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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 12 U 315/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 628 Abs. 1
Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dies setzt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus; aber auch einschlägige Rechtsprechung ist auszuwerten. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten zutreffend beraten, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ob er seine Rechte wahrnehmen oder verteidigen will. Insbesondere über das Prozessrisiko muss der Mandant möglichst genau aufgeklärt werden. Bei der Frage der richtigen oder fehlerhaften anwaltlichen Beratung kommt es nicht darauf an, ob für die Prognose des Prozessrisikos ein Präjudiz vorlag oder nicht. Auch ohne dies kann eine anhand des Gesetzes, aufgrund allgemeiner Rechtssätze sowie der rechtswissenschaftlichen Methoden klar zu erfassende Rechtslage dazu führen, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Prozessführung nicht positiv darstellen darf.

Der Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung der Beratungspflichten umfasst die nutzlos aufgewendeten Kosten der Prozessführung.

Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag entsteht auch dann, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Eine Kürzung oder der Wegffall des Honorars kommt gemäß § 628 Abs. 1 BGB in Betracht. Im Übrigen ist eine Aufrechnung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch des Mandanten erforderlich.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 315/05

Verkündet am 12.06.2006,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Honoraranspruches aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Honoraransprüche der Kläger, die eine Anwaltssozietät bilden, gegen den Beklagten aufgrund der anwaltlichen Vertretung in zwei Instanzen bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die ...sparkasse D.... Diese hatte dem Beklagten zur Finanzierung von Arbeiten an dessen Burg L... in G..., insbesondere in Form einer schon im Jahre 1987 begonnenen Restaurierung der N...burg zur Herrichtung für gastronomische und kulturelle Zwecke, wie Feiern, Tagungen oder Ausstellungen, schließlich fünf Darlehen gewährt und einen Überziehungskredit von 50.000 DM eingeräumt. Die Verbindlichkeiten des Beklagten beliefen sich am 10. September 2001 auf insgesamt 2.187.206,33 DM. Der Beklagte hatte der ...sparkasse zur Sicherung der Darlehen sieben Grundschulden bestellt und er hatte außerdem in den notariellen Grundschuldbestellungsurkunden jeweils die persönliche Haftung übernommen sowie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem der Beklagte den eingeräumten Überziehungskredit von 50.000 DM um weitere rund 57.000 DM überzogen hatte, kündigte die ...sparkasse nach umfangreicher Vorkorrespondenz das gesamte Kreditengagement und nahm den Beklagten aus den vollstreckbaren Urkunden aufgrund seiner persönlichen Haftung in Anspruch. Sie betrieb die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke des Beklagten und ließ sich Zwangssicherungshypotheken eintragen. Daraufhin beauftragte der Beklagte die Kläger, die ihm zur Vollstreckungsgegenklage rieten. Dabei gingen sie davon aus, dass die Überziehung des Kreditrahmens auf dem Girokonto nicht die Kündigung des Gesamtkreditengagements der ...sparkasse rechtfertige. Zudem nahmen sie an, dass das abstrakte Schuldversprechen des Beklagten rechtsgrundlos geleistet worden und kondizierbar sei, weil für die Bestellung der weiteren Sicherheiten nicht ausdrücklich in den Zweckerklärungen eine gesonderte Sicherungsabrede genannt worden war. Mit diesen beiden Angriffen betrieben sie die Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung durch die ...sparkasse aus allen sieben vollstreckbaren Urkunden, statt sich auf einen "Musterprozess" zu beschränken.

