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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 87/06
Rechtsgebiete: EEG 2000, BGB


Vorschriften:

EEG 2000 § 10 Abs. 2 S. 1
BGB § 134
Die in § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 enthaltene Verpflichtung des Netzbetreibers, die Netzausbaukosten zu tragen, stellt kein zwingendes Recht dar.

Eine vertragliche Kostenregelung zulasten des Anlagebetreibers verstößt daher nicht gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 87/06

Verkündet am 20.11.2006

in dem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung u.a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Frey und Kagerbauer

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.12.2005 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern diese nicht zuvor ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Gründe: I. Der Kläger plante bereits im Jahr 1998 die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich von F.... Mit Schreiben vom 15.12.2002 trat er deshalb an die Beklagte heran wegen des Anschlusses von Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 (elektrische Nennleistung von jeweils 1.800 kW) an deren Stromnetz sowie der Einspeisung des in den Windkraftanlagen erzeugten Stroms in deren Netz.

Die Beklagte sagte dem Kläger den Netzanschluss zu; Netzanschlusspunkt sollte die ca. 5,2 km entfernte Umspannanlage H... sein. Ausweislich des Angebots der Beklagten vom 25.02.2003 (Bl. 14 ff. GA) sollten für Arbeiten in der Umspannanlage H... überschlägig incl. Planung und Bauleitung Kosten von ca. 194.000,00 EUR netto und für die Verlegung des Mittelspannungskabels von dem Windpark bis zur Umspannanlage Höhe Kosten von 371.000,00 EUR netto anfallen. Ein verbindliches Angebot wollte die Beklagte nach Vorliegen der Ausführungsplanung ausarbeiten.

In der Folgezeit übernahm die Beklagte die Planung, Ausschreibung und Bauleitung der rund 5,2 km langen 20 KV-Kabelverbindung zwischen der Windkraftanlage des Klägers und der Umspannanlage H.... Mit Schreiben vom 8.10.2003 bot die Beklagte dem Kläger den Netzanschluss seiner geplanten - nunmehr nur noch einen - Windkraftanlage zu einem Gesamtpreis von 299.390,20 EUR an (Bl. 117, 118 GA). Darin enthalten waren auch Kosten für den Umbau der Umspannanlage H... in Höhe von 182.125,00 EUR netto. Der Kläger erteilte am 3.11.2003 der Beklagten den Auftrag zur Ausführung dieser Arbeiten (Bl. 119 GA). Der Umbau der Umspannanlage war erforderlich, da alle Schaltfelder belegt waren und der vom Kläger gelieferte Strom daher ohne den Umbau sonst nicht hätte eingespeist werden können. Es musste daher ein Einspeisefeld geschaffen werden, das auf die Bedürfnisse der Windkraftanlage des Klägers zugeschnitten war. Ein solches Einspeisefeld besteht aus Sammelschienen- und Kabellasttrennschalter, Leistungsschalter, Fernwirkeinrichtungen sowie Bauteilen zur Messwerterfassung. Die Beklagte räumte ein belegtes Feld frei, baute die dort installierten Betriebsmittel an anderer Stelle in der Umspannanlage ein und bestückte das frei werdende Feld mit den Betriebskomponenten, die für den Netzanschluss des Klägers erforderlich waren. Die R... AG erteilte hierzu ihre Zustimmung.

Die Parteien streiten u. a. auch darüber, ob es sich bei diesen Arbeiten um einen Netzausbau oder lediglich einen Umbau zum Anschluss der Anlage des Klägers handelte. Die Endabrechnung bezüglich der Kosten betreffend die Umspannanlage H... belief sich laut Rechnung der Beklagten vom 5.05.2004 letztlich auf 183.638,68 EUR brutto (Bl. 32 - 34 GA). Der Kläger zahlte diesen Betrag fristgerecht und ohne Vorbehalt gegen seine Kostentragungspflicht. Mit seiner Klage verlangt er nunmehr Rückzahlung dieses Betrags. Die Windkraftanlage des Klägers wurde am 19.03.2004 in Betrieb genommen und speist seitdem Strom in das Netz der Beklagten ein. Unter dem 4./7.04.2004 schlossen die Parteien einen Stromeinspeisungsvertrag (Bl. 20 ff. GA).

