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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 342/02
Rechtsgebiete: ZPO i.d.F. des 1. JuMoG


Vorschriften:

ZPO i.d.F. des 1. JuMoG § 411a
Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Das ist nicht der Fall, wenn mit gleicher oder größerer Wahrscheinlichkeit unfallunabhängige Ursachen für das Beschwerdebild verantwortlich sind.

Sachverständigengutachten aus anderen gerichtlichen Verfahren können nach § 411a ZPO i.d.F. des 1. JuMoG verwertet werden. Dafür besteht keine Übergangsregelung, so dass die Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten anwendbar ist. Prozessrechtsnormen unterliegen keiner Anwendungssperre für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet sind.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 342/02

Verkündet am 06.11.2006,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens VI ZR 230/03 des Bundesgerichtshofs zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bliebt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche der am ... September 1957 geborenen Klägerin aufgrund eines Unfallereignisses, das sich am 31. Oktober 1991 gegen 06.10 Uhr auf der Landstrasse zwischen D... und S... im Landkreis B... ereignet hat. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw Audi 80 zur Arbeit als Krankenschwester und musste wegen eines Wildwechsels anhalten. Dabei fuhr ihr der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Lkw auf; die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Frage. Die Klägerin erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nur die Frage, ob weitere physische und psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall eingetreten sind, ist streitig.

Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die Klägerin fuhr vom Unfallort zunächst noch zur Arbeit, begab sich dann aber in ärztliche Behandlung. Sie trug vom Unfalltag an bis zum 25. November 1991 eine "Schanzsche Krawatte". Sie war bis zum 8. Dezember 1991 krankgeschrieben. Die Zweitbeklagte zahlte vorgerichtlich an sie ein Schmerzensgeld von 2.800 DM. Mit der Klage macht die Klägerin Verdienstausfall ab Juni 1992 und ein weiteres Schmerzensgeld geltend.

Die Klägerin hat behauptet, durch den Unfall sei als Dauerschaden ein Tinnitus ausgelöst worden, es seien Schwindelanfälle zu verzeichnen, ferner leide sie unter Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und allgemeiner Unsicherheit. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 46.826,09 DM (23.941,80 Euro) nebst Zinsen wegen ihres Verdienstausfalls und ein weiteres Schmerzensgeld (mindestens 4.200 DM) nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom 31. Oktober 1991 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Beeinträchtigungen der Klägerin bestritten. Sie haben angenommen, die Fahrzeugkollision sei schon aus technischen Gründen nicht geeignet gewesen, die Beschwerden der Klägerin auszulösen. Diese Beschwerden seien vielmehr auf degenerative körperliche Beeinträchtigungen der Klägerin zurückzuführen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. M... und Dipl. Ing. S.... Auf dieser Grundlage hat es der Klage durch Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer nur insoweit stattgegeben, als es der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 1.200 DM (613,55 Euro) nebst Zinsen zugebilligt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass die Beschwerden der Klägerin, wie Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindelsymptome, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und eine allgemeine Unsicherheit die Folge des streitgegenständlichen Unfalls seien. Die Beschwerden seien als Folge eines Unfallgeschehens, das mit einer Halswirbelsäulen-Distorsion einhergegangen sei, nicht typisch. Auch andere Ursachen kämen in Betracht. Dass die von der Klägerin beigebrachten Atteste der behandelnden Ärzte den Unfall als Ursache bezeichneten, besage nichts über den wahren Ursachenzusammenhang, weil behandelnde Ärzte insoweit in der Regel unkritisch die Angaben des Patienten übernähmen und dieser eine subjektive Zuschreibung vornehme. Die Klägerin habe bereits vor dem Unfall über akute Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule geklagt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel den Verdienstausfall und den weiter gehenden Schmerzensgeldanspruch jeweils nebst Zinsen weiter verfolgt. Die auch für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachanträge finden sich in Bl. 204 f. Danach geht es unverändert um einen geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 23.941,80 Euro nebst Zinsen, ferner um ein weiteres Schmerzensgeld, das nun aber auf mindestens 8.180,67 Euro beziffert wird, nebst Zinsen sowie um die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für "allen weiteren Schaden".

