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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 11 UF 519/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 286 | |
BGB § 1360 Satz 1 | |
BGB § 1607 Abs. 2 | |
BGB § 1607 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1609 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 UF 519/08
Verkündet am 23. Dezember 2008
in der Familiensache
wegen Volljährigenunterhalts
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rüll und die Richterinnen am Oberlandesgericht Haberkamp und Lamberz auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 für Recht erkannt: Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 25. August 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.458,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2008 bis zur Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften einen monatlichen Unterhalt von 486,00 EUR zu zahlen, zahlbar im Voraus bis zum 1. eines jeweiligen Monats. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 15. Januar 2008 jeweils zum 15. Januar eines Jahres und zum 15. Juni eines Jahres bis Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften an die Klägerin allgemeine Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz zuzüglich des Beitrages für das Studentenwerk und des Verwaltungskostenbeitrags in der jeweils gültigen Höhe, derzeit zusammen 602,00 EUR, zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Verfahrenskosten von 546,69 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die am ... Januar 1987 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Dieser hat mit Jugendamtsurkunde vom 5. November 1987 die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, den Regelunterhalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahres zu zahlen. Der Beklagte hat zunächst Kindesunterhalt geleistet und die Zahlungen nach Verlust seiner Arbeitsstelle eingestellt. In den letzten zehn Jahren hat er keinen Unterhalt gezahlt. Die Kindesmutter hat am 30. August 2005 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geheiratet und lebt seit Oktober 2006 von diesem getrennt. Die Klägerin hat ab April 2005 in einem Internat ... gelebt und im Juni 2008 das Abitur gemacht. Zum Wintersemester 2007/2008 hat sie an der Universität T... das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Sie hat dafür monatliche Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz, einen Beitrag für das Studentenwerk und einen Verwaltungskostenbeitrag von derzeit insgesamt 602,00 EUR pro Semester zu entrichten, zu zahlen jeweils bei Rückmeldung zum 15. Januar bzw. 15. Juni des Jahres. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Oktober 2007 hat die Klägerin den Beklagten über den Beginn des Studiums unterrichtet und ihn zur Vorbereitung eines Antrags auf Gewährung von BAföG-Leistungen um Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen aufgefordert. Der Beklagte ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am 10. Dezember 1992 geborenen Sohn. Er wohnt in einer im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Eigentumswohnung, für die er die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 900,00 EUR monatlich und die Nebenkosten von 131,14 EUR monatlich trägt. Seine Ehefrau übt eine Halbtagstätigkeit aus. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten rückständigen Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2007 sowie laufenden Unterhalt ab dem 1. Januar 2008. Sie begehrt ferner die Zahlung der jeweiligen Studiengebühren, des Beitrags für das Studentenwerk und des Verwaltungskostenbeitrags von insgesamt 602,00 EUR pro Semester und diesen Betrag als Rückstand für das Wintersemester 2007/2008 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 906,30 EUR. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Sie habe nur ein Einkommen von 818,32 EUR netto aus ihrer Tätigkeit bei der B... GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist. Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 2.638,87 EUR bzw. von 2.661,22 EUR von Juli 2007 bis Juni 2008 ausgegangen. Nach Abzug von Fahrtkosten für die kürzeste Wegstrecke von 400,00 EUR und 77,93 EUR für eine weitere Altersversorgung verblieben dem Beklagten 2.160,94 EUR. Damit sei er in jedem Fall in der Lage, den Unterhalt von 486,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Ehefrau des Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie ihren Bedarf aus eigenen Einkünften decken könne. Der Wohnvorteil des Beklagten belaufe sich nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten auf Null. Die den Wohnwert übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, da sie der Vermögensbildung der Ehefrau dienten. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten seien aus dem Selbstbehalt zu erbringen. Ein fiktives Einkommen der Kindesmutter müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Die auf Zahlung von 1.200,00 EUR für die Anschaffung eines Laptops nebst Zubehör erhobene Klage der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Er macht geltend, er sei seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet, da diese aus ihrer Halbtagstätigkeit nur ein bereinigtes Einkommen von 956,63 EUR erziele. Von seinem Einkommen seien Fahrtkosten in Höhe von 550,00 EUR, 200,00 EUR für eine weitere Lebensversicherung, 343,00 EUR an Unterhalt für seinen Sohn, 75,00 EUR seines Sohnes für den Besuch des Konservatoriums, 900,00 EUR für Darlehensverbindlichkeiten und 131,14 EUR Nebenkosten monatlich in Abzug zu bringen. Die Klägerin habe die Einkünfte ihrer Mutter unzutreffend dargestellt. Selbst wenn sie lediglich Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit erziele, seien ihr ein Wohnwert für mietfreies Wohnen sowie der Unterhaltsanspruch gegen den von ihr getrennt lebenden Ehemann anzurechnen. Die Kindesmutter dürfte über monatliche Gesamteinkünfte von mindestens 2.400,00 EUR verfügen und sei gegenüber der Klägerin barunterhaltspflichtig. Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 25. August 2008 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihre Anschlussberufung, mit der sie zunächst die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 1.200,00 EUR für den Laptop nebst Zubehör beantragt hat, hat sie zurückgenommen. Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 18. November 2008 (Bl. 386 bis 390 GA) verwiesen. II. Das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Unterhaltsbedarf der volljährigen und studierenden Klägerin beläuft sich auf 640,00 EUR abzüglich des Kindergeldes von 154,00 EUR, mithin auf 486,00 EUR monatlich (vgl. Ziff. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz, KoL; Stand: 1. Januar 2008). Dieser Betrag deckt den gesamten Bedarf des studierenden Kindes ab. Nicht darin enthalten sind jedoch die Studiengebühren (Anm. A.9 der Düsseldorfer Tabelle; Stand: 1. Januar 2008). Es handelt sich dabei um Mehrbedarf (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdn. 365). Dieser kann für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des Verzugs verlangt werden. Hier hat die Klägerin den Beklagten erst nach Aufnahme des Studiums und damit nach Zahlung der Studiengebühren für das Wintersemester 2007/2008 zur Auskunft aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten von vornherein nicht die rückständigen Studiengebühren für das Wintersemester 2007/2008 in Höhe von 602,00 EUR verlangen. Die Klägerin hat keine Einkünfte, sie erhält insbesondere keine BAföG-Leistungen. Sie kann sich an den allein leistungsfähigen Beklagten halten und muss nicht ihre - grundsätzlich gleichrangig zum Unterhalt verpflichtete Mutter - in Anspruch nehmen. Die Mutter der Klägerin ist nicht leistungsfähig. Sie verfügt über ein Einkommen weit unterhalb des Selbstbehalts von 1.100,00 EUR. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass sie von ihrem getrennt lebenden Ehegatten, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Zeugen Dr. G..., Trennungsunterhalt erhält. Der Zeuge hat den dahingehenden Sachvortrag des Beklagten nicht bestätigt. Er hat glaubhaft bekundet, die Mutter der Klägerin unterhalte sich selbst und er zahle keinen Trennungsunterhalt. Vielmehr unterstütze er die Mutter der Klägerin gelegentlich mit darlehensweise zur Verfügung gestellten kleineren Geldbeträgen. Der Beklagte hat somit nicht ein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen der Kindesmutter zu beweisen vermocht. Es kann dahin stehen, ob der Kindesmutter wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit fiktiv ein höheres Einkommen zuzurechnen ist. Eine Mithaftung für die Unterhaltsansprüche der Klägerin aus Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht, die Klägerin kann sich vielmehr allein an den leistungsfähigen Beklagten halten, § 1607 Abs. 2 BGB. Ist absehbar, dass der Gläubiger aus einem erlangten Titel gegen einen gleich