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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 12 U 1784/01
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 286
StPO § 244 Abs. 2 S. 2
Ob über eine Primärverletzung in Form einer Prellung hinaus ein Verkehrsunfall auch für die lange andauernde Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt das Gericht nicht den strengen Anfroderungen des § 286 ZPO. Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber nur dann ausreichend sicher feststellen, wenn es von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Kommen dgenerative Beeinträchtigungen als Alternative zu einer unfallbedingten Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer Halswirbelsäulenverletzung in Frage, dann muss eine hinreichend sichere Abgrenzung erfolgen. Beweisangebote, die auf Vernehmung von Zeugen gerichtet sind, deren Aussagen für diese Beurteilung nicht von Bedeutung sind, können entsprechend § 244 Abs. 2 S. 2 StPO abelehnt werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1784/01

Verkündet am 29.05.2006

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgerichts Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des am ... Mai 1940 geborenen Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2. Dezember 1996 gegen 15.02 Uhr auf der Kreisstrasse .. ereignet hat. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw VW Polo von R... kommend in Richtung N.... Der Erstbeklagte kam mit seinem Pkw Opel Astra von rechts aus einer nicht bevorrechtigten Strasse, um nach links in Richtung N... abzubiegen. Er übersah das bevorrechtigte Fahrzeug des Klägers, das in die Seite des bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeugs des Linksabbiegers stieß. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Ersatz der Unfallschäden steht außer Frage. Der Fahrzeugschaden ist reguliert. Auf den immateriellen Schaden des Klägers hat die Zweitbeklagte vorprozessual 3.500 DM (1.789,52 Euro) gezahlt.

Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall für die Zeit vom Unfall bis Ende 1998 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe durch den Unfall im rechten Schultergelenk einen Haarriss in der so genannten Rotatorenmanschette an der rechten Schulter erlitten. Deshalb habe er Arbeiten über Kopf nicht mehr durchführen können. Da er Inhaber eines Überdachungsunternehmens sei und alle wesentlichen Arbeiten selbst ausgeführt habe, sei vom Unfalltag bis zum Ende des Jahres 1998 ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen gewesen. Er habe wegen seiner unfallbedingten Verletzung zahlreiche Behandlungsmaßnahmen bei den Ärzten Dr. L... und Dr. B... absolviert, wofür die Fahrtkosten und eine Rechnung über die Kosten der Krankengymnastik offen seien. Schließlich habe er einen Selbstbehalt für die Krankenversicherung sowie eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 1997 eingebüßt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von 6.500 DM (3.323,40 Euro), Verdienstausfall in Höhe von 114.016,94 DM (58.295,94 Euro) sowie weiteren materiellen Schaden von 15.368,10 DM (7.857,58 Euro) jeweils nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Kläger durch den Unfall einen Haarriss in der Rotatorenmanschette erlitten habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass erst am 16. April 1997 ein solcher Riss angeblich in der Ultraschalluntersuchung des Arztes Dr. B... festgestellt worden sei, der aber später von Dr. W... im bildgebenden Verfahren nicht mehr bestätigt worden sei. Dass der Kläger sich erst dreieinhalb Monate nach dem Unfall bei Dr. B... vorgestellt habe, zeige, dass eine eventuelle Verletzung jedenfalls nicht vom Unfall herrühre. Zudem seien degenerative Beeinträchtigungen des Klägers festgestellt worden, die den geltend gemachten Schmerzbefund ebenso erklären könnten.