Die Vollstreckungsgegenklage im Vorprozess wurde vom Landgericht durch Urteil vom 25. Juni 2003 - 3 O 199/03 - abgewiesen. Die Berufung dagegen wurde vom Oberlandesgericht durch Urteil vom 18. März 2004 - 6 O 888/03 - zurückgewiesen, weil der Rechtsgrund für die Erklärung des Schuldversprechens als zusätzliche Sicherheit für die gewährten Darlehen neben den Grundschulden "klar und deutlich" aus den Grundschuldbestellungserklärungen hervorgehe. Soweit der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) erstmals in der Berufungsbegründung ausgeführt habe, er habe den Sinn der in den Grundschuldbestellungsurkunden vorformulierten Erklärungen nicht verstanden, sei er damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Eine Anfechtung der Schuldversprechen wegen Inhaltsirrtums sei nie erfolgt. Die Kündigung des gesamten Kreditengagements durch die ...sparkasse habe im Einklang mit Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ...sparkasse gestanden. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Darlehen folge nicht nur aus der erheblichen Überschreitung des Überziehungskredits, bei dem der Beklagte im Anschluss an eine Reihe von Mahnungen im Wesentlichen nur Überziehungszinsen bedient, aber den Überziehungskredit selbst nicht in erheblichem Umfang zurückgeführt gehabt habe, sondern auch deswegen, weil zwei Darlehen über zusammen 758.894,33 DM (388.016,51 Euro) alsbald abzulösen gewesen seien, ohne dass der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) zur Ablösung in der Lage gewesen sei. Zudem habe der Gastronomiebetrieb der Burg L..., dessen Einnahmen für die Rückführung der Kredite eingeplant gewesen seien, seit geraumer Zeit leer gestanden. Da der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) die monatlichen Raten zur Tilgung und Zinszahlung der Einzeldarlehen von dem Girokonto habe abbuchen lassen, könne auch nicht die Überziehung des Girokontos unabhängig von den Einzeldarlehen zur Finanzierung der Burgenrestaurierung bewertet werden. Eine hilfsweise zur Abwendung der Kündigung aller Darlehen von der ...sparkasse geforderte Nachbesicherung sei ihm nicht gelungen. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision im Vorprozess gerichteten Beschwerde - XI ZR 100/04 - machte der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) geltend, es sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, dass die Sicherungsabrede für die Übernahme der persönlichen Haftung neben einer Grundschuldbestellung bejaht werden könne, wenn diese im Wortlaut des Vertragstextes keinen Niederschlag gefunden habe. Die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe es früher bereits abgelehnt, allein aus der Übernahme der persönlichen Haftung in einer Grundschuldbestellungsurkunde einen Rückschluss auf den Sicherungszweck der Grundschuld zu ziehen. Dementsprechend könne umgekehrt nicht aus der Zweckabrede bei der Grundschuldbestellung auf den Sicherungszweck der zugleich erklärten Übernahme der persönlichen Haftung geschlossen werden. Das Berufungsgericht habe letztlich angenommen, die Übernahme der persönlichen Haftung trage den Rechtsgrund in sich; das sei nicht tragfähig. Hinsichtlich der Kündigung des Kreditengagements habe das Berufungsgericht nur auf die subjektive Sicht der darlehensgebenden ...sparkasse abgestellt, aber nicht eine objektive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse festgestellt. Die Revision sei zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts willkürlich sei. Zudem habe die Frage der Bewertung des Rechtsgrundes der Übernahme der persönlichen Haftung neben der Grundschuldbestellung von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Die Kläger verfolgen mit der Klage nun ihren Honoraranspruch gegen den Beklagten dieses Prozesses wegen der Rechtsverfolgung in den beiden Tatsacheninstanzen des Vorprozesses. Sie haben geltend gemacht, sie hätten den Beklagten umfassend und richtig beraten und auch darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Rechtsfragen nicht abschließend geklärt seien. Dazu sei die Rechtsprechung ausgewertet und dem Beklagten dies mitgeteilt worden. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 13.336,18 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, dazu die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Beratungsfehler erklärt und vorgetragen, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Frage der Kondizierung eines Schuldversprechens bereits in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes angesprochen gewesen sei. Auch hätten die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es genügen könne, als Musterprozess eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer der sieben vollstreckbaren Urkunden zu erheben. Schließlich sei eine nahe liegende Anfechtung der Übernahme der persönlichen Haftung wegen Irrtums versäumt worden.