Der Senat hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 7. Juli 2003 zurückgewiesen. Er hat betont, dass von der Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszugehen sei sowie davon, dass eine Grundverletzung in Form einer Halswirbelsäulen-Distorsion vorliege. Daher sei bei der Prüfung der weiteren Schäden der Klägerin vom Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO auszugehen. Danach genüge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die behaupteten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch nach diesem Maßstab sei aber die Unfallbedingtheit der Beschwerden der Klägerin nicht festzustellen. Zwar sei das Unfallereignis bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 25 km/h, wie sie vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. S... angenommen worden sei, generell dazu geeignet gewesen, körperliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Es sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die konkreten Beschwerden tatsächlich dadurch verursacht worden seinen. Bei der Klägerin liege unabhängig von dem Unfallgeschehen eine degenerative Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule vor. Die hierdurch bedingten Beschwerden seien in ihrer Symptomatik kaum von unfallbedingten Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. M... (Rechtsmedizin) und Dipl. Ing. S... (Verkehrstechnik) sei nicht zu entnehmen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Unfalls spreche. Es könne zutreffen, dass Beschwerden der Klägerin, die schon vor dem Unfall vorgelegen hätten und behandelt worden seien, bis zum Unfallzeitpunkt abgeklungen gewesen seien. Das habe aber an der Ursache der vorherigen Beschwerden in Form von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nichts geändert. Allein der zeitliche Ablauf lasse keinen sicheren Schluss darauf zu, dass alle Beschwerden, die nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, darauf zurückgeführt werden könnten. Eine Röntgenuntersuchung der Klägerin vom Unfalltag sei ohne Befund geblieben. Nachuntersuchungen der Klägerin durch den behandlenden Arzt Dr. R... hätten einen komplikationslosen Verlauf der Halswirbelsäulen-Distorsion ergeben. Erstmals im Bericht vom 14. Januar 1992 sei über Schwindelgefühle und Ohrgeräusche sowie Spannungskopfschmerz berichtet worden. Vor dem Hintergrund der degenerativen Wirbelsäulenschädigungen sei bei diesem zeitlichen Ablauf die Ursächlichkeit des Unfalls für die zuletzt geltend gemachten untypischen Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich. Arztatteste, die aufgrund der Angaben der Klägerin als Patientin eine Zuschreibung der Befunde als unfallbedingte Verletzungen vornähmen, seien ohne ausreichende Beweiskraft. Das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen sei nachvollziehbar; die Sachkunde der Sachverständigen stehe außer Frage; ein Antrag der Klägerin auf mündliche Anhörung der Sachverständigen erstmals in der Berufungsbegründung sei nach § 531 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen. Auch für eine Ladung und Vernehmung der Sachverständigen durch das Landgericht von Amts wegen sei kein Raum gewesen. Letztlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliege. Nach einem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Ma... und Dr. F... spreche mehr gegen als für den Kausalzusammenhang zwischen psychatrischen Befunden und dem Unfall.

Dieses Senatsurteil wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - (BGHZ 159, 264 ff.) aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, das Landgericht habe seinem Urteil wie schon seinem Beweisbeschluss § 286 ZPO statt § 287 ZPO und damit das falsche Beweismaß zugrunde gelegt. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten enthalte zu der hiernach entscheidungserheblichen Frage, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den andauernden Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, keine Angaben. Es sei daher unvollständig. Das Berufungsgericht habe dies zwar erkannt, aber das Gutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Ergänzung durch weitere Begutachtung oder durch eine Anhörung des Sachverständigen sei bei fehlerfreier Rechtsanwendung bereits in erster Instanz erforderlich gewesen, dort aber unterblieben. Der Verstoß des Landgerichts gegen § 287 ZPO habe Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen zur Kausalität gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet, die eine Vervollständigung des Gutachtens durch das Berufungsgericht von Amts wegen erfordert hätten (§ 411 Abs. 3 ZPO). Der entsprechende Antrag der Klägerin in der Berufungsbegründung sei daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen gewesen.

Der Senat hat daraufhin zuerst eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. med. M... herbeigeführt. Auf Antrag der Klägerin (Bl. 303 GA) hat er weiterhin ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. St... eingeholt (Bl. 344 ff. GA). Dieser Sachverständige hat seine Ausführungen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Oktober 2006 erläutert; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 390 ff. GA) verwiesen.

