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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 14 W 39/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
§ 91 ZPO

Übernahme nicht notwendiger Kosten im Prozessvergleich

Parteien können in einem Vergleich die (teilweise) Übernahme der Kosten einer Partei durch den Gegner vereinbaren, auch wenn die von der Partei verursachten Kosten nicht notwendig i.S. von § 91 ZPO waren.

OLG Beschluß 15.01.1999 14 W 39/99 rechtskräftig: 17.10.1999


9 O 217/97 LG Mainz

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 15. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 2.736,77 DM.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat durch seinen vorbezeichneten, im Wege der Abhilfe ergangenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die Beklagte einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kosten des zu Beginn des Prozesses herangezogenen Ingenieurinstituts baucontrol von insgesamt 5.473,54 DM gegen die Klägerin hat.

1. Der angefochtene Beschluss zeigt überzeugend auf, dass die Beklagte mit eigenem Personal nicht in der Lage war, die Richtigkeit des - nach sachverständiger Prüfung zunächst für zutreffend erachteten - gemeinsamen Aufmaßes substantiiert in Frage zu stellen. Sie war also, um zur Erschütterung ursprünglich gegenläufiger Feststellungen rechtserhebliche Einwände vorbringen zu können, auf die Mithilfe qualifizierter Kräfte angewiesen. Im Hinblick darauf handelt es sich um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Aufwendungen für eine im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte privatgutachterliche Stellungnahme erstattungsfähig sind, wenn die Tätigkeit der insoweit eingeschalteten Gutachter in unmittelbarer Beziehung zu dem Prozess stand und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Partei bei objektiver Betrachtung zur Rechtswahrnehmung geboten war. So verhält es sich auch hier.

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte könne wegen der streitigen Sachverständigenkosten einen anderweitigen Ersatzanspruch haben, ist unbeachtlich. Dadurch lassen sich die eingetretene Kostenbelastung der Beklagten und die Notwendigkeit der Kosten nicht in Zweifel ziehen. Es mag sein, dass die Beklagte materiell-rechtlich verpflichtet ist, der Klägerin einen entsprechenden Regressanspruch abzutreten. Darüber ist aber hier nicht zu befinden.

2. Letztlich kommt es auf diese Erwägungen aber nicht einmal an. Denn die Parteien habe sich in dem - auf jeweils hälftige Kostentragung lautenden - Prozessvergleich vom 6. März 1998 dahin geeinigt, dass die Klägerin die streitigen Sachverständigenkosten zu gleichen Teilen wie die Beklagte übernimmt. Das hat die Klägerin zwar in Abrede gestellt. Aber ihr Vorbringen ist durch eine gegenläufige richterliche Stellungnahme entkräftet. Denn der Beklagtenvertreter hatte - unter Bezugnahme auf die hier streitigen Kosten und weitere Sachverständigenkosten des Büros Haas + Höcher von 5.985,51 DM - im Schriftsatz vom 31. Mai 1998 unter Bitte der Anhörung des Vorsitzenden Richters vorgetragen:

"Bevor die Klägerin auch der Regelung über die Kosten zustimmte, besprachen die Parteien noch, in welcher Höhe außergerichtliche Gutachterkosten angefallen waren, die seitens des Vertreters des Beklagten mit etwa 10.000 DM aus der Erinnerung geschätzt wurden. Die Klägerin war sich bei Abschluss des Vergleichs vollumfänglich bewusst, dass die Kostenregelung auch die Kosten der von der Beklagten eingeholten Gutachten betraf."

Daraufhin hat sich der Richter am 8. Juni 1996 wie folgt schriftlich geäußert: "Die Schilderung des Beklagtenvertreters hinsichtlich des Ablaufs der Vergleichsverhandlungen bezüglich der Kosten des Rechtsstreits trifft zu."

Auf Grund des seinerzeit erzielten Einvernehmens, die Kosten der von der Beklagten eingeholten außergerichtlichen Gutachten in die getroffene Kostenregelung einzubeziehen und damit jeweils zur Hälfte zu tragen, ist die Klägerin gehindert, die Erstattungsfähigkeit des streitigen Kostenbetrags im Hinblick auf dessen Notwendigkeit in Frage zu stellen. Das ergibt sich aus der Privatautonomie der Parteien, die in der Lage sind, in einem Prozessvergleich Kostenerstattungsansprüche ohne Rücksicht auf die prozessuale Erforderlichkeit der berührten Kosten zu begründen (KG RPfl 1990, 224; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 98 Rnr. 45; Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rnr. 13 Vergleich).

3. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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