Das Landgericht hat die Kläger mit ihrer Honorarklage durch Urteil vom 2.2.2005 abgewiesen und ausgeführt, die Aufrechnung des Beklagten greife durch. Es sei im Vorhinein in hohem Maße unwahrscheinlich gewesen, dass die Gerichte des Vorprozesses die Kondiktion der Übernahme der persönlichen Haftung akzeptiert hätten. Das Oberlandesgericht habe sich dazu deutlich dahin geäußert, dass den Zweckerklärungen zur Grundschuldbestellung und den Umständen hierzu klar zu entnehmen gewesen sei, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Sicherung der Darlehen auch den Rechtsgrund für die Schuldversprechen enthalten sollte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die mit dem Rechtsmittel ihr Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie meinen, das Landgericht habe übersehen, dass die Vollstreckungsabwehrklage nicht nur auf die Annahme der Kondizierbarkeit der Schuldversprechen gestützt gewesen sei, sondern auch auf die Frage der Kündigung des gesamten Kreditengagements durch die ...sparkasse wegen der Überziehung nur des Kreditrahmens des Girovertrages. Darauf gehe das angefochtene Urteil nicht ein. Zu dieser Frage habe im Vorprozess einschlägige Rechtsprechung gefehlt. Über den Kündigungspunkt habe man trefflich streiten können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts dazu sei ebenso rechtsfehlerhaft wie zur Frage der Kondiktion der Schuldversprechen. Der Zweck der Erklärung der selbständigen Schuldversprechen ergebe sich nicht aus dem Text der Grundschuldbestellungsurkunden, daher sei kein Rechtsgrund dafür gegeben gewesen. Im Übrigen hätte der Beklagte sich auch bei weiter gehender Aufklärung über die Prozessrisiken wegen seiner wirtschaftlichen Lage für eine Vollstreckungsabwehrklage entschieden, weil ihm seine Lage angesichts der Vollstreckungsmaßnahmen der ...sparkasse keine andere Wahl gelassen hätte. Das werde auch aus dem Betreiben der Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar. Die Prozesskosten wären demnach ohnehin entstanden und seien kein Schaden. Der Beklagte habe keinen "Musterprozess" zur Streitwertminimierung gewünscht.

Der Beklagte verteidigt sich gegen die Berufung der Kläger und begehrt mit seiner eigenen Berufung die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe, dass die Klageforderung ungerechtfertigt ist, ohne dass es auf die Aufrechnung ankommt (Antrag Bl. 133 GA). Er bestätigt die Rechtsansicht des Landgerichts und meint, die Honorarklage sei wegen der anwaltlichen Beratungsmängel schon eine unzulässige Rechtsausübung mit der Folge, dass es nicht auf die Aufrechnung ankomme.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

1. Die Berufung der Kläger ist entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 141 f. GA) zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Honoraranspruches nach der Klageabweisung in erster Instanz ohne weiteres gegeben ist und der Beklagte das erstinstanzlich eingeschränkte Verteidigungsziel nun in zweiter Instanz selbst erweitert. Das Rechtsmittel der Kläger geht aber in der Sache fehl. Zwar hat das Landgericht nur einen der beiden zentralen Angriffspunkte im Vorprozess erörtert und die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des gesamten Kreditengagements nicht gesondert erläutert. Das gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht, weil es jedenfalls im Ergebnis zutrifft.

a) Schon die praktisch aussichtslose Klageerhebung im Vorprozess beruht auf einem fahrlässigen Beratungsfehler.

Nach der Rechtsprechung ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet und hat die Aufgabe, den Mandanten vor möglichen Schäden zu bewahren (BGHZ 89, 178, 181). Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH NJW 2006, 501, 503). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus; auch einschlägige Rechtsprechung ist vom Anwalt festzustellen und hinsichtlich der Bedeutung für den konkreten Fall auszuwerten. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten zutreffend darüber beraten, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen oder verteidigen will. Insbesondere über das Prozessrisiko muss der Mandant möglichst genau aufgeklärt werden (BGHZ 97, 372, 376), weil dies für seine eigenverantwortliche Entscheidung besonders wesentlich ist (vgl. BGHZ 89, 178, 182; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 252 ff.).