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R... (Bl. 117 ff. GA) eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es durch Urteil der 5. Zivilkammer vom 21. September 2001 die Klage abgewiesen (Bl. 167 ff. GA). Es hat angenommen, dem Kläger stehe über die vorprozessual erbrachten Leistungen hinaus kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Der unmittelbar nach dem Unfall am 2. und 3. Dezember 1996 konsultierte Arzt Dr. L... habe eine Kopfprellung und eine Angina des Klägers durch Verkühlung infolge des Wartens am Unfallort diagnostiziert. Ein Hinweis auf eine Schulterverletzung habe sich nach dieser Erstuntersuchung nicht ergeben. Auch der Arztbericht an den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer enthalte keinen solchen Hinweis. Erstmals am 16. April 1997 habe Dr. B... bei der Ultraschalluntersuchung einen "kleinen Haarriss in der Rotatorenmanschette bei umgebenden degenerativen Veränderungen" angenommen, ohne diesen jedoch im bildgebenden Verfahren festzuhalten. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R... habe auf Röntgenaufnahmen keine Verletzungen finden können. Auch ein von Dr. B... in einer weiteren Bescheinigung attestierter Oberarmkopfbruch sei im Röntgenbild nicht erkennbar gewesen. Das könne darauf zurückzuführen sein, dass eine verkalkte Wachstumszone am Oberarmkopf versehentlich als Spur einer Frakturzone interpretiert worden sei. Auch der biomechanische Ablauf bei dem Unfallgeschehen spreche eher gegen eine Verletzung des angegurteten Klägers als Fahrzeugführer an der rechten Schulter. Der Sachverständige habe sogar angenommen, ein Haarriss an der Rotatorenmanschette sei am Ultraschallbild nicht erkennbar. Wahrscheinlich beruhten die Schmerzen des Klägers in der Schulter auf degenerativen Beeinträchtigungen. Ein unfallbedingter Einfluss wäre jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum als für drei Monate zu erwarten gewesen. Das Gerichtsgutachten werde durch das von der Zweitbeklagten vorgelegte Privatgutachten des Arztes Dr. W... (Bl. 84 ff. GA) noch bestätigt. Darin sei im Ergebnis eine Gebrauchsminderung des rechten Armes um 1/10 festgehalten worden, was aber nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen nicht auf den Unfall, sondern auf die degenerativen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei. Soweit in der Zusammenfassung anklinge, dass die Gebrauchsminderung auf den Unfall zurückzuführen sei, beruhe das ersichtlich auf einem Fassungsversehen; denn im sonstigen Text sei eindeutig erläutert worden, dass ein Zusammenhang einer Gebrauchsbeeinträchtigung mit dem Unfall nicht nachweisbar sei. Das Gericht folge dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Angriffe des Klägers gegen das Gutachten und die Person des Sachverständigen seien nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe nach der letzten mündlichen Verhandlung sogar eingeräumt, dass ein Haarriss in der Rotatorenmanschette nicht feststellbar sei. Stattdessen habe er dann einen Riss im Oberarmkopf, also eine knöcherne Verletzung, geltend gemacht, zugleich aber wiederum selbst angenommen, dass dieser Riss verheilt sei. Auch das neue Vorbringen werde aber durch die Ausführungen des Sachverständigen anhand der Röntgenaufnahmen nicht bestätigt. Danach seien keine Anzeichen eines Oberarmkopfbruches oder einer anderen traumatischen Knochenverletzung feststellbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R... habe eine vom privat beauftragten Sachverständigen Dr. W... ausgewertete Röntgenaufnahme vom 17. März 1997 nicht zugrunde gelegt. Insoweit habe er auf einer verkürzten Befundgrundlage geurteilt. Seine Beanstandungen des Gutachtens (Bl. 144 ff., 467 f. GA) habe das Landgericht übergangen, ohne mitzuteilen, warum es sich insoweit selbst für ausreichend sachkundig erachte. Das Landgericht sei über das Beweisangebot, den behandelnden Arzt Dr. B... als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, hinweggegangen. Jedenfalls hätte das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R... eine Beeinträchtigung für die Dauer von drei Monaten annehmen und ihm insoweit Schadensersatz zusprechen müssen. Er habe bei der Behandlung seiner Beeinträchtigungen auch Verbrennungen im Rahmen einer fehlerhaften Reizstrom-Behandlung erlitten. Diese Verbrennungen seien mittelbare Unfallfolgen, die einen ersatzfähigen Schaden verursacht hätten. Das Landgericht habe das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. W... eigenmächtig abgewandelt und ein Fassungsversehen darin erblickt, dass dieser die Bewegungsbeeinträchtigung des Armes von 1/10 entgegen dem Wortlaut des Gutachtenstextes nicht als unfallbedingt angesehen habe. Er habe mit den behandelnden Ärzten Dr. L... und Dr. B... als sachverständigen Zeugen seine Beschwerden nach dem Unfall unter Beweis gestellt. Darüber sei das Gericht hinweggegangen. Er habe außer Schmerzen in der Schulter und am Kopf auch Übelkeit, Kreislaufstörungen und Sehstörungen geltend gemacht. Alle Beschwerden hätten vor dem Unfall nicht vorgelegen. Er habe jahrelang unter Schmerzen gelitten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an ihn ein (weiteres) angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 6.500 DM = 3.323,40 Euro) sowie 129.385,04 DM (66.153,52 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 2000 zu zahlen (Bl. 199 GA).

