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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 11 WF 561/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 | |
ZPO § 124 Nr. 2 zweite Alternative |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Aktenzeichen: 11 WF 561/06
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleichs
hier: Prozesskostenhilfe
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt als Einzelrichter
am 24. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 16. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über das neue Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 17. August 2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 hatte das Amtsgericht die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung vom 17. Juni 2002 (i.d.F. des Beschlusses vom 19. Juni 2002; Bl. 18 - 21 GA) gemäß § 124 Nr. 2 zweite Alternative i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben; die sofortige Beschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. August 2005 - 11 WF 677/05 -; Bl. 32 f. PKH-Heft). Zu Unrecht sieht sich das Amtsgericht im Blick auf die Bestandskraft des Aufhebungsbeschlusses an einer Bescheidung des bereits am 17. August 2005 (Bl. 38 PKH-Heft; s. auch die aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Mai 2006 - Bl. 40 ff- PKH-Heft -) erneut gestellten PKH-Gesuchs der Antragstellerin gehindert.
Ablehnende Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (BGH NJW 2004,1805,1806); dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse nach § 124 ZPO. Zwar kann es einem erneuten Gesuch am Rechtsschutzbedürfnis mangeln, wenn der nämliche Lebenssachverhalt unverändert zur Entscheidung gestellt wird (BGH a.a.O., S. 1807). Beim Entzug der Prozesskostenhilfe nach 124 Nr. 4 ZPO darf eine Neubescheidung - unter Beachtung der Reichweite der insofern geregelten Sanktion - allerdings dann nicht abgelehnt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben und kein greifbarer Anhalt für eine erneute Missachtung der richterlichen Zahlungsanordndung spricht; eine Neubewilligung kommt hier ab dem Tag der erneuten Antragstellung in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2005,2063 unter Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum). Bei der hier vorliegenden Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 zweite Alternative ZPO erfasst der Sanktionszweck nicht die Verzögerung, sondern allein das völlige Ausbleiben der gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderten Erklärung (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2004 - 11 WF 389/04 -). Folgerichtig kann der Partei sodann auch noch nach der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss erneut Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn sie die Erklärung nachholt und das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 - 1 W 167/99 - = OLGR 1999,411,412; Philippi in: Zöller, 25. Auflage 2005, § 124 Rn. 10 a; s. auch MünchKommZPO-Wax, 1. Auflage 2000, § 124 Rn. 11); eine Rückwirkung kann jedoch frühestens auf den Tag der erneuten Antragstellung angenommen werden.
Ende der Entscheidung
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