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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.09.1999
Aktenzeichen: 14 W 650/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 48
BRAGO § 31 I 3
§ 48 BRAGO § 31 I 3 BRAGO

Beweisverfahren nach Abschluss der ersten Instanz - Streitwert

Beträgt der Streitwert für die Berufungsinstanz 109.000 DM und für die erste Instanz 15.000 DM und wird der den gesamten Streitwert umfassende Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens erst nach Abschluss der ersten Instanz eingereicht, so ist die Beweisgebühr aus dem Berufungsstreitwert von 109.000 DM zu greifen.

OLG Koblenz Beschluß 27.09.1999 14 W 650/99 9 O 368/93 LG Koblenz


wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens,

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 27. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. Juli 1999 insoweit aufgehoben, als ein festgesetzter Erstattungsbetrag von 1.527,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1999 betroffen ist. Dieserhalb wird die Sache zu umfassender Neuentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückgegeben.

Der Beschwerdewert beträgt 2.723,20 DM (= 4.250,40 DM abzüglich 1.527,20 DM).

Gründe

1. Die Beklagten erstreben mit dem fristgemäß eingelegten Rechtsmittel die Festsetzung anwaltlicher Kosten, die in dem Rahmen des von den Klägern angestrengten Beweissicherungsverfahrens mit dem anfänglichen Az. LG Koblenz 4 OH 33/96 entstanden seien. Sie wenden sich damit gegen den Beschluss vom 27. Juli 1999, der den gemäß §§ 6, 48 BRAGO erstattungsfähigen Betrag statt wie gefordert mit 4.250,40 DM lediglich mit 1.527,20 DM jeweils nebst Zinsen bemessen hat.

2. In diesem Punkt kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Denn er ist auf einer fehlerhaften Grundlage zustande gekommen.

a) Die Rechtspflegerin hat nämlich die Erstattungsforderung der Beklagten wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens an der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 18. April 1996 ausgerichtet. Diese Entscheidung durfte jedoch insoweit nicht herangezogen werden, weil der vor dem Landgericht geführte Rechtsstreit bei Einleitung des Beweisverfahrens am 25. Juli 1996 bereits abgeschlossen war; infolgedessen hat das Landgericht auch den bei ihm eingereichten Beweissicherungsantrag an das Oberlandesgericht abgegeben, bei dem seinerzeit die Berufung anhängig war. Grundlage für die Kostenfestsetzung kann damit nur die Grundentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Juli 1997 sein.

b) Außerdem hat die Rechtspflegerin ihre Festsetzung nach einem zu niedrigen Streitwert vorgenommen, indem sie auf den Beschluss des Landgerichts vom 24. Juni 1999 abgehoben hat. Dieser auf 15.000 DM lautende Beschluss hat indessen verkannt, dass das Oberlandesgericht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dessen Beendigung am 17. Dezember 1996 bindend auf 109.484,76 DM festgesetzt hatte.

Ende der Entscheidung

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