Mit Schreiben vom 17.03.2004 teilte die F... AG, die sich auf die Herstellung von Windkraftanlagen sowie auf die Entwicklung und den Betrieb von größeren Windparks spezialisiert hat, der Beklagten mit, dass sie in den Gemarkungen W... und H... einen Windpark mit 12 Windkraftanlagen des Typs F... MB 77 mit einer elektrischen Leistung von jeweils 1,5 MW (Gesamtleistung: 18 MW) errichten wollte. Wie der Netzanschluss der Windkraftanlage des Klägers war auch der Netzanschluss des Windparks W... technisch nur an die Umspannanlage H... möglich. Da in der Umspannanlage wiederum alle Schaltfelder belegt waren, musste der Windpark W... mittels einer neu zu errichtenden Übergabestation an das vom Kläger finanzierte Einspeisefeld in der Umspannanlage H... angeschlossen werden. Auch die Windenergieanlage des Klägers musste deshalb an diese Übergabestation angeschlossen werden. Diese Umstände teilte die Beklagte der F... AG mit Schreiben vom 25.06.2004 mit, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass alle drei Parkbetreiber den Auftrag für das Umsetzen des beschriebenen Anschlusskonzeptes geben müssten (Bl. 136 ff. GA). In einem Gespräch am 2. Oktober 2004 unterbreitete die F... AG dem Kläger in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten den Vorschlag, die Kosten des von ihm bezahlten Einspeisefelds und der neu zu errichtenden Übergabestation, die die F... AG bezahlen würde, zu addieren und im Verhältnis der elektrischen Nennleistung der Windkraftanlagen aufzuteilen. Damit war der Kläger einverstanden. Nach einer von ihm am 22.11.2004 unterzeichneten Vereinbarung sollte die F... AG an ihn 124.360,19 EUR ohne Mehrwertsteuer zahlen (Bl. 40 GA). Am 13.12.2004 teilte die F... AG dem Kläger mit, dass sie die vorgenannte Vereinbarung nicht mehr unterzeichnen werde, da die Beklagte zwischenzeitlich die von ihr gebaute Anlage übernommen habe. Mit Schreiben vom 7.01.2005 (Bl. 45 GA) lehnte die Beklagte es jedoch ab, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger zu treffen. Daraufhin forderte dieser mit Schreiben vom 7.02.2005 die Beklagte unter Fristsetzung zum 22.02.05 zur Rückzahlung der von ihm für den Umbau der Umspannungsanlage H... gezahlten 183.638,86 EUR auf.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, bei dem Umbau in der Umspannanlage H... habe es sich um einen Ausbau des Netzes der Beklagten gehandelt; diese sei daher gemäß § 10 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 29.03.2000 verpflichtet gewesen, diese Kosten selbst zu tragen. Die von ihm getroffene Netzanschlussvereinbarung vom 3.11.2003 mit der Beklagten sei wegen des Verstoßes gegen die Kostenregelung in § 10 Abs. 2 EEG gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.

Das Einspeisefeld in der Umspannanlage stelle die Verbindung zwischen dem eingehenden Mittelspannungskabel und der Umspannanlage dar und sei daher wesentlicher Bestandteil des Gebäudes der Umspannanlage.

Die Beklagte habe ihn zudem im Rahmen ihrer Planungen darauf hinweisen müssen, dass es wegen § 10 Abs. 2 EEG auf die Abgrenzung zwischen Ausbau- und Anschlusskosten ankomme. Dann hätte er seine Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet.

Außerdem werde er durch die Kostenregelung unangemessen benachteiligt. Bei der vertraglichen Regelung habe es sich nämlich um vorformulierte Vertragsbedingungen gehandelt.

