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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 10 U 824/99
Rechtsgebiete: BB-BUZ, SGB VI, VVG, BGB


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 Nr. 1
SGB VI § 43 Abs. 2
VVG § 16
VVG § 22
BGB § 123
Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, wenn ein LKW-Fahrer beim Abschluß einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Mai 1993) auf eine Verhärtung in den Handflächen nicht hingewiesen, der Verdacht einer sich entwickelnden Morbus Dupuytrenschen Erkrankung (bindegewebig-derbe Verhärtung und Schrumpfung der Sehnenplatte in der Hohlhand) nach Untersuchung durch einen Chirurgen sich zunächst nicht erhärtet hat und sich erst 2 1/2 Jahre später (Oktober 1995) bestätigt und eine operative Behandlung (1996, 1997) notwendig macht.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil - abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

10 U 824/99

verkündet am: 19. Mai 2000

In dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. April 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sowohl die von der Beklagten erklärte Anfechtung als auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer unwirksam ist und der Versicherungsvertrag wie bisher mit Leistungspflicht der Kläger fortbesteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtzuges und des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils 1/10, die Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Kläger machen Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der Kläger zu 1) hat den Beruf des Zimmermanns erlernt und war zuletzt als LKW-Fahrer tätig.

Die Parteien schlossen auf Antrag der Kläger vom 7. Mai 1993 einen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsschein datiert vom 21.6.1993, Versicherungsbeginn war der 1.6.1993. Eine Anpassung der Versicherung erfolgte zum 1.6.1997. Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt seit der Anpassung zum 1.6.1997 75,94 DM. Gegenstand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ausschließlich die Befreiung von der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in der Person des Klägers zu 1) (Tarif BUZ, vgl. Antrag Ziffer B Beitragsbefreiung ohne Rente). Nachdem der Kläger zu 1) am 29.3.1994 einen Unfall erlitten hatte -- Sturz von einer Leiter mit der Folge einer Fersenbeinfraktur rechts --, beantragte er im Jahre 1996 unter Vorlage eines Bescheides des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Sachsen-Anhalt vom 6.3.1996 wegen Berufsunfähigkeit die vereinbarte Beitragsbefreiung. Die Beklagte lehnte jegliche Leistung ab und erklärte vorsorglich den Rücktritt und erklärte mit Schreiben vom 14.7.1997 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, soweit dies die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betraf (Lebensversicherung bleibt unberührt). Zur Begründung führte sie an, der Kläger zu 1) habe durch unrichtige und unvollständige Angaben in dem Versicherungsantrag bewusst und gewollt auf die Aufnahmeentscheidung Einfluss genommen. Der Kläger zu 1) habe bei Antragstellung eindeutig gefahrerhebliche Umstände bewusst verschwiegen. Ihm sei bei Antragstellung im Jahre 1993 bekannt gewesen, dass er an einer damals schon behandlungsbedürftigen Sehnenverkürzung in beiden Händen leide. Bereits in den Jahre 1991 und 1993 sei Morbus Dupuytren festgestellt worden. Darüber hinaus habe bei dem Kläger zu 1) seit 1991 eine arterielle Hypertonie bestanden, die seit 1991 medikamentös behandelt worden sei. Am 2.3.1993 sei ein Fettleber diagnostiziert worden. Außerdem liege eine Hyperuricämie vor, die ebenfalls medikamentös behandelt worden sei. Die behauptete Berufsunfähigkeit liege noch nicht einmal ansatzweise vor.

Der Kläger zu 1) hatte in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung, u. a. die Frage, ob Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane und des Stoffwechsels bestehen oder bestanden, mit nein beantwortet.

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass sowohl die erklärte Anfechtung als auch der Rücktritt vom Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag unwirksam seien und der Versicherungsvertrag leistungsfrei ab 1.9.1996 fortbestehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1) Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Anfechtung der in die Lebensversicherung mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung bejaht (§§ 22 VVG i.V.m. § 123 BGB). Dies wird von der Berufung zu Recht angegriffen. Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9). Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts gibt, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss einzuwirken. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann in der Praxis der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (OLG Hamburg, VersR 1971, 902).

a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im Gegensatz zum Rücktritt (§ 16 Abs. 2 VVG) nicht auf gefahrerhebliche Umstände beschränkt.

b) Der Kläger zu 1) hat die Frage im Versicherungsantrag nach Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden des Herzens, des Kreislaufs, Atmungsorganen, Verdauungsorgane, des Gehirns und des Rückenmarks oder der Nerven mit "nein" angekreuzt. Das Landgericht hat es für ausgeschlossen erachtet, dass dem Kläger zu 1) die Bedeutung seiner beginnenden Erkrankungen an den Händen und der Fettleber beim Abschluss des Vertrages nicht bewusst gewesen seien. Denn der Kläger zu 1) habe zugestanden anlässlich der Untersuchung am 13.2.1993 bei Dres. Kühne und Sauer auf eine Verhärtung der Handflächen hingewiesen worden zu sein, worauf Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Da ein Versicherungsnehmer mangels medizinischer Kenntnisse in der Regel nicht in der Lage sei, die Gefahrerheblichkeit körperlicher oder psychischer Beschwerden selbst zu beurteilen, müsse er zur Darlegung eines gegenwärtigen Gesundheitszustandes alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheitsbeschwerden und -symptome darlegen.

