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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 1492/05
Rechtsgebiete: ZDF-StV


Vorschriften:

ZDF-StV § 9 Abs. 1
ZDF-StV § 9 Abs. 2
ZDF-StV § 9 Abs. 2 Nr. 1
ZDF-StV § 9 Abs. 2 Nr. 2
ZDF-StV § 9 Abs. 3
ZDF-StV § 9 Abs. 4
1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Umfangs einer Gegendarstellung ist gerade bei schwerwiegenden Behauptungen auch eine über den Umfang der Erstmitteilung hinausgehende Gegendarstellung zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erstmitteilung komplexe Vorgänge verkürzt darstellt.

2. Durch die ordnungsgemäße Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung tritt Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Ausstrahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommen hat.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

Geschäftsnummer: 4 U 1492/05

Verkündet am 13. Dezember 2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen: Gegendarstellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger, den Richter am Oberlandesgericht Goebel und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kerber auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Oktober 2005 dahin abgeändert, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

In der Sendung "Frontal 21" vom 30. August 2005 strahlte die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf die anstehende Wahl zum Bundestag einen Beitrag mit dem Titel "Spitzelkandidaten - Stasi in der Linkspartei" aus, in dem unter anderem auch der Verfügungskläger erwähnt wurde. Wegen der Einzelheiten des Textes wird auf Anlage Ast 1 zur Antragsschrift (Bl. 14ff. GA) und Anlage AG2 der Schutzschrift vom 12. September 2005 Bezug genommen.

Auf entsprechende Aufforderung des Verfügungsklägers ließ die Verfügungsbeklagte in der Frontal-21-Sendung vom 25. Oktober 2005 folgende Gegendarstellung durch einen professionellen Sprecher verlesen:

"In der Sendung "Frontal 21" vom 30. August 2005 hieß es: ""Frontal 21" liegen die Stasi-Akten von elf Kandidaten der Linkspartei vor, die das Ministerium für Staatssicherheit in den Akten als Spitzel führte."

Da diese Behauptung auch auf mich bezogen wird, stelle ich hierzu fest: Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR hat mich zu keinem Zeitpunkt in den Akten als Spitzel geführt.

Ferner wurde aus dem Bericht des Immunitätsausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1998 zitiert: "Dr. G..... G... hat selbst an der operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen und wichtige Informationen an das MfS weitergegeben. (...) Das Ziel dieser Tätigkeit unter Einbindung von Dr. G... war die möglichst wirksame Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR."

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe zu keinem Zeitpunkt selbst an der operativen Bearbeitung von Oppositionellen teilgenommen und niemals Informationen an das MfS weitergegeben. An der Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR habe ich nicht mitgewirkt."

Im Anschluss erklärte der Moderator der Sendung:

"Das ZDF ist zur Ausstrahlung der Gegendarstellung verpflichtet, unabhängig von deren Wahrheitsgehalt. Dazu erklärt die Redaktion:

1. Es existieren umfangreiche Stasi-Akten über einen inoffiziellen Mitarbeiter mit dem Decknamen "G.....", "N...." oder "S......". Der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen erklärte dazu 1995 in einer gutachterlichen Stellungnahme: Dr. G... wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei die Decknamen "G.....", "N...." oder "S......" verwendet wurden."

Der Rechtsanwalt Dr. G..... G... aber bestreitet, je unter dem Decknamen "G.....", "N....." oder "S......" tätig geworden zu sein.

2. Der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages traf 1998 u.a. die Aussage: "Dr. G..... G... hat in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet."

Dr. G... bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsbericht vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen.

Im abweichenden Votum einzelner Richter findet sich u.a. folgende Passage: "Die eigentliche Würdigung der Vorwürfe, die Bewertung ihres politischen Gewichts hat der Gesetzgeber jedoch bewusst der Öffentlichkeit überlassen. Diese soll durch öffentliche Meinungskundgabe oder bei der nächsten Wahl die Frage beantworten, ob der belastete Abgeordnete würdig ist, das Volk im Parlament zu vertreten."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2005 rügte der Verfügungskläger die Unzulässigkeit der redaktionellen Anmerkung und verlangte erneute Sendung einer Gegendarstellung, diesmal mit folgendem Wortlaut:

"In der Sendung "Frontal 21" vom 6. September 2005 ist meine Gegendarstellung vom 31. August 2005 verlesen worden. In der redaktionellen Anmerkung hierzu wurden weitere Behauptungen über mich aufgestellt.