Der Senat hat ferner die Akten des Sozialgerichts Trier - 3 U 186/95 - und der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege 5-20-T 355567H zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Insgesamt liegen in Urkundenform damit folgende Äußerungen sachkundiger Personen vor: das HNO-Gutachten des Dr. Sch... vom 21. Januar 1997 für das Sozialgericht (Bl. 11 ff. = 311 ff. GA), das Kurzgutachten des Chefarztes Dr. G... vom 19. November 1993 für den Versicherer (Bl. 19 - 21Rs. = 89/89Rs. GA), das ärztliche Attest desselben vom 2. August 1993 (Bl. 90 GA), das HNO-ärztliche Gutachten des Dr. Sz... vom 8. November 1994 für die Berufsgenossenschaft (Bl. 22 ff. = Bl. 308 ff. GA), der Befundbericht des Orthopäden Dr. B... vom 14. März 1994 (Bl. 25 GA), das sozialmedizinische Gutachten des Dr. L... vom 25. September 1995 (Bl. 30 ff. = Bl. 91 ff. GA), das ärztliche Attest des Dr. D... vom 6. September 1995 (Bl. 34 GA), der Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. C... vom 4. November 1995 (Bl. 86/86Rs. GA), die Befundberichte des HNO-Arztes Dr. Ba... (Bl. 87/87Rs. GA) und vom 19. Juni 1995 (Bl. 88/88Rs. GA), das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dipl. Ing. S... vom 2. November 2001 (Bl. 108 ff. GA) und deren Ergänzungsgutachten vom 18. Februar 2005 (Bl. 274 ff. GA), der ärztliche Entlassungsbericht der Fachklinik für psychotherapeutische Medizin B... durch Dr. Sa.../Dr.H.../He... vom 15. Oktober 2002 (Bl. 233 ff. GA), das Gutachten der neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. St... vom 3. Juni 2006 (Bl. 344 ff. GA), das orthopädische Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. P... im Sozialgerichtsverfahren vom 9. Mai 1996 (Bl. 32 ff. der Akte S 3 U 186/95 SG Trier), das psychiatrische Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ma... im sozialgerichtlichen Verfahren vom 16. Juni 1999 (Bl. 198 ff. der Akte S 3 U 186/95 SG Trier), der Zwischenbericht des orthopädischen Durchgangsarztes für die Berufsgenossenschaften Dr. R... vom 25. November 1991 (Bl. 10) und dessen Attest vom 2. Dezember 1991 (Bl. 13) sowie die Abschlussmeldung vom 9. Dezember 1991 (Bl. 26 der BGW-Akte 5-20-T 355567H), die Verschreibung der Schanzschen Krawatte "bei HWS-Schleudertrauma" durch Dr. D... (Bl. 11 der BGW-Akte 5-20-T 355567H), der Arztbericht der HNO-Ärztin Dr. K... vom 20. Januar 1992 (Bl. 30 der BGW-Akte 5-20-T 355567H), der Arztbericht des Dr. B... vom 31. März 1992 (Bl. 47 = Bl. 67) und vom 5. August 1993 (Bl. 113 der BGW-Akte 5-20-T 355567H), das Attest des Nervenarztes Dr. Bi... vom 28. Juli 1992 (Bl. 73), dessen Stellungnahme vom 2. April 1993 (Bl. 83) und dessen Arztbericht an Dr. D... vom 21. Dezember 1992 (Bl. 92 f. der BGW-Akte 5-20-T 355567H), die psychologische Untersuchung durch Dipl.-Psych. Ko... vom 24. Juni 1992 (Bl. 94 ff. der BGW-Akte 5-20-T 355567H), der Arztbericht des Dr. O... vom 17. Juli 1993 (Bl. 107 ff. der BGW-Akte 5-20-T 355567H), das nervenärztliche Gutachten des Dr. Bo... vom 8. Dezember 1993 (Bl. 139 ff. der BGW-Akte 5-20-T 355567H), der Bericht des Röntgenarztes Dr. Gi... vom 12. November 1993 (Bl. 149 der BGW-Akte 5-20-T 355567H), das unfallchirurgische Gutachten durch Prof. Dr. Dü... und Dr. La... vom 4. Juli 1994 (Bl. 209 ff.), sowie deren ergänzende Äußerung vom 14. Februar 1995 (Bl. 250 f. der BGW-Akte 5-20-T 355567H), der Bericht des Radiologen Dr. Hö... vom 17. Juni 1994 (Bl. 225 der BGW-Akte 5-20-T 355567H) und die Empfehlung des Unfallchirurgen Dr. A... vom 30. März 1995 an die Berufsgenossenschaft (Bl. 257 der BGW-Akte 5-20-T 355567H). Darauf wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf ein weiteres Schmerzensgeld (§§ 823, 847 BGB a.F.), auf Ersatz von Verdienstausfall sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige weitere materielle Schäden (§§ 7, 17 StVG a.F., §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVersG). Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Schäden sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Deshalb fehlt auch nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO eine ausreichende Beweisgrundlage für die haftungsausfüllende Kausalität. Das geht aus der ergänzenden Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. M... hervor. Er hat sich unter dem 18. Februar 2005 schriftlich geäußert (Bl. 274 ff.) und ausgeführt, eine abschließende Aussage sei wegen fehlender fachlicher Kompetenz nicht möglich. Eine eingeschränkte Beweglichkeit und Druckschmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule könne, wenn vorherige Beschwerdefreiheit sicher feststehe, dem Unfall zugeordnet werden. Dafür, dass die weiter gehenden Beschwerden der Klägerin dem Unfall als Ursache zuzuordnen seien, bestehe derzeit jedoch keine valide Erklärung. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. St... hat hiernach ergänzende Klarheit darüber erbracht, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Unfallereignis und den von der Klägerin für ihre weiteren Schadensersatzansprüche geltend gemachten Beschwerden nicht feststellbar ist, jedenfalls nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Die Klägerin war bereits vor dem Unfall körperlich beeinträchtigt gewesen und sie weist anlagebedingte Voraussetzungen für nachträgliche unfallunabhängige Beeinträchtigungen auf. Als Risikofaktor galt vor einer gynäkologischen Operation insbesondere neben einer Allergieneigung und asthmoider Bronchitis eine Neigung zu hypotoner Kreislaufsstörung, die auch in einem Arztbericht des Dr. D... vom 10. Februar 1993 erneut auftaucht. Unter dem 5. August 1988 wurde ihr attestiert, dass sie krankheitsbedingt nicht mehr als 10 kg heben solle, insbesondere am Arbeitsplatz (referiert in S. 5 des Gutachtens Prof. Dr. Ma...). Danach betreute sie aber im Krankenhausschichtdienst zahlreiche Patienten, deren Lagerung sie auch korrigieren musste, wobei ein Heben von mehr als 10 kg unvermeidlich ist. Am 27. Oktober 1988, also drei Jahre vor dem Unfall, wurde bei der Klägerin bereits ein Halswirbelsäulensyndrom festgestellt. Anlagebedingt lag zudem eine Gefügestörung im Bereich des 3. und 5. Halswirbels vor (Dr. Bo... in Bl. 145/147 der BGW-Akte). Das sind unfallunabhängige Beeinträchtigungen, die für die Beschwerdesymptomatik der Klägerin auch ursächlich geworden sein mögen, ohne dass es dafür notwendigerweise auf das Unfallereignis ankommt.

