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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 11 WF 217/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 3 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Aktenzeichen: 11 WF 217/06
In der Familiensache wegen Scheidungsverbunds
hier: Prozesskostenhilfe Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt als Einzelrichter
am 6. März 2006 beschlossen: Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 20. September 2005 aufgehoben.
Die der Antragstellerin für den ersten Rechtszug gewährte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung (Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2002 i.V.m. den Beschlüssen vom 7. Oktober 2003, vom 8. Oktober 2004 und vom 25. November 2004) bleibt bestehen. Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die - zur Entscheidung berufene (§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG) - Rechtspflegerin hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines Änderungsgrundes gemäß § 120 Abs. 4 ZPO angenommen und der Antragstellerin die sofortige und vollständige Zahlung der entstandenen Kosten in Höhe von 4.235,71 € auferlegt.
a) Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der der Antragstellerin aufgrund des Prozessvergleichs vom 8. Oktober 2004 (Protokoll Bl. 32 GA) in drei Teilbeträgen (vgl. Aufstellung Bl. 58 PKH-Heft) zugeflossene Unterhaltsabfindungsbetrag in Höhe von insgesamt 24.500,00 € sowie der zum Jahresende 2004 mit einem Guthaben in Höhe von 29.982,53 € aufgelöste Bausparvertrag (Bl. 59 PKH-Heft) einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO darstellen. Die Antragstellerin hat insofern die Abdeckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs und die Notwendigkeit des Aufbaus einer zusätzlichen Altersversorgung eingewandt.
b) Eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen scheidet schon deshalb aus, da die wirtschaftliche Besserstellung der Antragstellerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. Oktober 2004 offen zu Tage lag und daher von der - im Termin auf den Vergleichsabschluss erstreckten (Protokoll Bl. 32 GA) und am 25. November 2004 auf die Folgesache Güterrecht erweiterten (Bl. 48 GA) - bewilligenden Ausgangsentscheidung über die Prozesskostenhilfe erfasst wurde. Im Prozessvergleich vom 8. Oktober 2004 wurde die Unterhaltsabfindung für die Antragstellerin vereinbart; die von den Eheleuten im nämlichen Termin vorgenommene übereinstimmende Erledigungserklärung der Folgesache Güterrecht (Protokoll Bl. 32 GA) erklärt sich zwanglos mit der vom Antragsgegner versprochenen Freigabe des Bausparguthabens (Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 3. bzw. 8. Dezember 2004; Bl. 33 und 34 PKH-Heft).
Die Abänderung des Bewilligungsbeschlusses gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; die Korrektur einer später als fehlerhaft erkannten Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit rechtfertigt sie nicht (Senatsbeschluss vom 1. März 2006 - 11 WF 212/06 -; OLG Bamberg NJW-RR 2003,1163; Musielak/Fischer, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 120 Rn. 11, Philippi in: Zöller, 25. Auflage 2005, § 120 Rn. 20; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Auflage 2004, § 120 Rn. 21).
c) Ebenso wenig kommt, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung auch nicht gestützt hat, eine Aufhebung der Ausgangsentscheidung nach § 124 Nr. 3 ZPO in Betracht (zum insoweit eingreifenden Vertrauensschutz vgl. OLG Köln FamRZ 2001,1534; s. auch Senatsbeschluss vom 24. November 2005 - 11 WF 732/05 -).
Ende der Entscheidung
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