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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.01.1999
Aktenzeichen: 13 WF 697/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2
Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen beide Elterteile zu, also auch gegen den betreuenden Elterteil.
OLG Koblenz

Beschluß

01.12.1999

13 WF 697/99 5 F 259/99 AG Lahnstein

wegen: Kindesunterhalts (Auskunft),

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 1. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 13. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klägerin zu Recht auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschussanspruchs verwiesen. Die Mutter der Klägerin ist nach den vorgelegten Einkommensnachweisen in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren; sie ist hierzu auch trotz der Kindesbetreuung verpflichtet.

Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Unterhaltsprozessen ein aus § 1610 Abs. 2 BGB herzuleitender Prozesskostenvorschussanspruch gegen <UN>die Eltern</UN> zu. Dabei ist der betreuende Elternteil neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorschusspflichtig, weil die Befreiung vom Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den normalen Lebensbedarf und nicht für einen eventuellen Sonderbedarf, zu dem die Prozesskosten zählen, gilt. Hinzu kommt, dass von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Vorschuss wohl nicht erlangt werden kann, während die Kindesmutter leistungsfähig ist (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 360; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 558; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1100; OLG Jena, FamRZ 1998, 1302).

Die Kindesmutter verfügt ausweislich

der zu den Prozesskostenhilfeunterlagen gereichten Gehaltsabrechnung für Dezember 1998, die eine Auflistung der aufgelaufenen Jahressummen enthält, über ein Gesamtnettoeinkommen von jährlich 36.101,93 DM. Dies entspricht monatlich (gerundet) 3.008,00 DM abzüglich 5 % pauschal für berufsbedingte Aufwendungen 150,00 DM Zieht man von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.858,00 DM den der Kindesmutter zu belassenden angemessenen Selbstbehalt ab 1.800,00 DM verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.058,00 DM.

Von diesem Betrag kann die Kindesmutter die entstehenden Anwalts- und Prozesskosten zahlen. Es ist von einem geringen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.000 DM auszugehen, da die Klägerin vorliegend zunächst nur Auskunft verlangt, im Übrigen eine Unterhaltsforderung nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden könnte und bereits ein Kindesunterhalt in Höhe von 505 DM monatlich tituliert ist.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihre Mutter nach Versteigerung des im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Hausanwesens "für einen erheblichen Schuldenberg weiter haften" würde, können solche Verbindlichkeiten derzeit nicht berücksichtigt werden, weil die Kindesmutter nach dem bisherigen Vorbringen jedenfalls keine regelmäßigen Zahlungen auf bestehende Darlehensverbindlichkeiten erbringt und insoweit wohl auch nicht in Anspruch genommen wird.

Die Beschwerde der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.



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