Die Halswirbelsäulenverletzung bei dem Unfall (vgl. allgemein Eisenmenger, Die Distorsion der Halswirbelsäule, in: Festschrift für Kay Nehm, 2006, S. 387 ff.) war nach den Feststellungen verschiedener Ärzte nur leichter und vorübergehender Art. Für die andauernden Beschwerden der Klägerin ist sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verantwortlich. Davon geht im Endergebnis auch der Sachverständige Prof. Dr. St... aus und dem folgt der Senat. Die möglichen Folgen eines HWS-Schleudertraumas sind allerdings vielfaltig und schwer diagnostizierbar. Als HWS-Schleudertrauma bezeichnet man eine Weichteilverletzung im Bereich der Halswirbelsäule, die durch eine plötzliche, starke Beugung und Überstreckung entsteht. Es kommt von Fall zu Fall zu einer schmerzhaften Steilhaltung der Halswirbelsäule und zur Muskelverspannung. Schmerzen treten regelmäßig nicht unmittelbar nach dem Unfall auf, sondern - wohl als Folge einer sich erst allmählich aufbauenden Entzündung und Schwellung - erst nach einigen Stunden. Symptome zeigen sich durch Muskelverspannungen und Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie durch Kopfschmerzen. Weitere Merkmale können im Einzelfall Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, Sehstörungen, Schmerzen oder ein Kribbeln in den Armen, Hörstörungen, Bewusstlosigkeit oder Gedächtnisschwund sein (vgl. Oppel DAR 2003, 400 f.). Die Ursachen solcher Symptome, wenn sie überhaupt auf einer mechanischen Einwirkung auf den Körper des Unfallopfers beruhen, sind aber in vielen Variationen denkbar. Der Bandapparat der Halswirbel kann gezerrt oder eingerissen, Bandscheiben können verletzt sein und es kann zu Einblutungen kommen. Insoweit bestehen dann aber gegebenenfalls auch Möglichkeiten, den Befund in bildgebenden Verfahren zu erfassen und zu dokumentieren. Solche darstellbaren körperlichen Verletzungen der Klägerin sind aber nach dem streitgegenständlichen Unfall gerade ausgeschlossen worden; das spricht gegen eine erheblichere Beeinträchtigung der Klägerin durch den Unfall.

