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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 14 W 146/03
Rechtsgebiete: GG, ZPO, RPflG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO §§ 104 ff | |
ZPO § 304 | |
ZPO § 572 | |
RPflG § 11 |
2.) Über Rechtsbehelfe ist einheitlich zu entscheiden, da andernfalls einander widersprechende Entscheidungen nicht auszuschließen sind.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS
Aktenzeichen: 14 W 146/03
Koblenz, den 13. März 2003
In Sachen
Tenor:
werden auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 13. November 2002 und der Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 27. November 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur Durchführung einer erneuten Kostenfestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.
Dieses hat auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.
Gründe:
Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung leidet - unter anderem - an wesentlichen Verfahrensmängeln. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO n.F. (vgl. BHGZ 51, 131, 136/137 zu § 575 ZPO a.F.).
I.
Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss zu begründen, wenn der Rechtspfleger den gestellten Anträgen nicht oder nicht vollständig entspricht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung muss eine die Argumente des Antragstellers beachtende Begründung enthalten. Die Kostenberechnung und -verteilung muss aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.
Fehlt es hieran, stellt das einen Verfahrensmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313, Rn. 24; s. auch Senat vom 5. November 1998, Aktenzeichen 14 W 754/98 sowie Rechtspfleger 1985, 496).
1.
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar hinsichtlich der auszugleichenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin anhand ihrer Kostenfestsetzungsanträge grundsätzlich nachprüfbar.
Nicht nachvollziehbar ist aber die Verrechnung gerichtlicher Kosten (Vorschüsse - vgl. Bl. 370 - 372 GA) und die Verrechnung außergerichtlicher Kosten im Verhältnis 1:3 bezogen auf die Beklagte zu 2.) (Bl. 390 GA).
Dies bedarf näherer Darlegung und Begründung.
2.
Ein weiterer Verfahrensfehler ist dahin angelegt, dass hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses II sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2.) Rechtsmittel eingelegt haben und über die in diesem Verhältnis zu erstattenden Kosten nicht einheitlich entschieden worden ist.
Das ist von der Rechtspflegerin nachzuholen.
II.
Für die Neufestsetzung ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Rechtspfleger 1999, 351) ist der Kostenerstattungsanspruch seit dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen. Darüber hinaus muss wegen der jeweiligen Zinshöhe zeitlich differenziert werden (vgl. Baumbach, ZPO, 61. Aufl., § 104, Rn. 24/25).
2.
Bei der Kostenverteilung ist die die Parteien betreffende Quotierung in den Urteilen des Oberlandesgerichts vom 15. März 2002 (Bl. 295 R GA) und vom 21. Juni 2002 (Bl. 327 R GA) zu berücksichtigen.
3.
Zur Kostenerstattung von Unterbevollmächtigten, Verkehrsanwälten, Korrespondenzanwälten und dem Ansatz (fiktiver) Reisekosten wird auf die Kostenrechtsprechung des BGH, der sich der Senat mittlerweile angeschlossen hat, verwiesen (BGH vom 16. Oktober 2002, AktZ. VIII ZB 30/02 = MDR 2003, 233 m. Anmerkung Schutt; BGH vom 12. Dezember 2002, Aktenz. I ZB 29/02).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 8 GKG nicht zu erheben.
Ende der Entscheidung
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