An einer zutreffenden Risikoberatung hat es im Vorprozess aber gefehlt. Die Kläger gehen im vorliegenden Rechtsstreit selbst in zweiter Instanz immer noch von der Richtigkeit ihres Standpunktes zur Frage der Berechtigung der Vollstreckungsabwehrklage aus, obwohl diese bisher bereits in vier gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis keinen Erfolg hatte. Dabei lag dieser Prozessausgang von vornherein auf der Hand; denn die Vollstreckungsabwehrklage mit der Behauptung, die selbständigen Schuldversprechen seien rechtsgrundlos abgegeben worden und die ...sparkasse habe nicht allein wegen der Überschreitung des Überziehungskredits auf dem Girokonto um rund 57.000 DM das Gesamtkreditengagement kündigen dürfen, war praktisch aussichtslos. Ersteres war rechtlich offensichtlich unrichtig, letzteres auch in tatsächlicher Hinsicht zu kurz gegriffen. Über die nahezu vollständig fehlenden Erfolgsaussichten der Klage war der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) nicht aufgeklärt worden, obwohl dies dringend geboten gewesen wäre (vgl. BGHZ 89, 178, 182; 97, 372, 376). Die Kläger haben dem Rechtsschutzziel vielmehr sogar Erfolgschancen zugeschrieben. Deshalb liegt die - fahrlässige - Verletzung einer Pflicht aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag vor. Daraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, der im Wege der Aufrechnung die entstandene Honorarforderung der Kläger aufzehrt.

Geht - wie hier - der Vorprozess verloren, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, muss der Mandant im Regressprozess gegen den Anwalt darlegen und beweisen, dass er nur deshalb das Prozessrisiko eingegangen ist, weil der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten unrichtig dargestellt hat. Dies liegt hier aber schon deshalb auf der Hand, weil die Kläger ihren Standpunkt immer noch für zutreffend und die im Vorprozess in drei Instanzen ergangenen Entscheidungen letztlich für falsch halten, obwohl das anders lautende Ergebnis auf der Hand lag. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89 - (NJW 1991, 286, 287 mit Anm. Hegmanns WuB I F 3 Grundpfandrechte 1.91; Rehbein EWiR 1991, 45 f. und 1992, 257 f.) unter Zitierung seiner früheren Rechtsprechung für die Frage des Rechtsgrunds der zusätzlichen Kreditsicherheit abgestellt auf "das erkennbare Ziel der persönlichen Haftung, nämlich dem Grundschuldgläubiger eine zusätzliche Sicherung zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 326/87 = WM 1989, 1862 zu II 2)". Diese auf allgemeinen Rechtsgrundlagen ausgerichtete Rechtsprechung hatten die Kläger dem Beklagten im Vorprozess nicht mitgeteilt. Das war ein durchgreifender Beratungsfehler, weil die Kläger ihren abweichenden Standpunkt alleine auf den Wortlaut des schriftlich fixierten Vertragstextes gestützt und die für eine konkludente Sicherungsabrede außerdem zu beachtenden Gesamtumstände vernachlässigt hatten. Die Erkennbarkeit des Rechtsgrundes der Schuldversprechen des Beklagten nach den Gesamtumständen lag auch unabhängig von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Hand, zumal es um Sicherheiten für die Gewährung mehrerer Darlehen mit einer Gesamtsumme von mehr als zwei Millionen DM ging. Der Standpunkt der Kläger, dass ein Kausalgeschäft für die Kreditsicherheiten mangels ausdrücklicher Erwähnung im Vertragstext gefehlt habe, so dass die ...sparkasse die selbständigen Sicherheiten rechtsgrundlos erlangt habe, ließ unbeachtet, dass die Abrede, die den Rechtsgrund der Sicherheitenbestellung bildete, nach allgemeinen Regeln formlos und konkludent getroffen werden konnte und sich insoweit zweifelsfrei aus den Gesamtumständen im Zusammenhang mit der Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung entnehmen ließ. Ferner war die Berechtigung der Kündigung des Gesamtkreditengagements durch die ...sparkasse offensichtlich, nachdem der Beklagte - bei erheblichem Zinsaufkommen - seinen ohnehin beträchtlichen Überziehungskredit auf dem Girokonto noch um mehr als das Doppelte überschritten hatte, die monatlichen Zins- und Tilgungsraten für die Einzeldarlehen von diesem Girokonto bedient werden sollten, außerdem Einnahmen aus der Burggaststätte ausgefallen waren und schließlich zwei größere Darlehensbeträge zur Ablösung anstanden, ohne dass erkennbar war, wie sie bedient werden sollten. Bei dieser Sachlage griff der mit der Vollstreckungsabwehrklage vertretene Standpunkt, die Kündigung des Gesamtkreditengagements habe nicht allein auf die Überziehung des Kreditrahmens für das Girokonto gestützt werden dürfen, in tatsächlicher Hinsicht zu kurz; rechtlich ging er an den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung nach Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ...sparkasse vorbei. Ein die fristlose Kündigung der Darlehen rechtfertigender wichtiger Grund kann von Rechts wegen vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut die Darlehen vergeben hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Rückführung der Darlehen als nicht mehr aussichtsreich erscheinen ließ. Ein solcher Fall lag vor, nachdem der Einnahmenausfall aus der leer stehenden Burggaststätte zu verzeichnen war, das Girokonto, von dem die Zins- und Tilgungsleistungen für die verschiedenen Darlehen bedient werden sollte, weit außerhalb des Überziehungsrahmens im Soll standen und außerdem die Rückführung zweier Darlehen bevorstand. Bei dieser Lage war der Klagegrund für die Vollstreckungsabwehrklage, dass alleine eine Überziehung des Girokontos nicht die Kündigung des Gesamtkreditengagements rechtfertige, ersichtlich verfehlt. Nach der Rechtsprechung berechtigt schon die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund (BGH NJW 2003, 2674, 2675). Die Tatsache, dass die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen von dem Girokonto des Beklagten (als Kläger im Vorprozess) bereits in größerem Umfang nur noch durch weitere Darlehen der ...sparkasse in Form einer Duldung der Überschreitung des Überziehungskredits erbracht wurden und der Wunsch nach einer weiteren Besicherung dieser Darlehensausdehnung nicht erfüllt werden konnte, war aber ein deutlicher Hinweis auf eine schon bestehende oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit, durch die die Kündigung gerechtfertigt wurde. Dagegen wurde weder im Vorprozess noch im vorliegenden Regressprozess ein durchgreifender Einwand erhoben. Dieser Aspekt wurde vor allem mit der Vollstreckungsabwehrklage übergangen. Daher lag schon der Klageerhebung im Vorprozess ein anwaltlicher Beratungsfehler zu Grunde.