Jedenfalls könne er zumindest den reduzierten Betrag in Höhe von 166.944,25 EUR aus § 10 Abs. 6 AVBElt i. V. mit § 4 Abs. 1 des Stromeinspeisevertrages vom 4./7.04.2004 der Parteien verlangen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 183.638,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.334,41 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie sieht die Vereinbarung mit dem Kläger vom 3.11.2003 als wirksam an, da es sich bei dem Umbau der Umspannanlage H... um Anschlusskosten i. S. des § 10 Abs. 1 EEG gehandelt habe. Der Anschluss des Windparks W... habe für den Kläger keinerlei Nachteile mit sich gebracht, so dass sich auch daraus für ihn kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergebe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.12.2005 (Bl. 247 ff. GA) der Klage in Höhe von 183.638,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 stattgegeben und wegen eines Teils der Nebenforderungen die Klage abgewiesen. Das Landgericht sieht die Kosten für den Umbau der Umspannanlage als Kosten des Netzausbaus an. Dadurch sei erst die bis dahin offensichtlich nicht bestehende Möglichkeit geschaffen worden, die Anlage des Klägers anzuschließen. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die entgegen § 10 Abs. 2 EEG den Kläger zur Kostentragung verpflichte, sei unwirksam, da damit gegen zwingendes Recht verstoßen werde. Der Zweck des Gesetzes sei nur zu erreichen, wenn diesem widersprechende Preisvereinbarungen unwirksam seien. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt nach wie vor die Abweisung der Klage. Wegen des genauen Wortlautes der Anträge der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf Bl. 268 und 305 GA Bezug genommen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragen die Zulassung der Revision. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien, auf die von ihnen vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückforderung für die von ihm gezahlten Kosten des Umbaus der Umspannanlage H... gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, da der Grund für seine Leistung, nämlich die Vereinbarung mit der Beklagten vom 3.11.2003, von Anfang an wirksam war und auch nicht später weggefallen ist. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kläger getragenen Kosten für den Umbau der Umspannanlage H... um Netzausbaukosten i. S. des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 gehandelt hat, doch führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien vom 3.11.2003.

Mit der Herstellung des Einspeisefelds für die Zwecke des Klägers kam die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 3 EEG nach, in ihrem Netz die Möglichkeit zu schaffen, den von der Windkraftanlage des Klägers gelieferten Strom abzunehmen. Die Umspannanlage H... stellte den Verknüpfungspunkt mit dem Versorgungsnetz der Beklagten i. S. des § 3 EEG dar. In der Umspannungsanlage wird der eingehende Strom von einer Spannungsebene auf die andere Spannungsebene transformiert. Sie ist die Schnittstelle zwischen dem 100 kV-Hochspannungsnetz der R... AG und dem 20 kV-Mittelspannungsnetz der Beklagten. Die Umspannanlage und damit auch über § 94 BGB das Einspeisefeld, das der Kläger bezahlt hat, stehen im Eigentum der Beklagten. Diese hat durch den Umbau den Vorteil erlangt, dass sie ihrer Verpflichtung, den Strom aus der Windkraftanlage des Klägers abzunehmen, damit nachkommen konnte. Der Kläger hingegen hat den Vorteil, dass der von ihm angelieferte Strom eingespeist werden kann. Auch unter funktionalen Gesichtspunkten, auf die Beklagte abstellen will, ist die Umspannanlage als Teil ihres Netzes anzusehen; von hier wird der Strom in der richtigen Spannung weitergeleitet. In der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (VIII ZR 391/03) wird sogar die Stichleitung, die eine Anlage mit der Umspannanlage des Netzbetreibers verbindet und einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil des Netzes angesehen und infolge dessen die Verstärkung als Ausbaukosten gewertet. Die Umspannanlage ist daher dem Netz der Beklagten zuzurechnen; die Herrichtung des Schaltfelds, zunächst nur für die Anlage des Klägers, stellt somit einen Ausbau des Netzes i. S. des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG dar.

Auch die Definition in § 3 Abs. 6 EEG in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung, nach der als Netz die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen für Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung gilt, spricht für diese Wertung. Ohne die Schaltfelder in der Umspannanlage wäre eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich (vgl. BGH a. a. O.).

Danach wäre die Beklagte an sich gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 zur Tragung der Ausbaukosten verpflichtet gewesen. In der Vereinbarung der Parteien vom 3.11.2003 hat der Kläger allerdings diese Kosten übernommen und sie auch vorbehaltlos gezahlt. Zur Rückforderung ist er nicht berechtigt, da diese, von § 10 Abs. 2 EEG 2000 abweichende Vereinbarung nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Diese Vorschrift des § 10 Abs. 2 EEG enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach davon abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann darin eine zwingende Vorschrift, die nicht zur Disposition der Parteien steht, nicht gesehen werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG spricht bereits nicht für eine solche zwingende Regelung. Dies zeigt bereits ein Vergleich, der in § 10 EEG und § 3 EEG gewählten Regelungen. § 3 spricht eindeutig eine Verpflichtung des Netzbetreibers aus, von der es keine Ausnahme gibt. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 EEG hingegen nicht entnehmen.

