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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 1134/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 524 Abs. 4
Die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung sind quotenmäßig der Berufungsklägerin und der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen (im Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 10.11.2004 - 10 U 152/04 - OLGR 2005, 419; OLG Celle 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755-2756; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260 = MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG München OLGR 2004, 456; LG Mainz Beschluss vom 10.3.2003 - 3 S 349/02; Pape NJW 2003, 1150, 1153).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Geschäftsnummer: 2 U 1134/05

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 19. Juni 2006

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13/100, die Beklagte zu 87/100.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 1.6.2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 1.6.2006 Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 12.6.2006 (GA 112) mitgeteilt, dass das Gericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden möge. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in seiner Hinweisverfügung vom 1.6.2006 Bezug.

Die Anschlussberufung der Klägerin verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung waren quotenmäßig der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 10.11.2004 - 10 U 152/04 - OLGR 2005, 419; OLG Celle 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755-2756; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260 = MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG München OLGR 2004, 456; LG Mainz Beschluss vom 10.3.2003 - 3 S 349/02; Pape NJW 2003, 1150, 1153).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.189,12 € (4.493,11 € Berufung Beklagte, 696,01 € Berufung Anschlussberufung Klägerin) festgesetzt.

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