Bei der Frage der richtigen oder fehlerhaften anwaltlichen Beratung kommt es nicht darauf an, ob ein Präjudiz vorlag oder nicht. Auch sonst kann eine anhand des Gesetzes, aufgrund von Vertragstexten oder allgemeiner Rechtssätze sowie der allgemeinen rechtswissenschaftlichen Methoden (BGHZ 97, 372, 380; Klaus Müller JR 1969, 161, 164) klar zu bewertende und dem Mandanten ungünstige Rechtslage dazu führen, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Prozessführung nicht positiv darstellen darf. Er muss vielmehr sogar von einer Klageerhebung abraten, wenn die Klage praktische keine Aussicht auf Erfolg hat. Sogar eine positive Bewertung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage im Vorprozess durch die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits kommt jedoch in ihrer Korrespondenz mit dem Beklagten (als Kläger des Vorprozesses) vor Klageerhebung zum Ausdruck. Dort hatten sie sich dahin geäußert, dass der "hier zu entscheidende Fall" in "der gesamten Rechtsprechung und auch in der Literatur" noch "nicht konkret berücksichtigt worden" sei (Bl. 44 GA). Das war jedoch weder uneingeschränkt zutreffend noch alleine maßgebend. Dieser fehlerhafte Hinweis wurde zudem mit der Meinungsäußerung verbunden, dass die Entscheidung "unseres Erachtens zu Ihren Gunsten ausgeht". Damit wurden aber die tatsächlich vorhandenen besonders großen Risiken der Prozessführung falsch dargestellt. Das verdeutlichen die im Vorprozess ergangenen Entscheidungen, die dem Rechtsstandpunkt der Kläger in allen drei Instanzen - zum Teil mit Betonung der Klarheit des Resultats - nicht gefolgt sind. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht zur Überzeugung des Senats aufgezeigt worden, dass jene Entscheidungen unzutreffend gewesen sind. Der Rechtsgrund für die Bestellung einer zusätzlichen Kreditsicherheit lag nach den Gesamtumständen auf der Hand. Dass die ...sparkasse bei der Gewährung umfangreicher Darlehen ohne jeden Rechtsgrund diese Sicherheit in einer notariellen Urkunde erlangt hätte, war kaum anzunehmen. Eine Irrtumsanfechtung ist nicht erfolgt. Die Rüge der fehlenden Berechtigung der Kündigung des gesamten Kreditengagements allein wegen der Überschreitung des Überziehungskredits für das Girokonto des Beklagten ging schon in tatsächlicher Hinsicht fehl, weil die Kündigung "in mehrfacher Hinsicht" berechtigt war (Bl. 37 GA). Insgesamt lag dem Rat der Kläger an den Beklagten zur Erhebung der Vollstreckungsgegenklage somit schon aus diesem Gesichtspunkt eine Pflichtverletzung zu Grunde. Denn der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf zu prüfen, ob er geeignet ist, den begehrten Anspruch zu stützen. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss er rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären sowie klären, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen, und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Prozessrisiken mit der gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind. Dabei obliegt es dem Rechtsanwalt zwar nicht, die Erfolgswahrscheinlichkeit mit mathematischer Genauigkeit anzugeben. Er muss aber auf ein besonders hohes Risiko aufmerksam machen. Das ist hier nicht geschehen. Die Quantität der anwaltlichen Bemühungen der Kläger im Vorprozess konnte die in entscheidenden Punkten fehlende Qualität nicht zu ersetzen. Ihr Standpunkt ist heute noch unrichtig, wie ihre Bemerkungen zeigen, dass das landgerichtliche Urteil "abwegig" und das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig gewordene Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts "rechtsfehlerhaft" sei. Das Gegenteil ist der Fall.

