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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: 13 UF 313/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 ZPO | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 ZPO | |
BGB § 1378 Abs. 4 | |
BGB § 225 Satz 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 1379 Abs. 1 |
OLG Koblenz
Urteil
20.12.1999
13 UF 313/99 40 F 374/98 AG Koblenz
abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
wegen: Zugewinnausgleichs
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 5. 5. 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Parteien sind seit dem 20. 7. 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden am 28. 12. 1998 bei Gericht eingegangenen, am 21. 1. 1999 zugestellten Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 1378 Abs. 4 BGB wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 4. 8. 1999 hat der Kläger seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet.
Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers als verjährt angesehen. Nach § 1378 Abs. 4 BGB verjährt die Ausgleichsforderung eines Ehegatten in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Dies war vorliegend unstreitig der 20. 7. 1995, so dass am 20. 7. 1998 Verjährung eingetreten ist. Zwar hat die Beklagte persönlich (zuletzt) am 29. 12. 1997 "im Interesse eines gütlichen Zugewinnausgleichs" auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zum 31. 12. 1998 verzichtet; dieser Verzicht ist jedoch im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 98, 902; NJW 91, 974), was auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht anzweifelt. Ebenfalls unstreitig ist allerdings, dass bei Vereinbarung eines solchen unwirksamen Verzichts der Schuldner mit einer Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrecht erhält, er werde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Verjährungseinrede nicht geltend machen, und solange er hierdurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhält.
Dieser aus § 242 BGB herzuleitende Vertrauensschutz des Gläubigers ist aber nur so lange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern. Fallen sie für den Gläubiger erkennbar fort, so muss dieser innerhalb einer angemessenen, ihrerseits nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Diese Frist ist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, NJW 98, 902); in der Regel ist eine Frist von einem Monat ausreichend (vgl. BGH, NJW 91, 974).
Vorliegend hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30. 9. 1998 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem früheren - unwirksamen - Verzicht nicht länger festhält. Nach Erhalt dieses Schreibens durfte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht an der Frage der Verjährung scheitern würde. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben zugleich Auskunft über ihr Endvermögen erteilt hat, kam sie damit der an sie gerichteten Aufforderung des Klägers nach und war auch nach § 1379 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet; zudem hat sie für den Kläger so die Grundlage geschaffen, sich über die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage alsbald klar zu werden und sodann zu entscheiden, ob er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen wolle oder nicht. Ob der Kläger der erhobenen Verjährungseinrede Bedeutung beigemessen hat oder nicht, kann letztlich dahinstehen; er hatte nach Erhalt des Schreibens vom 30. 9. 1998 jedenfalls keinen Anlass mehr darauf zu vertrauen, dass die Beklagte sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung auf sachliche Einwendungen beschränken würde. Auch die auf Veranlassung des Klägers am 20. 10. 1998 erfolgte kurze Ergänzung der Auskunft zu einem bestimmten streitigen Vermögensbestandteil hat die im vorangegangenen Schreiben erhobene Verjährungseinrede nicht in Frage gestellt; es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Beklagte jetzt von der Erhebung der Verjährungseinrede wieder abrücken wollte. Sie hat sich nicht auf erneute Verhandlungen mit dem Kläger eingelassen, vielmehr etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers endgültig abgelehnt und sich hierzu auch auf die inzwischen eingetretene Verjährung berufen. Durch die erteilte Auskunft hat sie den Kläger nicht von einer Klageerhebung abgehalten, sondern ihm vielmehr die tatsächliche Grundlage für eine umgehende gerichtliche Geltendmachung an die Hand gegeben. Die Klage ist auch allein auf dieser Grundlage erhoben worden, allerdings ist die Klageschrift erst am 28. 12. 1998, also fast drei Monate nach Erhalt des Schreibens vom 30. 9. 1998 und mehr als zwei Monate nach Erhalt des Schreibens vom 20. 10. 1998, bei Gericht eingegangen.
Damit hat der Kläger die ihm einzuräumende angemessene Überlegungsfrist überschritten. Die Sache war rechtlich und tatsächlich einfach gelagert; im Streit war nach Zugang des Schreibens vom 30. 9. 1998 lediglich noch der Verkehrswert eines zum Endvermögen der Beklagten gehörenden Grundstücks und die Frage, welche der Parteien diesen Wert ermitteln lassen musste. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bot der Fall damit nicht. Dem Kläger war deshalb zuzumuten, seine Ansprüche früher gerichtlich geltend zu machen, um der Verjährungseinrede wirksam begegnen zu können. Die Beklagte kann sich daher vorliegend auf die eingetretene Verjährung berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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