nahen Verwandten nicht mit Erfolg vollstrecken kann, so kann der auf ihn entfallende Anteil gem. § 1607 Abs. 2 BGB von dem oder den Mitverpflichteten verlangt werden. Nach allgemeiner Ansicht gilt die Ersatzpflicht nach § 1607 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der bisher betreuende, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rdn. 12; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdn. 608). Denn auf solche lediglich fiktiven Einkünfte kann im Wege der Vollstreckung nicht zurückgegriffen werden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 (Az. XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104, 2106). Lediglich im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts und des vorweg abzuziehenden Unterhalts der volljährigen Kinder ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das fiktive Einkommen eines Ehegatten einzubeziehen. Im Verhältnis zwischen volljährigem Kind und Eltern verbleibt es jedoch bei Regelung des § 1607 Abs. 2 BGB. Soweit sich ein Elternteil fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, findet ein Anspruchsübergang auf den leistenden Ehegatten statt, § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen ein Einkommen von 2.661,22 EUR. Davon sind Fahrtkosten von 400,00 EUR für die kürzeste Strecke in Abzug zu bringen. Als zusätzlicher Beitrag zur Altersversorgung ist ein Betrag von 77,93 EUR zu berücksichtigen. Damit ist insgesamt eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens anerkannt. Weitere Beträge können nicht deswegen berücksichtigt werden, weil von dem Einkommen des Beklagten monatlich 127,82 EUR in eine Direktversicherung zur Altersvorsorge abgeführt werden. Der Beklagte ist unterhaltsrechtlich gehalten, seine private Rentenversicherung ruhend zu stellen. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten für die eheliche Wohnung könnten nur in Höhe des Wohnwerts berücksichtigt werden. Die monatlichen Zinsleistungen des Beklagten belaufen sich ausgehend von einem Zinssatz von 4,49 % und einer Darlehenssumme von 100.000,00 EUR (Darlehensvertrag vom 19. Juli 2006, Bl. 255 ff. GA) auf anfänglich 374,17 EUR. Die Tilgungsleistungen dienen der Vermögensbildung. Sie sind in Kenntnis der gegenüber der Klägerin grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht begründet worden und können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte trägt auch die monatlichen verbrauchsunabhängigen Kosten von 131,14 EUR, was eine maximale monatliche Belastung von insgesamt 505,31 EUR ergibt. Dieser Betrag ist, da die Ehefrau des Beklagten ebenfalls Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, im Verhältnis der beiden Einkommen und damit in einem Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufzuteilen. Er verbleibt eine monatliche Belastung für den Beklagten von 336,87 EUR. Da sich dieser Betrag unterhalb der in dem Selbstbehalt enthaltenen Kaltmiete von 350,00 EUR bewegt, scheidet eine Berücksichtigung weiterer Zinszahlungen aus. Von dem verbleibenden Einkommen des Beklagten ist der um den Kindergeldanteil bereinigte Unterhalt von 288,00 EUR für den gegenüber der Klägerin vorrangigen minderjährigen Sohn M... in Abzug zu bringen, § 1609 Nr. 1 BGB. Bei der Bemessung des Unterhalts des minderjährigen Kindes ist, da dessen Mutter im Wesentlichen die Betreuungsleistung übernimmt, das Einkommen des Beklagten zu Grunde zu legen. Die Kosten für den Besuch des Konservatoriums von 75,00 EUR sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Kosten für den Gitarrenunterricht des Sohnes des Beklagten. Dabei handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Bedarf sondern um Kosten, die aus dem laufenden Kindesunterhalt zu decken sind. Das ergibt folgende Berechnung des Einkommens des Beklagten:
2.661,22 EUR
- 400,00 EUR
- 79,93 EUR
- 288,00 EUR
1.893,29 EUR
Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.100,00 EUR verbleibt dem Beklagten ein Einkommen von 793,29 EUR.
Davon kann er den Unterhaltsbedarf der Klägerin von 486,00 EUR sowie deren Mehrbedarf für die Studiengebühren ab dem Sommersemester 2008 in Höhe von 602,00 EUR pro Semester - entspricht 100,30 EUR pro Monat - sowie den vorrangigen Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) decken. Nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der Klägerin von insgesamt 586,30 EUR verbleibt dem Beklagten ein freies Einkommen von 206,99 EUR und seiner Ehefrau ein angemessener Unterhalt.
Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens verbleiben muss (BGH FamRZ 2004, 24). Begehrt jedoch - wie hier - ein nicht privilegiertes volljähriges Kind (aus einer früheren Verbindung) des Verpflichteten Unterhalt, ist der anteilige Familienunterhalt des jetzigen Ehegatten des Schuldners grundsätzlich unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind die ehelichen Lebensverhältnisse prägt. Allerdings muss der Vorrang des jetzigen Ehegatten gewahrt bleiben. Zwischen dem Unterhalt des Ehegatten und dem Unterhalt des volljährigen Kindes darf kein Missverhältnis entstehen. Dem Ehegatten muss daher ein Mindestbedarf bleiben (BGH FamRZ 2003, 860, 865; Wendl/Staudigl, § 3 Rdn. 79). Der Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen, nicht nur auf notwendigen Unterhalt, § 1360 Satz 1 BGB.
Vorliegend prägt die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin die ehelichen Verhältnisse. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. Denn die Unterhaltspflicht bestand schon bei Eheschließung. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 683) ein nach der Scheidung geborenes Kind die ehelichen Verhältnisse prägt, dann ist erst recht ein bereits vor Eheschließung geborenes Kind eheprägend.
Der Ehefrau des Beklagten verbleibt ein angemessener Unterhalt. Sie verfügt über ein um das Kindergeld bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.229,13 EUR (vgl. Gehaltsbescheinigung von Januar 2008, Bl. 409 GA). Davon sind Fahrtkosten von 70,00 EUR, ein Betrag von 49,07 EUR für eine Unfallversicherung und weitere 58,43 EUR für eine Lebensversicherung in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Einkommen von 1.051,63 EUR. Die Kosten für die Schülerjahreskarte des minderjährigen Sohnes M... von 55,00 EUR sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sondern aus dem laufenden Kindesunterhalt zu decken.
Somit steht der Ehefrau des Beklagten aus dem Familieneinkommen insgesamt ein monatlicher Betrag von 1.258,62 EUR (1.051,63 EUR + 206,99 EUR) zur Verfügung. Sie kann damit weit mehr als ihren monatlichen notwendigen Eigenbedarf von 800,00 EUR (vgl. Anm. B.VII der Düsseldorfer Tabelle; Stand: 1. Januar 2008) decken und ist in ihrer Lebensführung durch die Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin nicht unterhaltsrechtlich relevant eingeschränkt.
Nach alledem kann die Klägerin von dem Beklagten rückständigen Unterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 in Höhe von 1.458,00 EUR (3 x 486,00 EUR) und ab dem 1. Januar 2008 laufenden monatlichen Unterhalt von 486,00 EUR sowie 602,00 EUR pro Semester für die Dauer ihres Studiums der Rechtswissenschaften verlangen.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Verfahrenskosten ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 286 BGB begründet, jedoch nur in Höhe von 546,69 EUR. Anzusetzen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG aus einem Streitwert von 5.832,00 EUR (12 x 648,00 EUR), mithin 439,40 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR gem. Nr. 7001 VV-RVG und der Mehrwertsteuer von 87,29 EUR ergibt sich ein Ersatzanspruch von 546,69 EUR. Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt, denn es handelte sich um eine Angelegenheit durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 17. November 2008 auf 11.228,90 EUR (Rückstand: 1.485,00 EUR + 602,00 EUR = 2.087,00 EUR; lfd. Unterhalt: 12 x 586,30 EUR = 7.035,60 EUR + 1.200,00 EUR + 906,30 EUR) und ab dem 18. November 2008 auf 10.028,90 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung bis zum 15. Juni 2008 auf 13.311,90 EUR (Rückstand: 1.720,00 EUR + 602,00 EUR = 2.322,00 EUR; lfd. Unterhalt: 12 x 740,30 EUR = 8.883,60 EUR + 1.200,00 EUR + 906,30 EUR) und ab dem 16. Juni 2008 auf 11.201,90 EUR (Rückstand: 1.458,00 EUR + 602,00 EUR = 2.060,00 EUR; lfd. Unterhalt: 12 x 586,30 EUR = 7.035,60 EUR + 1.200,00 EUR + 906,30 EUR) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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