c) Diese Beurteilung wird den ärztlichen Feststellungen und Berichten nicht gerecht. Die Beklagte ist beweispflichtig dafür, dass sie bei Vertragsschluss hinsichtlich gefahrerheblicher oder anderer Umstände, die für ihre Willensentschließung, den Vertrag abzuschließen, maßgebend waren, von dem Kläger zu 1) getäuscht worden ist. Das setzt voraus, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Antragstellung am 7. Mai 1993 Kenntnis hatte, das es sich bei der Sehnenverhärtung bzw. der vom Kläger zu 1) empfundenen Beschwerden in den Händen um ein Krankheitsbild handelte. Der Arzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. S., M. hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage hierzu ausgeführt, dass sich der Kläger zu 1) wegen Schmerzen im Knie in die Gemeinschaftspraxis Dr. K. & Dr. S. in Behandlung begeben habe. Anlässlich dieser Untersuchung habe er über Beschwerden in den Händen geklagt. Aufgrund dieses Bildes sei der Verdacht einer Morbus Dupytren-Erkrankung geäußert worden und zum Ausschluß dieses Verdachtes der Kläger zu 1) zum Chirurgen überwiesen worden. Aus dem Arztbericht Dres. K. und S. lässt sich entnehmen, dass sich dieser Verdacht zunächst nicht erhärtet habe, jedenfalls sei keine Bestätigung der Verdachtsdiagnose erfolgt. Vielmehr habe sich der chirurgische Bericht nur mit der Kniesymptomatik befasst. In der Folge habe die Kniesymptomatik bei der Behandlung im Vordergrund gestanden. Dies bedeutet, dass aufgrund des Arztberichts Dres. K. & S. für den Kläger zu 1) im Mai 1993 keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass er von dem Vorliegen einer sich entwickelnden Dupuytrensche Erkrankung wusste und dies gegenüber der Beklagten bei Vertragsabschluß anzeigen musste. Dafür spricht auch, dass ausweislich des Arztberichtes des Oberarztes Günter W. & Dr. med. R. der Unfallchirurgischen Abteilung des ctt Krankenhauses in Bernkastel der Kläger zu 1) sich erstmals im Januar 1996 wegen der Dupuytrenschen Kontraktur Stadium II bis III an der rechten Hand und im Januar/Februar 1997 an der linken in stationärer Behandlung befand und operiert wurde. Zwar führt der Oberarzt W. aus, dass aufgrund des Anamnesegesprächs davon auszugehen sei, dass sich etwa 5 Jahre zuvor, d. h. seit 1991 eine zunehmende Dupuytrensche Kontraktur ausgebildet habe. Andererseits könne er nicht aus der Erinnerung sagen, ob im Jahre 1993 eine Aussage zur Behandlungsbedürftigkeit der Dupuytrenschen Kontraktur erfolgt sei. Das Landgericht ist auf diesen Arztbericht in seiner Beweiswürdigung nicht eingegangen.

d) Schließlich hat das Landgericht den ausführlichen ärztlichen Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin Hugo B. und dessen Beantwortung der vom Landgericht gestellten Beweisfrage vom 10.12.1998 in nicht nachvollziehbarer Weise als Gefälligkeitsattest abgetan, obgleich die Richtigkeit vom Arzt an Eides Statt versichert wurde. Aufgrund dieses Arztberichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) schon seit 1991 Kenntnis von einer sich entwickelnden Dupuytrenschen Erkrankung hatte. Der Kläger zu 1) hatte sich erstmalig im Jahre 1995 bei dem behandelnden Arzt B. vorgestellt. Erstmalig habe der Kläger zu 1) am 3. Sprechstundentermin am 27.10.1995 über eine zeitweilige Schwellung beider Hände und starke Schmerzen geklagt. Daraufhin sei der Kläger zu 1) an Dr. R. in Bernkastel überwiesen worden, der im Januar 1996 eine Operation der rechten und 1 Jahr später der linken Hand vorgenommen habe. Der Arzt hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er nicht bestätigen könne, dass bereits ab 1991 Anhaltspunkte für eine Dupuytrensche Kontraktur bestanden haben.

