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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 10 U 681/02
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 681/02
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 8. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 mit Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2003 folgenden Hinweis erteilt: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg:
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung zustehen. Dem steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren ab Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 7.5.1997 (K 6, GA 19) die Leistungen auf der Basis einer insgesamt bestehenden Invalidität von 60 % angenommen, dabei eine Mitwirkung einer unfallunabhängigen Erkrankung von 50 % berücksichtigt. Mit Zugang dieses Schreibens hatte der Kläger seinen weitergehenden Anspruch auf Invaliditätsentschädigung verfolgen können. Die zweijährige Verjährungsfrist lief vom 1.1.1998 bis 31.12.1999.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Lauf der Frist durch Einreichung der Klage in dem Verfahren 5 O 340/97 LG Koblenz (= 10 U 1521/99 Senat) nicht unterbrochen. Der vor dem Landgericht und anschließend vor dem Senat geführte Rechtsstreit 10 U 1521/99 betraf ausschließlich die Frage, ob die Kürzung des Krankenhaustage- und Genesungsgeldes um 50, % berechtigt war. Nicht Gegenstand jenes Verfahrens war der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Hierauf wurde im Tatbestand des Senatsurteils, dort S. 3/4 ausdrücklich hingewiesen.
Der Berufung ist darin zuzustimmen, dass das Schreiben der Beklagten vom 24.9.1999 (GA 201) geeignet war, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Die Beklagte hat der Klägerin angeboten, gegen das weitergehendes Krankenhaustage- und Genesungsgeld zusprechende Urteil im Verfahren 5 O 340/97 keine Berufung einzulegen, wenn damit alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Unfall vom 6.2.1996 erledigt seien. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung konnte indes allenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist in jenem Verfahren, d.h. maximal für 1 Monat eintreten. Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung hätte deshalb bis spätestens 31.01.2000 gerichtlich geltend gemacht werden müssen, die Klage ist jedoch erst am 31.5.2001 bei Gericht eingegangen. Damit war der Anspruch auf die Geltendmachung von Invaliditätsentschädigung verjährt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Dass aus Sicht des Klägers der im Schreiben vom 7.5.1997 (K 6, GA 19) angenommene Invaliditätsgrad von 60 %, gestützt auf das Gutachten der Thoraxklinik Heidelberg, nicht nachvollziehbar erschien, steht dem Lauf der Verjährungsfrist ab 1.1.1998 bis 31.12.1999 nicht entgegen. Indem die Beklagte mit diesem Schreiben nur eine Invalidität von 60 % bei einem Mitwirkungsanteil von 50 % für eine unfallunabhängige Erkrankung angenommen hat, hat sie zugleich weitergehende Ansprüche abgelehnt.
Damit wurde der Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzt.
Soweit der Kläger sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 29.1.1997 (K 4, GA 15) bezieht, wonach eine Prüfung des Invaliditätsgrades zum Ende des 2. Jahres nach dem Unfall, d.h. Anfang 1998, erfolgen sollte, mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass die Erhebungen für eine adäquate Beurteilung aus Sicht des Versicherers noch nicht abgeschlossen waren. Der Inhalt des Schreibens ist indes durch die zeitlich nachfolgende (teilweise) Leistungsablehnung gemäß Schreiben vom 7.5.1997 (K 6, GA 19) überholt.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 6.8.1997 (K 9, GA 25) lässt sich kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung entnehmen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass keine Verjährungs- oder Ausschlussfristen in Gang gesetzt worden seien. Im Gegenteil: Es wird ausdrücklich auf die Verjährungsfristen nach § 12 VVG verwiesen.
Der Hinweis der Beklagten auf den Einwand der Verjährung stellt sich auch nicht als treuwidrig dar. Aus dem Schreiben vom 24.9.1999 (GA 200/201) konnte der Kläger nicht auf einen Verzicht der Erhebung der Verjährungseinrede schließen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch Gelegenheit, seine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.884,20 € (109.300 DM) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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