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und tragen vor, der Kläger habe der Polizei nach dem Unfall gesagt, dass er keine Verletzungen erlitten habe (Bl. 386a GA). Er habe im Haftpflichtprozess die Röntgenaufnahme vom 17. März 1997 dem gerichtlichen Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt. Die Nichtauswertung dieser Aufnahme im Gutachten schade nicht, weil auch der privat beauftragte Sachverständige Dr. W... darauf hingewiesen habe, dass sie in nicht standardisierter Einstellung angefertigt, überbelichtet und nicht aussagekräftig sei. Im Übrigen wäre eine Weichteilverletzung, wie ein Riss in der Rotatorenmanschette, darauf gar nicht darstellbar gewesen. Der privat beauftragte Sachverständige Dr. W... habe Unfallverletzungen ausdrücklich "nicht objektiviert" und die Unfallursächlichkeit bei der quotenmäßigen Einschätzung der Bewegungseinschränkung des Armes letztlich nur unterstellt. Der behandelnde Arzt Dr. B... habe zwar einen Haarriss am Oberarmkopf attestiert, auf den sich der Kläger aber gar nicht berufe, weil er nach den Sachverständigengutachten nicht existiert habe, sondern nur eine Fehlinterpretation darstelle. Die Vorwürfe des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. R... sei von falschen Befundtatsachen ausgegangen, seien unzutreffend. Die beantragte Vernehmung der behandelnden Ärzte sei entbehrlich, weil diese als Zeugen zur Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschwerden nichts sagen könnten. Ein Haarriss in der Rotatorenmanschette sei nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R... im Ultraschallbild nicht feststellbar; deshalb komme es auf die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. B... zu seinen Wahrnehmungen am Bildschirm bei der Ultraschalluntersuchung nicht an. Gleiches gelte im Ergebnis auch für den Oberarmkopfbruch. Soweit der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, mehr als drei Monate nach dem Unfall sei nicht mit weiteren Beschwerden zu rechnen, folge daraus nicht, dass er vorherige unfallbedingte Beeinträchtigungen festgestellt habe. Wegen der nachträglich erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Verletzungen infolge von Verbrennungen bei der Iontoporese-Behandlung erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Selbsteinschätzung des Klägers zur angeblichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Armes und des Schmerzbefundes sei unerheblich. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen lägen jedenfalls degenerative Veränderungen vor, die einen Schmerzbefund erklären könnten, ohne dass dieser als Unfallfolge einzustufen sei.

Der Kläger erwidert, dass er im Sommer 2002 seine Leistungsfähigkeit, wie sie vor dem Unfall bestanden habe, zurückerlangt habe (Bl. 263, 287 GA). Das gelte auch für die Wiedererlangung der zuvor beeinträchtigt gewesenen Sehfähigkeit (Bl. 343 GA). Er habe vor dem Unfall praktisch nie den Arzt aufgesucht (Bl. 264 GA). Auch das zeige, dass seine körperlichen Reaktionen nach dem Unfall auf Unfallverletzungen zurückzuführen seien. Er berufe sich sehr wohl auf den von Dr. B... festgestellten Knochenriss (Bl. 264 GA). Noch am Unfalltag gegen 22.00 Uhr habe er Dr. L... telefonisch konsultiert und am Folgetag aufgesucht; dabei habe er Kopfschmerzen und Brechreiz geltend gemacht (Bl. 384 GA). Am 13. Januar 1997 habe Dr. L... Sehstörungen als Befund festgehalten (Bl. 385 GA).

Der Senat hat eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständiger Dr. W... eingeholt (Bl. 440 ff. GA), Krankenunterlagen beigezogen und schließlich ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C... eingeholt (Bl. 524 ff. GA). Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebungen wird auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, die Klage auf Ersatz weiterer Unfallschäden sei nicht gerechtfertigt. Die ergänzenden Aufklärungsmaßnahmen und Beweiserhebungen des Senats geben keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung; sie haben insbesondere durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C... das bisherige Beweisbild nur noch unterstrichen.

