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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 13 WF 679/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1569
ZPO § 91 a
ZPO § 97
ZPO § 127 Abs. 2
Ein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung besteht jedenfalls dann, wenn weder Grund noch Höhe der in der Anlage U erfaßten Unterhaltszahlungen streitig sind. Darauf, ob die Durchführung des Realsplittings für den Unterhaltsschuldner steuerlich vorteilhaft ist, kommt es insoweit nicht an.
OLG Koblenz

Beschluß

22.12.1999

13 WF 679/99 6 F 169/99 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler

wegen: Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommenssteuererklärung

hier: Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, Prozesskostenhilfe

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 22. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1999 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,-- DM.

II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. September 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt. Es mag zwar grundsätzlich zweifelhaft sein, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner gegen den Unterhaltsempfänger einen Anspruch auf Unterzeichnung der von ihm ausgefüllten Anlage U zur Steuererklärung oder nur einen Anspruch auf formfreie Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings hat (vgl. etwa OLG Stuttgart FamRZ 93, 206). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Vorgehensweise des Klägers, da weder Grund noch Höhe der in der Anlage U erfassten Unterhaltsleistungen zwischen den Parteien streitig waren. Jedenfalls für diesen Fall ist nach der Auffassung des Senats kein Grund ersichtlich, die Anlage U nicht zu unterzeichnen, da hier nicht die Gefahr einer wahrheitswidrigen Erklärung gegenüber dem Finanzamt besteht. Der rechtzeitig vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens mehrfach an sie herangetragenen Aufforderung des Klägers zur Unterzeichnung der Anlage U ist die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit nachgekommen.

Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich insgesamt die Zustimmung zur Durchführung des steuerlichen Realsplittings verweigert und auch nach Zustellung der Klageschrift zunächst noch die Ansicht vertreten, sie sei nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn sich "die Sache wirtschaftlich" lohne; "wenn der Kläger dadurch keine Vorteile und vielleicht sogar Nachteile" habe, dann brauche sie "sich auf dieses umständliche Verfahren nicht einzulassen". Es sei "also am Kläger darzulegen, dass die Versteuerung des Unterhalts durch die Beklagte für ihn einen wirtschaftlichen Sinn" mache. "Wenn dies der Fall" sei, werde "er die Formulare unterzeichnet erhalten". Dabei übersieht die Beklagte, dass allein der Unterhaltsschuldner das Risiko trägt, dass das Realsplitting möglicherweise ungünstiger ist als die Geltendmachung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger könnte es demzufolge der Beklagten nicht entgegenhalten, wenn er sich für die im konkreten Fall ungünstigere Möglichkeit des Realsplittings entschieden hätte (vgl. OLG Hamm, FamRZ 88, 1059). Aus diesem Grund besteht keine Obliegenheit des Klägers gegenüber der Beklagten, vorab zu prüfen und darzulegen, dass die Durchführung des Realsplittings für ihn steuerlich vorteilhaft ist.

Die Beschwerde der Beklagten war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Ihre Rechtsverteidigung hatte aus den dargelegten Gründen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.



Ende der Entscheidung

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