e) Auch lässt sich aus den vorliegenden Arztberichten zum Zeitpunkt des Vertragsschusses nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) wegen einer vorhandenen Fettleber und einer arteriellen Hypertonie sowie einer Hyperuricämie in Behandlung war und dieses Krankheitsbild gegenüber der Beklagten verschwiegen hätte. Aus dem Arztbericht Dres. K. & S. vom 8.10.1998 lässt sich lediglich entnehmen, dass im März 1993 aufgrund einer Oberbauchsonographie eine Fettleber festgestellt worden sei, ansonsten der Befund hinsichtlich Gallenblase, Nieren und Milz unauffällig gewesen sei. Internistisch sei der Kläger zu 1) danach nicht von ihnen behandelt worden, da die BG-Behandlungen im Vordergrund gestanden hätten. Dr. B. führt in seinem Arztbericht vom 10.12.1998 aus, dass sich erstmalig am 17.5.1996 anlässlich einer Oberbauchsonographie eine Fettleber gezeigt habe, die aber noch keinerlei Krankheitswert gehabt habe. Im Arztbrief vom 14.12.1993, d. h. nach Vertragsschluss, seien darüber hinaus Anhaltspunkte für eine arterielle Hypertonie aufgetreten. Der Arzt B. geht im übrigen von einem allenfalls labilen Blutdruck und nicht von einem Bluthochdruck aus. Gegen eine manifeste Bluthochdruckkrankheit vor 1995 führt der Arzt B. an, dass der Kläger zu 1.) regelmäßig Blut gespendet habe und erst beim 19. Mai wegen leicht erhöhter Leberwerte angeschrieben worden sei.

f) Angesichts dieser Situation kann offen bleiben, ob bei Antragstellung gegenüber dem Versicherungsvertreter W. über eine etwaige Erkrankung der Hände und über das Vorhandensein einer Fettleber gesprochen wurde, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung eine behandlungsbedürftige Erkrankung nicht vorgelegen hat und keine ausreichende Indizien dafür vorliegen, dass dem Kläger zu 1) bewusst war, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag bei Kenntnis des Befundes "nicht behandlungsbedürftige Fettleber" und zeitweiliger Schmerzen in den Händen nicht annehmen werde. Gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten des Kläger zu 1) ist schließlich, dass dieser bei Vertragsabschluß seine Knieerkrankung angegeben hat, wegen derer er sich in fachärztlicher Behandlung befunden hatte. Diesbezüglich erfolgte seitens der Beklagten im Versicherungsschein ein Leistungsausschluss. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als Zimmermann und später als LKW-Fahrer seine Hände für praktische Arbeiten stark gebrauchte, so dass Schwielen an en Händen keine Besonderheit sind. Im Arztbericht Dr. B. wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass manche Schwiele in den Händen kaum von einer Dupuytrenschen Kontraktur im Anfangsstadium zu unterscheiden ist. Es ist deshalb naheliegend, dass der Kläger zu 1) diesen Beschwerden keinen besonderen Wert beigemessen hat.

g) Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 16 Abs. 2 VVG ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Kläger zu 1) aus den dargelegten Gründen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Kenntnis von der beginnenden Dupuytrenschen Erkrankung und einer möglichen arteriellen Hypertonie hatte.

2) Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass der Versicherungsvertrag ab 1.9.1996 leistungsfrei fortbestehe. Dafür wäre erforderlich, dass zumindest eine 50 % Berufsunfähigkeit (§ 1 Nr. 1 BB-BÜZ) ab diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Dafür hat der Kläger zu 1) bislang aber nicht substantiiert vorgetragen. Er hat bislang seinen Antrag in erster Linie darauf gestützt, den Fortbestand der Versicherung, in zweiter Linie die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit geklärt zu wissen. Der Bescheid des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Sachsen-Anhalt vom 6.3.1996, wonach nach knöchern unter Abflachung des Tubergelenkswinkels mit Einbruch des Sprungbeins in den Fersenbeinkörper fest verheiltem Bruch des rechten Fersenbeins ab 1.1.1996 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wegen Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks und der Zehen, schmerzhafter Wackelsteife mit Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk, Muskelminderung im Unterschenkel und Sprunggelenk, Schwellneigung im Bereich des Sprunggelenks und umbauernder Veränderungen im unteren Sprunggelenk vorliege, genügt nicht um einen Anspruch aus der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu begründen. Abgesehen davon dass bereits keine zumindest 50 prozentige Berufsunfähigkeit ersichtlich ist, werden an den Grad der Berufsunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 43 Abs. 2 SGB VI geringere Anforderungen gestellt werden als in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. auch OLG Hamm OLGR 1991, 11 (12) und 1992, 218, 219; Prölss/Voit, VVG, 26. Aufl. BUZ § 2 Rdnr. 2 und 3 sowie 59). Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkret ausgeübten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkret ausgeübten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten. Darüber hinaus bestimmt sich in der Sozialversicherung der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit. Vielmehr kommt es insoweit auf den im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt an, der oftmals im nachhinein auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird (Senatsurteil vom 27.8.1999 - 10 U 105/99; vgl. auch OLG Hamm, aaO).

Aus den dargelegten Gründen konnte der Berufung nur teilweise stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert der Berufung beträgt 2.551,58 DM (75,94 DM x 42 x 80 % Feststellungsantrag; keine Erhöhung, da keine Rente Vertragsgegenstand.) Der Streitwert der Berufung entspricht der Beschwer der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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