Auch ein Vergleich des Absatzes 1 und des Absatzes 2 des § 10 EEG zeigt, dass hier keine unabdingbare Verpflichtung festgelegt werden sollte. In beiden Fällen heißt es "trägt der". In Absatz 1 soll aber offensichtlich keine zwingende Verpflichtung der Kostentragung des Anlagenbetreibers festgeschrieben werden. Weshalb sollte der Netzbetreiber, auch wenn dies wenig wahrscheinlich ist, nicht die Anschlusskosten übernehmen dürfen? Allein aus der gleichen Wortwahl in den beiden Absätzen des § 10 EEG folgt sich daher bereits , dass eine unabdingbare Regelung der Kostentragungspflicht vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

Auch Sinn und Zweck des EEG gebieten dies nicht. Zwar sollten mit diesem Gesetz die erneuerbaren Energien gefördert und mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energiegewinnung ausgebaut werden. Deshalb wird den Netzbetreibern in dem Gesetz auch die Verpflichtung auferlegt, die entsprechenden Anlagen anzuschließen, den Strom abzunehmen und in einer bestimmten Höhe zu vergüten. Damit sollte den Anlagebetreibern aber nicht jedes unternehmerische Risiko abgenommen werden.

Mit der Regelung der Kostentragungspflicht bezüglich des Anschlusses an das Netz und des Ausbaus des Netzes wurde eine vorher insoweit nicht bestehende Klarheit geschaffen. Daraus kann aber nicht gleichzeitig geschlossen werden, dass abweichende vertragliche Regelungen nicht mehr möglich sein sollten (so auch OLG Hamm, Urteil v. 6. März 2006, 17 U 117/05). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall allenfalls die Beklagte mit dem Rechtsgeschäft gegen ein Verbot i. S. des § 134 BGB verstoßen würde, nicht hingegen sich das Verbot auch an den Kläger richtet. Dann ist ein Rechtsgeschäft aber in der Regel gültig (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 134 Rn. 9).

Ein Verstoß gegen § 307 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich bei der Vereinbarung der Parteien erkennbar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Vereinbarung vom 3. November 2003 gingen vielmehr Verhandlungen voraus, die sich in dem Vertrag widerspiegeln und auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten waren. Auch ein Anspruch wegen eines fehlenden Hinweises auf die Problematik der Abgrenzung Anschluss- oder Ausbaukosten von Seiten der Beklagten im Rahmen der vom Kläger beauftragten Planung ist nicht gegeben. Die Beklagte hat schon keine Planungsleistungen für den Ausbau des Umspannwerks erbracht, so dass insoweit keine Hinweispflicht entstehen konnte. Außerdem kannte der Kläger diese Problematik bereits. Im Termin vor dem Senat hat er nämlich angegeben, sich mit dem Gesetz beschäftigt und es gekannt zu haben. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) in den Stromeinspeisevertrag keine Verpflichtung der Beklagten auf Rückzahlung zumindest eines Teilbetrags der von ihm erbrachten Ausbaukosten. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 AVBeltV ist schon wegen ihres anderen Regelungszwecks nicht anwendbar. Die Umspannanlage ist gerade nicht mit einem Hausanschluss i. S. dieser Vorschrift zu vergleichen. Ein Hausanschluss ist nämlich nicht Bestandteil des Versorgungsnetzes, solange er nur der Versorgung eines Anschlussnehmers dient. Bei dem Einspeisefeld in der Umspannanlage kommt es darauf nicht an, weil die Umspannanlage bereits, wie oben ausgeführt, Teil des Netzes der Beklagten und das Schaltfeld wiederum Teil der Umspannanlage ist. Die Interessenlage im Bereich der AVBeltV ist daher eine andere, als bei dem EEG; letzteres soll vorrangig das Interesse des Geweinwohls wahren, während bei der Errichtung des Hausanschlusses allein das Interesse des Anschlussnehmers im Vordergrund steht. Diese unterschiedliche Zielsetzung schließt eine Übertragbarkeit der Vorschrift des § 10 AVBeltV auf § 10 Abs. 2 EEG aus (vgl. BGH a. a. O.). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Ausbaukosten besteht nicht; die Klage war daher abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da -soweit für den Senat ersichtlich- bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob § 10 Abs. 2 S. 1 EEG zwingendes Recht darstellt und deshalb eine davon abweichende Vereinbarung nichtig ist. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 183.638,68 EUR.

Ende der Entscheidung

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