Die zeitnah nach dem Unfall aufgestellte Diagnose des HWS-Schleudertraumas basiert auf der von der Klägerin selbst den Ärzten mitgeteilten Unfallgeschichte, den von ihr beschriebenen Symptomen ihrer Beeinträchtigung und der körperlichen Untersuchung. Mit Hilfe einer apparativen Untersuchung der Halswirbelsäule und im bildgebenden Verfahren wurde eine knöcherne Verletzung der Halswirbel durch den Unfall ausgeschlossen. Im unfallchirurgischen Gutachten durch Prof. Dr. Dü... und Dr. La... (Bl. 218 der BGW-Akte) wurde ebenso wie im Gutachten des Dr. P... und im Gutachten Dr. O... vor diesem Hintergrund zwar aufgrund der Mitteilungen der Klägerin eine funktionelle Schädigung der Halswirbelsäule angenommen, jedoch eine strukturelle Schädigung verneint. Eindeutige unfallbedingte Beeinträchtigungen der Hals- und Brustwirbelsäule konnten nicht nachgewiesen werden (Dr. P... in Bl. 51 zu S 3 U 186/95 SG Trier). Knöcherne Verletzungen waren aber nicht nur unmittelbar nach dem Unfall röntgenologisch nicht festzustellen; unfallbedingte Normabweichungen an Hals- und Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule waren - was hier als Gegenkontrolle der früheren Untersuchungsergebnisse wirken kann - auch bei späteren Untersuchungen im Röntgenbild nicht zu erkennen (Schreiben des Dr. O... vom 17. Juli 1993).

Mit diesem Negativattest hinsichtlich schwererer Beeinträchtigungen in Einklang steht das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall. Sie konnte zunächst vom Unfallort selbst weiter zur Arbeit fahren, bevor sie auf Anraten ihrer Vorgesetzten einen Arzt aufsuchte. Im Nachschaubericht vom 14. November 1991 wurde von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Beschwerden waren danach nur noch in Form einer Druckschmerzhaftigkeit über den Gelenkfacetten der Halswirbelsäule und den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule festgehalten (vgl. S. 7 des Gutachtens Prof. Dr. Ma...). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war noch eingeschränkt. Bei der Kontrolle durch Dr. R... am 9. Dezember 1991 wies die Halswirbelsäule keine Störungen mehr auf, während nur im Bereich der Brustwirbelsäule noch Druckschmerz verzeichnet wurde. Nach allem ging auch der orthopädische Sachverständige Dr. P... im Sozialgerichtsverfahren davon aus, dass auf dem Gebiet der Orthopädie keine Dauerschädigung der Klägerin anzunehmen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. St... hat dazu ergänzt, dass auch kein neurologisches Defizit bestanden habe. Damit steht fest, dass auf der Ebene der physischen Beeinträchtigungen im Wirbelsäulenbereich durch den Unfall nur eine vorübergehende leichte Halswirbelsäulenbeeinträchtigung verursacht wurde.

Eine hirnorganische Schädigung, von sie von Dr. Bi... (Bl. 100 der BGW-Akte) aufgrund einer schlichten Sachverhaltsunterstellung angenommen wurde, liegt sicher nicht vor. Davon gehen alle Gerichtsgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren wie im vorliegenden Haftpflichtprozess aus und der Senat hat keinen Anlass, insoweit etwas anderes anzunehmen. Zuletzt hat der Sachverständige Prof. Dr. St... betont, dass sich aus den anamnestischen Angaben kein Hinweis auf ein Schädel-Hirn-Trauma ergebe, die Untersuchungen keinen Hinweis darauf ergeben hätten und die Verhaltensweise der Klägerin nach dem Unfall, als sie anfangs noch weiter zur Arbeit gefahren war und auch ab Januar 1992 wieder voll berufstätig war, dagegen spreche (Bl. 367 GA). Ein hirnorganisches Psychosyndrom als Unfallfolge scheidet deshalb aus.