b) Auch die Durchführung des Berufungsverfahrens beruht auf demselben Beratungsmangel. Im Rahmen eines Mandats zur Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung erfordert die Beratung über die Erfolgsaussicht eine sorgfältige Rechtsprüfung; dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Einlegung der Berufung nach neuem Berufungsrecht zu beurteilen und deswegen zu berücksichtigen ist, dass den Möglichkeiten neuen Tatsachenvortrages enge Grenzen gesetzt sind. Diesen Anforderungen wurde die Berufungsempfehlung der Kläger nicht gerecht, weil sie durchgehend die Rechtslage des Beklagten (als Kläger des Vorprozesses) geschönt, eine zutreffende Risikoabwägungen versäumt und die angesichts des hohen Streitwerts beträchtlichen Kostenrisiken nicht hervorgehoben hat, ferner weil der Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht zu gewinnen war (vgl. OLG Schleswig OLG-Report Schleswig 2004, 540, 541 f.).

c) Bei zutreffender Bewertung und Darstellung der Sach- und Rechtslage hätten die Kläger dem Beklagten somit von einer Klageerhebung eher abraten müssen. Jedenfalls hätte der Beklagte im Vorprozess nicht einer nahezu aussichtslosen Klageerhebung zugestimmt.

Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399). Der Beweis wird durch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens im Sinne eines Anscheinsbeweises erleichtert (BGHZ 126, 217, 222; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, Rn. 687 ff.). Diese Vermutung gilt zwar nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; 126, 217, 224). Das gilt aber auch im vorliegenden Fall, in dem von der nahezu aussichtslosen Klageerhebung hätte abgeraten werden müssen, während die Kläger ihm sogar eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit beigemessen haben. Der besonders hohe Grad des Prozessrisikos spricht für ein aufklärungsrichtiges Verhalten des Beklagten für den Fall, dass er zutreffend darauf hingewiesen worden wäre, eine Vollstreckungsabwehrklage habe praktisch keine Aussicht auf Erfolg.

Bei dieser Sachgestaltung kann auch nicht aufgrund der damals vorliegenden Vollstreckungssituation angenommen werden, der Beklagte hätte in jedem Fall - koste es, was es wolle - die Klage erhoben und sie auch noch in zwei nachfolgenden Instanzen mit uneingeschränktem Streitwert weiter verfolgt. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die anwaltlichen Berater der ...sparkasse deren - zutreffenden - Rechtsstandpunkt vorgerichtlich mitgeteilt hatten (Bl. 45 f. GA). Der Beklagte (als Kläger des Vorprozesses) konnte auch vor dem Hintergrund der gegen ihn ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die ...sparkasse alternativ versuchen, mit Hilfe seines Immobilienvermögens die wirtschaftliche Lage zu konsolidieren. Dabei wurden ihm die nutzlos und wegen des hohen Streitwerts in beträchtlichem Umfang aufgewendeten Prozesskosten zweifellos hinderlich.