Ob über die durch vorgerichtliche Zahlung von 3.500 DM genügend ausgeglichene Primärverletzung durch Kopfprellung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, für die § 287 ZPO gilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt das Gericht also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO (BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 6). Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber auch danach nur feststellen, wenn es von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei werden nach § 287 ZPO lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt; es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHR ZPO § 287 Kausalität 8). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muss (vgl. BGH VersR 2003, 474, 476). Es ist aber auch nach diesem Maßstab im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch den Unfall in weiterem Maße als nur u.a. in Form einer Kopfprellung verletzt wurde.

1. Eine unfallbedingte Schulterverletzung ist nicht festzustellen.

Der Schmerzbefund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf altersbedingte Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette und des Schultergelenkkopfes zurückzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass solche degenerative Veränderungen in bildgebenden Verfahren nachgewiesen sind (vgl. Bl. 549 GA), der biomechanische Ablauf beim Unfall gegen eine traumatische Beeinträchtigung spricht, die Erstbefunde nach dem Unfall keinen Hinweis auf eine traumatische Verletzung liefern und das plötzliche Auftreten des Schmerzbefundes bei Armbelastungen nach dem Unfall zum Bild der sicher feststehenden degenerativen Schäden passt.

Im Schultergelenk wirken Muskeln in komplexer Weise zusammen, um den Bewegungsspielraum des Oberarmgelenks zu ermöglichen. Die einzige knöcherne Verbindung zwischen Schulter und Rumpfskelett ist das Schlüsselbein. Überwiegend übernehmen Weichteile die Stabilisierung des Gelenks und die Kraftübertragung. Die Rotatoren bilden eine Muskelgruppe, die den Oberarmkopf in der Gelenkpfanne des Schulterblatts hält und Drehungen nach innen und außen kontrolliert. Im Bereich des Oberarmkopfes gehen die Muskeln in eine Sehnenplatte über, die wie eine Kapuze über den Oberarmkopf gespannt ist. Dies ist die so genannte Rotatorenmanschette. Insbesondere bei Überkopf-Sportlern, zum Beispiel Werfern, aber auch bei Schwimmern und Golfern, ist diese Sehnen-Muskelgruppe durch gleichförmige Bewegungsmuster und große Trainingsintensität hohen Belastungen ausgesetzt. Auch dauernde Überkopf-Arbeiten strapazieren den Bewegungsapparat des Oberarms. Biochemische Abläufe im Rahmen des Alterungsprozesses schwächen zudem das Bindegewebe und ermöglichen Rissbildungen an besonders belasteten Stellen. Das kann unabhängig von einem Unfallereignis zu plötzlichem Verlust der Beweglichkeit des Armes führen als reflexmäßiger Schutzreaktion des Körpers und zu einem Schmerzbefund, wie er vom Kläger nach dem Unfall beklagt wurde. Das Schmerzgefühl kann dann auch in einer Ruhephase, wie sie hier nach dem Unfall durch die ärztlich verordnete Bettruhe wegen Tonsillitis eingetreten ist, auftreten und dann gerade darauf beruhen, dass die vorher degenerativ angebahnte Beeinträchtigung nun verstärkt wahrgenommen wird. Vorher konnte das Schmerzgefühl zurückgetreten sein, weil vermehrte Bewegung des Armes ohne besondere Belastung Schmerzen zurücktreten lässt (Bl. 132 GA). Zwar könnte das plötzliche Auftreten von Schmerzen in der Phase nach dem Unfall auch ein Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung sein, dies aber nur dann, wenn zugleich konkrete Hinweise auf eine ihrerseits schmerzhafte Schulterkontusion beim Unfall vorlägen. Daran fehlt es jedoch.