Von Tinnitus, Drehschwindel und Kopfschmerzen war im Nachschaubericht vom 14. November 1991 und im Bericht des Dr. R... vom 9. Dezember 1991 noch nicht die Rede. In der Exploration des Neurologen und Psychiaters Dr. Bo... aus dem Jahre 1993 taucht ein solcher Befund nicht auf (Bl. 140 der BGW-Akte). Die Klägerin selbst hat allerdings dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Ma... im Sozialgerichtsverfahren Jahre später angegeben, etwa drei bis vier Tage nach dem Unfall sei der Tinnitus aufgetreten. Die Validität dieser Angabe erscheint zweifelhaft, weil die zeitnahen ärztlichen Berichte darüber nichts festgehalten haben. Auch Dr. P... hat eine rein subjektive Zuschreibung des Unfalls als Ursache für diese Beschwerden angenommen (S 3 U 186/95 SG Trier Bl. 53); das leuchtet ein. Als anfängliche Wahrnehmung nach dem Unfall wurden "lediglich Schmerzen im Bereich der rechten Schulter" genannt (S 3 U 186/95 SG Trier Bl. 68). Immerhin taucht im Arztbrief des Dr. R... vom 14. Januar 1992 ein Hinweis auf Schwindelgefühle, Ohrgeräusche und Spannungskopfschmerz auf. "Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine Ohrgeräusche und Schwindelerscheinungen mitgeteilt" (Prof. Dr. Dü.../Dr. La... Bl. 212 der BGW-Akte). Die sonstigen Beschwerden hatten sich dann bereits "nahezu wieder vollständig gebessert". Ein Tinnitus bei der Klägerin wurde ferner unter dem 20. Januar 1992 von der HNO-Ärztin Dr. K... attestiert und dabei - ohne verifizierbare Grundlage - dem Unfall als Ursache zugeschrieben, ebenso vom Orthopäden Dr. He... unter dem 31. März 1992. Im Gutachten des Dr. S... wurde auch davon ausgegangen, dass diese Beschwerden "ohne weiteres mit dem Unfallgeschehen zusammenhängen". Eine nähere Begründung für diese Annahme findet sich jedoch in jenem Gutachten nicht. Ähnliches gilt für die gutachterlichen Ausführungen des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. Sch... (Bl. 11 ff. GA); dort wird letztlich nur aus der Chronologie der Ereignisse auf den Ursachenzusammenhang geschlossen (Bl. 18 GA); das reicht alleine jedoch zumindest dann nicht aus, wenn - wie es hier der Fall ist - auch andere Ursachen als der Unfall in Betracht kommen. Keiner der Ärzte, die ohne Begründung einen Kausalzusammenhang behauptet haben, ist darauf eingegangen, dass die als Dauerschaden von der Klägerin beklagten Beschwerden für eine Halswirbelsäulenverletzung unspezifisch sind (Prof. Dr. M... Bl. 150 GA; vgl. zur reduzierten Beweisbedeutung des Attestes des behandelnden Arztes Staab VersR 2003, 1216, 1219). Der Sachverständige Prof. Dr. St... hat demgegenüber erläutert, dass die Reizreaktionen der Klägerin auf die Warm- und Kaltspülung völlig untypisch für das Auftreten von posttraumatischen Läsionen im Gleichgewichtsorgan seien (Bl. 366, 392 f. GA). Die orthoptische Untersuchung der Klägerin habe keine peripher- oder zentral-verstibulären Schäden ergeben. Das ist ein Indiz gegen die Annahme einer unfallbedingten Schädigung der Klägerin mit der Folge von Schwindelgefühlen. Eine traumatische Schädigung des Gleichgewichtsorgans hätte im Übrigen sogleich nach dem Unfall zu Schwindelsymptomen führen müssen, welche aber auch von der Klägerin für diesen Zeitraum nie angegeben wurden. Unbeschadet der Größe des Zeitfensters bis zum Auftreten der Schwindelgefühle nach dem Unfall, seien es minimal drei bis vier Tage nach dem Unfall, wie es die Klägerin bei der Exploration durch den Psychiater Prof. Dr. Ma... angegeben hat, oder seien es einige Wochen, wie es aus der Dokumentation in den Arztberichten und Attesten zu entnehmen ist, ist allein schon das Zeitintervall als solches ein Indiz gegen eine unfallbedingte Verletzung des Gleichgewichtsorgans.

