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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 1076/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 635
BGB § 638
BGB § 675 Abs. 2
AGBG § 9
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 1076/02

Verkündet am 25. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, den Richter am Oberlandesgericht Mille und die Richterin am Oberlandesgericht Becht auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Tierarzt auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über das Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung eines Reitpferdes in Anspruch.

Bei der röntgenologischen Untersuchung stellte der Beklagte Veränderungen an den Zehen des Pferdes fest. Diese bewertete er dahingehend, dass "der gute klinische Befund die röntgenologischen Veränderungen als harmlos erscheinen lässt". Im Übrigen bescheinigte der Beklagte, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Pferdes nicht vorlägen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 2 GA), die der Beauftragung des Beklagten zugrunde liegen, ist unter Ziffer 5 S. 2 eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Tag der Untersuchung vorgesehen.

Die Klägerin kaufte das Pferd zu einem Kaufpreis von 8.000 DM. Nach etwa vier Monaten zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen. Bei einer tierärztlichen Untersuchung am 9. Mai 2001 wurden deutliche Anzeichen für eine Podotrochlose, eine unheilbare Hufgelenksentzündung des Pferdes, festgestellt.

Die Klägerin hat - gestützt auf diesen Befund - den Beklagten wegen Beratungsverschuldens in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über den Gesundheitszustand des Pferdes unterrichtet habe, obwohl er den krankhaften Zustand der vorderen Vordergliedmaße gekannt habe. Hätte der Beklagte sie richtig informiert, hätte sie den Kauf nicht vollzogen. Sie mache den Kaufpreis - Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes - und weitere im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehende Kosten geltend. Die Verjährungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten sei unwirksam; jedenfalls könne sich der Beklagte hierauf nicht berufen.

Hiergegen hat der Beklagte eingewendet, die Klägerin sei von ihm hinreichend aufgeklärt worden. Die von ihr behauptete Kaufempfehlung habe er nicht abgegeben. Er berufe sich auf Verjährung. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 104 ff GA) verwiesen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil (Bl. 92 ff GA) die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur weiteren Darstellung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 108 ff GA) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 18. September 2002 (Bl. 130 ff GA) und ihren Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 (Bl. 154 ff GA) sowie den Berufungserwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 24. Oktober 2002 (Bl. 140 ff GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung muss der Erfolg versagt bleiben.

1.

Der Beklagte haftet weder aus einer selbständigen Garantie oder einem gesonderten Beratungsvertrag. Zwar hat der Beklagte - nach der Behauptung der Klägerin - ihr den Kauf des Pferdes empfohlen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sie es zu Turnierzwecken einsetzen wollte.

a) Eine selbständige Garantieübernahme kann in dieser - unterstellten - Verkaufsempfehlung nicht gesehen werden. Sie geht dahin, dass der Beklagte die Gewähr für einen weiteren, über die vertragsgemäße Herstellung hinausgehenden Erfolg übernimmt. Das hat mit dem Gewährleistungsrecht nichts zu tun, so dass auch die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB nicht gilt. An die Voraussetzungen einer derartigen selbständigen Gewährleistung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Koblenz NJW 1986, 2511), weil sie selten dem Willen des Herstellers entspricht. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte unbedingt für die Turnierfähigkeit des Tieres einstehen wollte. Ob in dieser Äußerung eine unselbständige Garantie im Rahmen des Gutachterauftrages zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen, denn auch dann gelten die entsprechenden Mängelrechte mit der Verschärfung, dass der Unternehmer auch dann haftet, wenn der Schaden auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruht.

b) Eine Haftung aus einem Beratungsvertrag wegen der von dem Beklagten ausgesprochenen Empfehlung kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist (§ 675 Abs. 2 BGB). Ein derartiger selbständiger Beratungsvertrag kann zwar auch im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Beziehung geschlossen werden (vgl. BGHZ 140, 111, 115). Die Rechtsprechung hat eine solche Beratungspflicht des Verkäufers als selbständige Hauptpflicht aus einem Beratungsvertrag in den Fällen bejaht, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt hatte. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen werden. Der Beklagte war nicht Verkäufer des Pferdes, sondern lediglich Gutachter. Dass er sich durch diese Empfehlung über seine Gutachtertätigkeit hinaus rechtsgeschäftlich gegenüber der Klägerin verpflichten wollte, kann allein aus der Abgabe dieser Erklärung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1991, 32; 1992, 2080). Insoweit ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles erforderlich. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf des Pferdes hatte der Beklagte nicht. Er wurde auch nicht besonders für diese Empfehlung bezahlt.

2.

Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Schlechterfüllung des Gutachtervertrages sind jedenfalls verjährt. Zwar war der Beklagte mit einer Gutachtenerstellung beauftragt. Es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage Einf. von § 631 Rdn. 14). Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden stehen jedoch nicht in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens, so dass sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten für diesen Mangelfolgeschaden nicht nach § 635 BGB richtet, sondern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Ob der Gutachtenauftrag von dem Beklagten schlecht erfüllt worden ist, kann letztlich dahinstehen, da etwaige Schadensersatzansprüche verjährt sind und der Beklagte sich hierauf auch berufen hat (§ 222 BGB). Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren zwar erst in 30 Jahren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist die Verjährungsfrist jedoch auf sechs Monate verkürzt worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen im Hinblick auf § 9 AGBG keine Bedenken. Die Verkürzung der Verjährungsfrist benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen. Gerade im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung zwischen unmittelbaren Mangelfolgeschaden, auf die die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB Anwendung findet, und entfernten Mangelfolgeschäden ist es sachgerecht, wenn die Parteien durch eine vertragliche Regelung die übermäßig lange Verjährungsfrist des § 195 BGB angemessen verkürzen. Im Rahmen des § 9 AGBG ist es deshalb unbedenklich, die Verjährungsfrist für konkurrierende oder korrespondierende vertragliche Ansprüche zu vereinheitlichen und die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu erstrecken (vgl. OLG München VersR 1996, 731 ff).

3.

Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstößt (§ 242 BGB). Dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, ist nicht dargetan. Arglist setzt voraus, dass der Beklagte die Unrichtigkeit eines Gutachtens erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen und dies der Klägerin bewusst verwiegen hat. Der Beklagte hat seine röntgenologischen Untersuchungsergebnisse dokumentiert; er hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass diese klinischen Befunde "zurzeit" harmlos sind. Dass der Beklagte über weitergehende Erkenntnismöglichkeiten verfügte und diese der Klägerin verschwiegen hat, ergibt sich hieraus nicht. Der Beklagte mag insoweit sorgfaltswidrig, möglicherweise sogar grob fahrlässig gehandelt haben. Ein vorsätzliches Verhalten, auch in der Form des bedingten Vorsatzes kommt bei dieser Sachlage jedoch nicht in Betracht. Sonstige Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert und die Beschwer der Klägerin werden auf 12.195,91 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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