht werden, sofern insoweit nicht die Schwelle mindestens der groben Fahrlässigkeit überschritten wird.

Ist die Klägerin folglich auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei, beruft sie sich schließlich auch vergeblich auf Obliegenheitsverletzung (und damit sinngemäß auf § 6 Abs. 3 VVG).

Eine Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG setzt eine dahingehende vertragliche Vereinbarung voraus. Hierfür fehlt es bereits an Sachvortrag der Klägerin. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 34 VVG ist nicht von sich aus in entsprechender Weise sanktioniert.

Hinzu kommt, dass es hinsichtlich der behaupteten Obliegenheitsverletzung auch an weiterem Sachvortrag zu wesentlichen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit fehlt. Es ist nicht vorgetragen, dass und wann sowie in welcher Weise der Beklagte ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Ferner fehlt die genaue Darlegung, wann und in welcher Weise bestimmte Erklärungen des Beklagten der Klägerin als Adressatin zwecks Erfüllung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber abgegeben oder ihr sonst in zurechenbarer Weise zugegangen sind.

Dahin gestellt bleiben kann unter diesen Umständen, in wieweit der Vorwurf schuldhafter Fehlinformation nicht bereits aus den Umständen, beispielsweise der Alkoholisierung in der Zeit unmittelbar nach dem Brand, in objektiver Hinsicht entkräftet werden kann und dem Beklagten insoweit kein Entlastungsbeweis hinsichtlich des Verschuldens obläge. Entsprechendes gilt für die Frage eines Kausalitätsgegenbeweises.

Im Gesamtergebnis ist die Klägerin folglich nicht leistungsfrei. Ihre Klage ist zu Recht abgewiesen.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für den Berufungsrechtszug und die Höhe der Beschwer der Klägerin werden jeweils auf 64.074,-- DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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