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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 13 UF 242/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1610 Abs. 2 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
Entscheidung wurde am 25.11.2002 korrigiert: der 6. Abs. der Entscheidungsgründe wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung geändert bzw. der letzte Satz gelöscht
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 13 UF 242/02
Verkündet am: 4. November 2002
in der Familiensache
wegen: Kindesunterhalts (Ausbildungsunterhalt).
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Klägerin bis zum Abschluss ihres Studiums, längstens bis zum 31.7.2003, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Unstreitig ist, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für die Absolvierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung zu zahlen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Vergangenheit - und inzwischen auch weiter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch regelmäßig Unterhalt in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Unabhängig davon, dass der Beklagte mit diesem Betrag in der Vergangenheit zu geringen Unterhalt gemessen an dem auf ihn entfallenden Haftungsanteil erbracht hat und die Klägerin höheren Unterhalt mangels Verzugs für die Zeit vor April 2001 nicht nachfordern kann, schuldet der Beklagte weiterhin Unterhalt bis zu dem vom Amtsgericht festgesetzten Zeitpunkt. Der Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht durch Verwirkung oder die lange Studiendauer ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, die nur bei einer schwerwiegenden, einseitig von der Klägerin verschuldeten Verfehlung gegen den unterhaltsverpflichteten Beklagten in Betracht käme, bestehen nicht. Das Verhältnis der Parteien, die sich in ihrem Leben erst einmal, und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, gesehen haben, ist von beiden Seiten gespannt. Wie bei der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich wurde, haben beide Parteien, jeweils beruhend auf den auch über Dritte gemachten Erfahrungen, festgefahrene Erwartungshaltungen an den anderen und sind vorrangig an den eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen orientiert, wobei dies auf Seiten der Klägerin insoweit nachvollziehbar ist, als die Beendigung ihres Studiums und damit ihre zukünftige Existenz von der Unterstützung des Beklagten abhängt, da die Klägerin keine Möglichkeit hat, in der Endphase ihres Studiums und insbesondere der Prüfungszeit (wesentlich) hinzuzuverdienen und sie durch die vom Amtsgericht zutreffend vorgenommene zeitliche Begrenzung bis zum 31.7.2003 ohnehin Schwierigkeiten haben wird, das Studium bis dahin abzuschließen oder die restliche Zeit durch jetzt zu bildende Rücklagen (z.B. Verschiebung der Rückzahlung der von der Schwester in der Vergangenheit für den Unterhalt gewährten Darlehen) zu überbrücken. Hinzu kommt, dass die Mutter der Klägerin diese durch den Wegfall ihres Arbeitslosengeldes (derzeit) nicht mehr unterstützen kann, eine Erhöhung des vom Beklagten zu zahlenden Unterhalts mangels rechtzeitiger Geltendmachung aber nicht möglich ist, so dass die Klägerin mit einem deutlich unter ihrem Bedarf liegenden Betrag auskommen muss, was eine zusätzliche Belastung auch im Hinblick auf die unvermeidbaren Kosten für Arbeitsmittel darstellt. Die aus der Vergangenheit herrührende Verbitterung der Klägerin kann im Übrigen nicht ihr - jedenfalls nicht ihr allein - angelastet werden. Als Kind und Jugendliche hatte die bei der Kindesmutter lebende Klägerin keine Möglichkeit, von sich aus Kontakt zu dem ihr unbekannten Vater zu suchen. Der Beklagte selbst hat nach einem fehlgeschlagenen Versuch - als die Klägerin zwölf Jahre alt war - auch keine weiteren Anstrengungen unternommen, um einen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter aufzubauen.
Der Unterhaltsanspruch ist aber auch nicht im Hinblick auf die lange Ausbildungsdauer von inzwischen mehr als neun Jahren und bis zum Ende der zugesprochenen Unterhaltspflicht von dann insgesamt zehn Jahren zu versagen. Zwar ist es richtig, dass mit der Unterhaltspflicht der Eltern die Obliegenheit des Kindes korrespondiert, die Ausbildung zügig und gewissenhaft zu betreiben und nicht zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern zu verzögern. Von einem "Bummel-Studium" kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn ein Kind seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt. Dies ist bei der Klägerin trotz der ungewöhnlich langen Dauer nicht der Fall.
Sie befindet sich derzeit im 16. Fachsemester und wird durch die zeitliche Begrenzung Unterhalt für insgesamt 17 Fachsemester einschließlich der erforderlichen Examenszeit erhalten.
Dies liegt zwar wesentlich über der Regelstudiendauer, die nach den vom Beklagten eingereichten Unterlagen mit acht Semestern ohne Examenszeit veranschlagt wird. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist jedoch lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch aber nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Großteil der Studenten die Regelstudienzeit zumindest um etwa zwei Semester überschreitet und etwa ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigt wird, fällt die von der Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen noch benötigte zusätzliche Zeit nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. OLG Celle, EzFamR aktuell 2000, 167 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 886, 887). Die Klägerin hat ihr Studium, wie aus den in der Berufungsinstanz eingereichten Unterlagen deutlich wird, mit Fleiß und Ernsthaftigkeit betrieben. Sie hat das Grundstudium in der vorgesehenen Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen. Eine Verzögerung des nach ihrem zweiten Auslandsaufenthalt aufgenommenen Hauptstudiums beruht auf dem Wechsel des Studienortes und dadurch erforderlich gewordenen weiteren Leistungsnachweisen sowie den seit 1996 gehäuften Infekten mit zumindest einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit während der jeweiligen Zeit der Erkrankungen, die in ihrer Häufung auch von solchem Gewicht waren, dass der Klägerin eine Kurmaßnahme in einer Reha-Klinik für die Dauer von vier Wochen (... bis ...) bewilligt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die Leistungsnachweise jeweils mit gutem, ganz überwiegend mit sehr gutem Ergebnis erbracht, was nur mit entsprechendem Lerneinsatz und Fleiß möglich ist. Darüber hinaus hat sie die Semesterferien genutzt, um - neben anfallenden studienbezogenen Arbeiten - Praktika beim ...- und ... der Bundesregierung, im Institut F...... in B... und im D........ H........... Institut in P.... zu absolvieren, die allesamt sinnvoll für ihr Studium und den weiteren Berufsweg - die Klägerin strebt eine Tätigkeit im ... Bereich an - waren und die sie ebenfalls mit großen Engagement wahrgenommen und gutem Ergebnis abgeschlossen hat. ...
Nach alledem ist der Beklagte verpflichtet, für den jetzt noch begrenzten Zeitraum bis zum 31.7.2003 weiter Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Der Höhe nach schuldet er den vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhalt; die Berechnung wird in der Berufungsinstanz im Einzelnen nicht angegriffen.
Die Berufung des Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.772,13 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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