Eine strukturelle Schädigung des Hörorgans, die zum Tinnitus geführt haben könnte, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Die elektro-physiologische Untersuchung der Klägerin durch Dr. Sch... ergab einen unauffälligen Befund. Der Hörverlust der Klägerin wurde von diesem am 21. Januar 1997 mit "Null" angegeben. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch den Unfall einen Tinnitus erlitten hat (Prof. Dr. St... Bl. 394 GA). Es ist aber durchaus möglich, dass die Klägerin durch die Stresssituation, die bei ihr im Zeitraum 1996/1997 vorgelegen hat, einen Tinnitus erlitten hat. Stress gilt häufig als Ursache für Tinnitus. Die Klägerin war vor und nach dem Unfall in erheblichem Maße überfordert (vgl. Dr. O... Bl. 108 Rs. in der BGW-Akte). Sie war Mutter von drei minderjährigen Kindern, arbeitete in einer 6-Tage-Woche im Schichtdienst als Krankenschwester, zum Teil mit Leitungsfunktionen, hatte zudem täglich Arbeitswege von 100 km zurückzulegen; die Belastung mit einem Haus und großen Garten sowie mehreren Hunden kam hinzu. Die Überforderung der Klägerin mit alledem hat vor und nach dem Unfall sowie unabhängig davon ihre Spuren hinterlassen. Eine leichte Depression der Klägerin, die später diagnostiziert wurde, ist allein darauf zurückzuführen; andere Ursachen sind nicht ersichtlich. Der Ehemann ist berufstätig und verdient zumindest jetzt auch gut; die Kinder sind gesund; die Familie bewohnt ein eigenes Haus. Der Fahrzeugschaden durch den Unfall wurde bei eindeutiger Haftungslage sogleich ausgeglichen. Alles, was im Zeitraum 1991/1992 störte, war die grobe Überforderung der mit erheblichem Engagement berufstätigen Ehefrau und mehrfachen Mutter, die auch selbst an die Art ihrer Tätigkeit hohe Ansprüche stellte. Sie war Ende 1991/Anfang 1992 Stationsschwester sowie stellvertretende Pflegedienstleiterin für sechs weitere Stationen; das führte schließlich zu der von ihr selbst ausgesprochenen Arbeitsplatzkündigung (Bl. 14 GA). Die Klägerin war auch nach der Kündigung der sie zu weit überfordernden Arbeitsstelle nicht ohne Berufstätigkeit, sondern sie nahm eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle Tätigkeit als Nachtschwester in der Intensivabteilung des Brüderkrankenhauses an. Der Unfall spielt in diesem Zusammenhang des Arbeitsstellenwechsels keine entscheidende Rolle. Er wurde von der Klägerin auch in allen ärztlichen Explorationen nicht in einem psychopathologisch auffälligen Sinne als traumatisierendes Ereignis dargestellt. Es lag demnach eine allgemeine Stresssituation vor, die als solche auch durch den Verkehrsunfall nicht erheblich gesteigert wurde. Hätte also die Klägerin unbeschadet der negativen Befundfeststellungen des Dr. Sch... mit einem - wenn auch geringen - zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen einen Tinnitus erlitten, so wäre das nicht notwendigerweise dem Unfall, sondern der allgemeinen Stresssituation zuzurechnen. Dafür sind die Beklagten nicht verantwortlich.