Der Kläger hatte am Unfallort nach der polizeilichen Feststellung "augenscheinlich keine Verletzungen". Er hat sich vorsorglich von Dr. L... behandeln lassen und danach der Polizei mitgeteilt, dieser Arzt habe "auch keine Verletzungen feststellen können" (Bl. 6 der Bußgeldakte). Das entspricht dem Befundbericht des Arztes Dr. L..., der gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer mitgeteilt hat, es längen "keine äußeren Verletzungszeichen" vor. Im ärztlichen Befundbericht an den Versicherer hatte Dr. L... lediglich eine Kopfprellung und eine Unterkühlung wegen Wartens am Unfallort als Diagnosen festgehalten. Die Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Armes wurde erstmals nach der wegen Mandelentzündung (Tonsillitis) ärztlich verordneten Bettruhe des Klägers und den Betriebsferien Anfang Januar 1997 nachdrücklich wahrgenommen. Das alles hat der Sachverständige Prof. Dr. R... nachvollziehbar so erläutert, dass sich hieraus "beim besten Willen" kein Hinweis auf eine unfallbedingte Schulterverletzung des Klägers ergibt. Das Fehlen eines solchen Hinweises ist ein Indiz dafür, dass andere Ursachen als ein Unfalltrauma den Schmerzbefund ausgelöst haben, der vom Kläger nur wegen des zeitlichen Ablaufs damit in Zusammenhang gebracht wird. Der Sachverständige Prof. Dr. C... hat mit demselben Ergebnis auch aus dem zeitlichen Ablauf der ärztlichen Untersuchungsbefunde nach dem Unfall gefolgert, dass eine unfallbedingte Schulterverletzung nicht anzunehmen sei. Dem übereinstimmenden Ergebnis der Gutachten folgt der Senat.

Danach betrifft das erstinstanzliche Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. L... dazu, dass er diesem Arzt gegenüber Schmerzen im Bereich von Kopf- und Schulter beklagt habe (Bl. 201 f. GA), eine unerhebliche Befundtatsache. Ebenso ist das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugen G... und l... (Bl. 597, 601 f. GA) als Mitarbeiter im Betrieb des Klägers dazu, dass dieser erstmals nach dem Unfall Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe, für die Entscheidung ohne Bedeutung und deshalb entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Diese Zeugen können nicht unmittelbar Angaben zum Befund und zu dessen Unfallursächlichkeit machen. Eine Abgrenzung von degenerativen Beeinträchtigungen des Klägers von eventuellen Unfallfolgen kann der Zeugenbeweis nicht liefern.

Der biomechanische Ablauf bei dem Unfall spricht gegen eine Schulterverletzung des Klägers. Das hat schon der Sachverständige Prof. Dr. R... in erster Instanz angenommen und dies wird vom zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C... unterstrichen. Der Kläger war beim Unfallgeschehen angegurtet und der Gurt lag über dem linken, aber nicht über dem rechten Schultergelenk. Die Gurtstraffung durch die Geschwindigkeitsveränderung beim Aufprall des fremden Fahrzeugs war deshalb nicht geeignet, eine besondere Belastung des rechten Schultergelenks und des zugehörigen Bewegungsapparates herbeizuführen (Bl. 557 GA). Auch das vom Kläger nicht einmal definitiv ("am ehesten", Bl. 538 GA) behauptete Abstützen am Armaturenbrett mit dem rechten Arm, angeblich um zu verhindern, dass er trotz der Gurtsicherung aus dem Fahrzeug geschleudert werde, vermag eine Verletzung des Oberarmgelenkkopfes oder des Bewegungsapparates im Bereich der Rotatoren nicht (Bl. 558 GA) oder jedenfalls nicht ebenso zu erklären, wie die bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. R... angenommenen degenerativen Beeinträchtigungen des Klägers. Ein Gelenkkopfbruch war in bildgebenden Verfahren für die Sachverständigen nicht feststellbar. Kleine Überlastungsschäden, so genannte Mikrotraumen, die dann auch bei kleineren Verletzungen zu Schäden und Rissen in diesem Bereich führen, sind vielmehr die übliche Folge von Arm- und Gelenkbelastungen. Auch Verrenkungen können zwar zu solchen Verletzungen führen. Ein Hinweis darauf, dass bei dem Unfall eine Einwirkung auf die Schulter des Klägers stattgefunden hat, die eine Schulterverletzung dieser Art zur Folge gehabt hätte, fehlt jedoch. Der Kläger hat zur Körperhaltung im Unfallzeitpunkt "am ehesten" ein Abstützen mit der rechten Hand am Armaturenbrett angenommen. Daraus ließe sich die Möglichkeit einer Stoßeinwirkung auf die Schulterpartie in Form einer Stauchung (Bl. 559 GA) entnehmen. Eine heftige Schulterkontusion mit der Folge einer Verletzung wäre aber sogleich schmerzhaft empfunden worden. Die verfügbaren Angaben über die Körperwahrnehmungen des Klägers besagen darüber aber nichts. Der Kläger hat danach eine Kopfprellung erlitten und über Übelkeit geklagt. Nachträglich auftretende Schmerzen in beiden Schulterpartien deuten auf Verspannungszustände hin, aber nicht auf eine besondere rechtsseitige Schulterbelastung mit der Folge eines akuten Traumas, das unmittelbar infolge der Fahrzeugkollision bemerkt worden wäre. Das spricht gegen eine Stauchung mit der Folge einer Schulterverletzung (Bl. 560 GA). Für einen Riss der Rotatorenmanschette wäre die Stauchung jedenfalls auch biomechanisch ungeeignet (Bl. 562 GA).

Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat in erster Instanz angenommen, alles deute darauf hin, dass der nachträglich beklagte Schmerzbefund seine Ursache in den degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates des Klägers in der rechten Schulter habe. Auch der vom Senat zusätzlich beauftragte orthopädische Sachverständige Prof. Dr. C... ist zu demselben Resultat gelangt. Nachdem alle Sachverständigen letztlich darin übereinstimmen, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers nicht nachweislich und nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern eher als Symptome degenerativer Verletzungen anzusehen sind, besteht kein Anlass für weiter gehende Beweiserhebungen oder eine Gutachtenergänzung. Aus der Schlussbemerkung des privat beauftragten Sachverständigen Dr. W..., dass eine "unfallbedingte" Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Armes von 1/10 anzunehmen sei, kann der Kläger nichts anderes herleiten. Dr. W... hat seine Wortwahl damit erläutert, dass er davon ausgegangen sei, der Haftpflichtversicherer habe die Unfallbedingtheit anerkannt (Bl. 442 f. GA). Danach enthält seine Bemerkung, die Gebrauchsbeeinträchtigung des Armes sei "unfallbedingt" keine naturwissenschaftliche Angabe, sondern eine wertende Annahme. Das besagt für das Beweisverfahren des Senates letztlich nichts darüber, ob tatsächlich eine auf den Verkehrsunfall zurückzuführende Beeinträchtigung des Klägers vorlag. Die Umstände sprechen in der Gesamtschau dagegen.

Auch aussagekräftige andere Hinweise auf ein Unfalltrauma liegen nicht vor. Rund dreieinhalb Monate nach dem Unfall hat der Kläger den Arzt Dr. B... konsultiert und dort Schmerzen im Schulterbereich beklagt. Dr. B... hat angedeutet, er könne einen Haarriss in der Rotatorenmanschette im Ultraschallbild feststellen sowie eine Ruptur des Oberarmgelenkkopfes am Röntgenbild (Attest Bl. 45 GA). Dagegen bestehen Bedenken, weil nach der nachvollziehbar dargestellten Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R... eine kleine Verletzung, erst recht ein "Haarriss", im Ultraschallbild nicht erkennbar ist und eine Ruptur des Oberarmgelenkkopfes sich aus den gesondert von Dr. W... ausgewerteten Röntgenbildern gerade nicht ergibt. Auch Dr. B... selbst hat schließlich nachträglich auf Nachfragen des Klägers dementiert, dass ein Haarriss in der Rotatorenmanschette im Ultraschallbild erkennbar sei (Bl. 160 ff. GA).

Aus der Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. R..., die Dauer der Beschwerden des Klägers gehe zeitlich über das Maß dessen hinaus, was als unfallbedingte Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre, ergibt sich auch ein Hinweis darauf, dass es sich bei den Beschwerden um solche handelt, die eine andere Ursache haben als unfallbedingte Verletzungen. Der Umkehrschluss, es müsse mindestens von einer unfallbedingten Beeinträchtigung im Umfang der erwartbaren Dauer ausgegangen werden, kann daraus entgegen der Annahme der Berufung nicht gezogen werden. Eine darauf bezogene Bemerkung im Gutachten (Bl. 135 GA) bewegt sich im Rahmen einer Hypothese und ergibt keinen überwiegend wahrscheinlichen Befund im Sinne des klägerischen Begehrens. "Auch bei großzügiger Zeitinterpretation könnte man einen unfallbedingten Einfluss nicht länger als 3 Monate gutachterlich nicht für wahrscheinlich halten, so dass ein unfallbedingter Dauerschaden in keinem Falle anzunehmen ist". Auch diese auf Zeiträume bezogene Überlegung setzt aber voraus, dass eine Unfallverletzung der umschriebenen Art festgestellt wird. Das ist nach den vorherigen Überlegungen des Sachverständigen nicht der Fall.