Aus der Tatsache, dass der Beklagte im Vorprozess den Standpunkt der Kläger von den Gerichten dreier Instanzen hat überprüfen lassen, ergibt sich nichts anderes. Das beruhte gerade auf der fehlerhaften Darstellung der Erfolgschancen und des Prozessrisikos durch die Kläger gegenüber dem Beklagten. Selbst die Nichtzulassungsbeschwerde, die auf nachdrückliche Bitte der Kläger unter Hinweis auf die von ihnen befürwortete Angriffsrichtung an den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet wurde, zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Der dort als Revisionszulassungsgrund erhobene Willkürvorwurf ging erkennbar fehl (vgl. zum Willkürmaßstab bei der Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen Klaus Winter in: Festschrift für Franz Merz, 1992, S. 611 ff.) und war prozesstaktisch motiviert. Die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache war unter anderem wegen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89 - (NJW 1991, 286, 287) verfehlt, aber auch aufgrund der Lage des Einzelfalles.

d) Der Beklagte hat nach allem einen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger, den er deren Honorarforderung durch Aufrechnung entgegenhalten kann. Der Schadensersatzanspruch umfasst die nutzlos aufgewendeten Kosten der Prozessführung (vgl. zum Kostenschaden OLG Hamm VersR 1981, 936 f.; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, Rn. 560). Der Wegfall des Interesses an der Leistung kann auch die Folge haben, dass der Anwalt keine Bezahlung fordern kann, obwohl er Leistungen erbracht hat (vgl. für den Fall der Mandatskündigung OLG Düsseldorf AnwBl 1985, 259 f.; OLG Karlsruhe Urt. vom 20. Januar 1988 - 1 U 166/87). So liegt es hier mit Blick darauf, dass die Beratung das Vorgehen des Beklagten in eine falsche Richtung gelenkt hat. An die Stelle einer wirtschaftlichen Vorgehensweise mit dem Ziel der Darlehensrückführung und Herstellung der Liquidität, etwa durch Einsatz des vorhandenen Immobiliarvermögens, Umschuldungen oder eine Aktivierung der Nutzung der Burg L... nach dem Ausfall der Einnahmen der Burggaststätte, war zumindest zeitweise eine letztlich nutzlose, aber besonders aufwändige Prozessführung getreten.

2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Abweisung der Honorarklage der Kläger ist nur aufgrund der Aufrechnung gerechtfertigt.

Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten (BGH NJW 2004, 2817, 2818).Das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), nach dem sich auch die hier geschuldete Geschäftsbesorgung der Beklagten richtet (§ 675 BGB), kennt keine besonderen Gewährleistungsregeln. Danach schuldet der Dienstverpflichtete keinen Erfolg, sondern nur die gefragten Dienste. Der vereinbarte Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Eine Ausnahme besteht in analoger Anwendung des § 654 BGB dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begeht, worum es hier nicht geht. Eine Kürzung oder der Wegfall des Honorars kommt gemäß § 628 Abs. 1 BGB ferner im Falle der Kündigung des Mandats in Betracht, wenn die Kündigung vom Rechtsanwalt ausgeht oder durch den Mandanten ausgesprochen, aber vom Rechtsanwalt durch Vertragsverletzung provoziert worden ist und die geleisteten Dienste für den Mandanten keinen Wert (mehr) haben, etwa deshalb, weil er mit gleichem Gegenstand einen anderen Rechtsanwalt beauftragen muss, der den Mandanten erneut berät und an den er das gleiche Honorar noch einmal zahlen muss (BGH NJW 2004, 2817 f.; OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 2005, 693, 696). Auch um einen solchen Fall geht es hier nicht. Weitere Ausnahmen bestehen nach der gesetzlichen Regelung des Dienstvertragesrechts nicht. Daher ist der Honoraranspruch nicht ohne Aufrechnung bereits wegen der Beratungsmängel weggefallen, wohl aber aufgrund der Aufrechnung.

Der Einwand der unzulässigen Rechtausübung reicht hier nicht aus, um das Ziel des Beklagten zu erreichen. Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung (BGHZ 16, 200, 203 f.) betrifft einen Schadensersatzanspruch gegen Dritte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Beklagten fällt kostenmäßig nicht besonders ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.336,18 Euro festgesetzt. Die Aufrechnung fällt nicht gesondert ins Gewicht (§ 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 GKG n.F.), weil sie denselben Gegenstand betrifft wie die Honorarklage.

Ende der Entscheidung

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