Auch psychische Beeinträchtigungen können zu Schmerzen und anderen Beschwerden der hier in Rede stehenden Art führen. Ein Nachweis dafür, dass ein solcher Fall vorliegt, ist hier jedoch auch nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (vgl. BGHZ 132, 341, 343 ff.; BGH NJW 2004, 1945, 1946). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als Folgewirkung des Unfallgeschehens, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145; BGH NJW 2004, 1945, 1946). An dieser Gewissheit fehlt es aber hier. Eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 1318 ff.) der Klägerin durch den Unfall liegt fern. Als Trauma wird ein Ereignis definiert, das für eine Person entweder in direkter persönlicher Betroffenheit oder indirekter Beobachtung eine intensive Bedrohung des eigenen Lebens, der Gesundheit und körperlichen Integrität darstellt und Gefühle von Angst, Schrecken und Hilflosigkeit auslöst. Ein posttraumatischer Stress umfasst Symptome, die auf die Konfrontation mit einem Trauma folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann sich nach der Belastung mit einem "Trauma" entwickeln, das heißt, wenn ein Mensch mit Ereignissen konfrontiert wird, die sein Verarbeitungsvermögen übersteigen. Dabei hängt die Frage, ob ein Ereignis traumatisierend wirkt, von der Art und Stärke des Ereignisses sowie von der Person, die dem Ereignis ausgesetzt ist, ab. Die Belastungen sind für den Betroffenen, bei dem eine posttraumatische Belastungsstörung auftritt, von "katastrophalem" Ausmaß, wodurch auch die Krankheitsdauer erklärt wird. Relativ wenig belastbare, auch neurotisch strukturierte Menschen sind besonders häufig von der Störung betroffen. Die potenziellen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sind denen der akuten Belastungsreaktion mit vorübergehender Benommenheit, sodann Unruhe, Angst, Fluchttendenz, Herzjagen und Schwitzen ähnlich, aber länger andauernd; hinzu kommen eine emotionale Einengung, Teilnahmslosigkeit, bedrückte Stimmung und Schlafstörung. Charakteristisch für eine posttraumatische Belastungsstörung sind vor allem aber Albträume und das sonstige Wiederkehren des Nacherlebens der als bedrohlich erlebten Situation in so genannten Flashbacks (vgl. auch Senat, Urt. vom 4. Oktober 2005 - 12 U 961/99). Im Fall der Klägerin fehlt es für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung an den Kriterien der Schwere des Ereignisses und der typischen Symtomatik des Wiedererinnerns (Prof. Dr. St... Bl. 394 GA). Sie hat insbesondere in allen Explorationen den streitgegenständlichen Unfall zwar geschildert, ihn aber nicht so dargestellt, dass er als besonders bedrohliches Ereignis erscheint. Für traumabedingte Flashbacks findet sich in ihren Schilderungen kein Anhaltspunkt. Daher scheidet eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Unfalls aus.

Auch eine andere psychische Erkrankung, die auf den Unfall zurückzuführen wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige Prof. Dr. Ma... (Bl. 198 ff. der Akte S 3 U 186/95) hat nach ausführlicher Beschreibung und Erläuterung der Befundtatsachen ausgeführt, es spreche mehr gegen als für einen Kausalzusammenhang der beklagten Beschwerden mit dem Unfall. Dieses Resultat hat der Sachverständige Prof. Dr. St... bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Ergebnisses zu zweifeln. Prof. Dr. St..., der auch aufgrund des Beweismaßstabs nach § 287 ZPO befragt wurde (Bl. 394 GA), ist schon für sich genommen hinreichend sachkundig, weil er auch eine psychiatrische Ausbildung absolviert hat (Bl. 391 GA). Zudem ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ma... ergänzend im vorliegenden Verfahren verwertbar. Gutachten aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht können nach § 411a ZPO in der vorliegenden Sache verwertet werden. Die Regelung des § 411a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 14 des 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) mit Wirkung vom 1. September 2004 (Art. 14 des 1. JuMoG) eingeführt worden. Dieses Gesetz enthält hinsichtlich der hier in Rede stehenden Verfahrensnorm keine besondere Übergangsregelung für bereits schwebende Verfahren, so dass die Bestimmung nach allgemeinen Grundsätzen ab ihrem Inkrafttreten anwendbar ist (vgl. Senat, Urt. vom 20. Juni 2005 - 12 U 845/04). Jedenfalls Prozessrechtsnormen, die für sich genommen keinen spezifischen Rechtsnachteil für eine Partei bewirken, unterliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Rückwirkungen auch keiner Anwendungssperre für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet sind. Im Übrigen wäre das Gutachten jedenfalls durch Urkundenbeweis verwertbar. Schließlich ist es von Prof. Dr. St... ausgewertet worden. Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund des Antrages der Klägerin vom 2. August 2006 (Bl. 375 GA) besteht nach nicht mehr. Aus allen vorhandenen Beweisquellen ergibt sich, dass der psychische Befund der Klägerin mitsamt der zwischenzeitlich aufgetretenen, aber wieder abgeklungenen leichten depressiven Verstimmung, die auch erst mit längeren zeitlichem Abstand nach dem Unfall aufgetreten und diesem auch deshalb nicht als psychische Folge zuzurechnen ist (Prof. Dr. St... Bl. 368 GA), auf die allgemeine Überforderung der Klägerin zurückzuführen ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Eine Divergenz der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf sonstige höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidungen in einem entscheidungserheblichen Punkt ist nicht ersichtlich. Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Insbesondere sind Fragen zum Beweismaßstab entschieden (BGHZ 159, 264 ff.).

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.678,93 festgesetzt (vgl. Bl. 268 GA).

Ende der Entscheidung

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