Das neue Vorbringen des Klägers, er habe erst im Jahre 2002 wieder zur ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückgefunden, zwingt nicht zu weiteren Beweiserhebungen und zu einer abweichenden Sachentscheidung. Ist der plötzliche Funktionsverlust des Armes "eine reflexmäßige Schutzvorrichtung des menschlichen Körpers", dann treten Beschwerden auf, wenn die degenerativ veränderten Teile des Bewegungsapparates aufgrund von Belastungen unter Druck geraten (Bl. 132 GA). Unterschiedliche Belastung des Armes, krankengymnastisches Training und andere Faktoren führen dazu, dass der Schmerzbefund einen wechselhaften Verlauf nimmt. Zur fachorthopädischen Therapie gehören "viel Bewegung und wenig Belastung" (Bl. 134 GA). Die vom Kläger auch nicht näher umschriebene Phase erlebter Belastbarkeit, welche durch den späteren Arbeitsunfall im Jahre 2004 infolge des Abrutschens beim Arbeiten mit einer Rohrzange (Bl. 539 GA) unterbrochen wurde, besagt deshalb nicht, dass die Verursachung des Schmerzbefundes nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entgegen der Meinung der gerichtlichen Sachverständigen nicht auf degenerativen Veränderungen beruhe.

2. Eine Distorsion der Halswirbelsäule infolge des Unfalls, die den geltend gemachten Schaden erklären könnte, ist auch nicht festzustellen. Das geht aus dem Gutachten des gerichtsbekannt erfahrenen orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. C... hervor (Bl. 556 f., 563 ff. GA), dem der Senat folgt.

Zwar ist das Unfallgeschehen mit dem Aufprall des klägerischen Fahrzeugs bei einer Fahrgeschwindigkeit von geschätzten 50 km/h auf die Seite des Fahrzeugs des Erstbeklagten mit Blick auf die biomechanische Wirkung tendenziell dazu geeignet, ein HWS-Schleudertrauma herbeizuführen. Jedoch lässt sich anhand der zeitnah festgehaltenen Befunde nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO feststellen, dass tatsächlich eine erhebliche HWS-Distorsion eingetreten ist. Eine solche wäre gegebenenfalls auch nach Wochen oder Monaten abgeklungen. Der jahrelange Schmerzbefund, den der Kläger geltend macht, und die Bewegungseinschränkung des rechten Armes, die er seinen Klageforderungen zu Grunde legt, sind damit nicht zu erklären (Bl. 565 GA). Auch insoweit ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerden, die der Kläger im Prozess über die haftungsausfüllende Kausalität geltend macht, auf degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter zurückzuführen sind.

3. Auf Sehstörungen sind die Forderungen des Klägers nicht substantiiert gestützt worden. Das gilt namentlich für den Verdienstausfall. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch Sehstörungen in seiner Arbeitstätigkeit beeinträchtigt worden sei. Die in erster Linie geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wird von ihm auf Beeinträchtigungen des Schultergelenks und des Bewegungsapparates hierzu zurückgeführt. Dadurch seien insbesondere Überkopf-Arbeiten nicht mehr im gewohnten Umfang möglich gewesen und darauf beruhe ein Umsatzrückgang in seinem Bedachungsunternehmen. Zudem fehlen konkrete Hinweise darauf, dass relevante Sehstörungen im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten sind. Die nachträglich erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten pauschalen Behauptungen des Klägers gebieten keine weitere Überprüfung dieser Frage im vorliegenden Haftpflichtprozess. Eine weitere augenärztliche Begutachtung ist danach ebenso wenig erforderlich, wie eine gastroentologische Begutachtung wegen der ebenfalls nachträglich beiläufig erwähnten Stuhlgangproblematik, die angeblich aufgrund der Antibiotikabehandlung nach dem Unfall aufgetreten ist (Bl. 553 f. GA).

4. Ein Behandlungsfehler, wie die Verbrennung des Patienten bei der Reizstrombehandlung (vgl. AG Paderborn ZfSch 1998, 290 f.), wäre dann ein mittelbarer Unfallschaden, wenn eine unfallbedingte Primärverletzung fehlerhaft behandelt worden wäre. Der Behandlungsfehler ist den Beklagten aber nicht zuzurechnen, wenn er bei der Behandlung einer nicht unfallbedingten Beeinträchtigung aufgetreten ist. Das ist hier nach dem oben Gesagten der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert wird auf 69.476,92 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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