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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 14 W 244/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 293 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 34 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In Sachen
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Weller als Einzelrichter
am 8. April 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 765,56 €.
Gründe:
Wegen eines Verkehrsunfalls in Marokko machte die klagende Unfallkasse aus übergegangenem Recht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Erstattungsansprüche geltend. Das Landgericht gab der Klägerin auf, den Inhalt des anzuwendenden marokkanischen Rechts vorzutragen. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, ohne dass die Klägerin die gerichtliche Auflage erfüllt hatte.
Den Antrag der Klägerin, wegen der Auflage eine Beweisgebühr festzusetzen, hat der Rechtspfleger abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, durch die Auflage sei ihr eine gerichtliche Aufgabe übertragen worden. Hierdurch sei die Beweisgebühr entstanden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine auf § 293 ZPO gestützte gerichtliche Anordnung unterfällt allerdings in der Regel § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, wenn es um die Ermittlung ausländischen Rechts geht.
Eine derartige Beweisanordnung hat das Landgericht hier aber nicht getroffen. Die Klägerin war vielmehr lediglich aufgefordert worden, ihre Rechtsausführungen zu ergänzen. Dabei handelte es sich um eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung ( § 139 ZPO ), die einer Beweisanordnung nicht gleichsteht.
Dass eine Beweisgebühr nicht entstanden ist, ergibt sich auch aus folgendem:
Das marokkanische Recht war der Klägerin unbekannt. Um der gerichtlichen Auflage nachzukommen, beauftragte sie daher Hochschullehrer mit der Erstellung von Privatgutachten. Noch vor Ausführung dieser Aufträge wurde der Rechtsstreit verglichen.
Hätte die Klägerin stattdessen die Gutachten eingeholt und dem Gericht vorgelegt, wäre § 34 Abs. 1 BRAGO einschlägig, wonach der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nicht für die Vorlegung einer in den Händen des Beweisführers befindlichen Urkunde erhält. Maßnahmen im Vorfeld einer derartigen Vorlegung können die Beweisgebühr erst recht nicht auslösen ( vgl. zum Ganzen von Eicken in Gerold/Schmidt BRAGO, 15. Auflage, Rdn. 84 zu § 31 BRAGO m.w.N. ).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin 52% der begehrten Beweisgebühr selbst zu tragen hätte.
Ende der Entscheidung
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