1. Der Sprecher erklärte: "Es existieren umfangreiche Stasi-Akten über einen inoffiziellen Mitarbeiter mit dem Decknamen "G.....", "N...." oder "S......". Der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen erklärte dazu 1995 in einer gutachterlichen Stellungnahme: Dr. G... wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei die Decknamen "G.....", "N...." oder "S......" verwendet wurden".

Hierzu stelle ich fest:

Der ehemalige, für mich zuständige MfS-Offizier L... hat als Zeuge vor dem Landgericht Hamburg am 25. Oktober 2002 erklärt: "Herr G... war nie, zu keinem Zeitpunkt, inoffizieller Mitarbeiter des MfS."(...)"Der Vorlauf 'IM' wurde abgelehnt". (...) "Den IM-Vorlauf hatte ich damals "G....." genannt." L... hat weiter ausgesagt, er habe trotz der Ablehnung weiter Informationen von anderen Seiten über mich in einem Ordner gesammelt, dem er den Decknamen "N...." gab. Später habe er es wegen meiner West-Kontakte für notwendig gehalten, eine gegen mich gerichtete operative Personenkontrolle (OPK) durchzuführen, der er den Decknamen "S......" gab.

2. Weiter hieß es in der redaktionellen Anmerkung:

"Der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages traf 1998 u.a. die Aussage: "Dr. G..... G... hat in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet."

Hierzu stelle ich fest:

Ich habe keine inoffizielle Tätigkeit für das MfS ausgeübt, keine Anweisungen von Führungsoffizieren über die Beeinflussung meiner Mandanten ausgeführt und auch über die Erfüllung angeblicher Arbeitsaufträge niemals berichtet.

3. Unmittelbar danach hieß es in dem Beitrag weiter:

Dr. G... bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsbericht vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen.

Es ist zwar richtig, dass meine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht abgewiesen wurde. Bei dieser handelte es sich jedoch um einen Organstreit gegen den Ausschuss des Deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung. In diesem Verfahren ist über die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussagen des Immunitätsausschusses nicht entschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erklärt, die in diesem Verfahren "durchgeführte Kollegialenquete beschränkt sich in ihrer unmittelbaren Wirkung auf den Abgeordnetenstatus. Den vom Antragsteller befürchteten Weiterungen für sein Berufsleben und für seine Ehre kann er gegebenenfalls vor den Fachgerichten entgegentreten." Es liegen zahlreiche Urteile vor, die verbieten, mich als "IM" zu bezeichnen."

Die Ausstrahlung dieser Gegendarstellung lehnte die Verfügungsbeklagte ab.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2005, auf das zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Mainz die Verfügungsbeklagte zur Verlesung der verlangten Gegendarstellung verurteilt.

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Fax vom 14. Oktober Berufung eingelegt und diese am 20. Oktober 2005 begründet. Zugleich hat sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Senat hat dies abgelehnt. Daraufhin strahlte die Verfügungsbeklagte die Gegendarstellung am 25. Oktober 2005 aus.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, mit der Verpflichtung zur Gegendarstellung werde in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 5 GG geschützte Programmautonomie eingegriffen. Die Gegendarstellung sei ihrem Umfang nach nicht angemessen, da sie den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreite.

So sei bereits in der Einleitung etwa eine Zeile überflüssig.

Auch korrespondiere Ziff. 1 der Gegendarstellung nicht mit der in Bezug genommenen Erstmitteilung. Die raumgreifende Darstellung der Äußerungen des MfS-Offiziers L... sei weder erforderlich noch gerechtfertigt. Zudem seien die beiden beanstandeten Sätze der Erstmitteilung für sich genommen unbestreitbar und offenkundig wahr, so dass insoweit kein Recht zur Gegendarstellung bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Verfügungsbeklagte selbst darauf hingewiesen habe, dass der Verfügungskläger bestreite, je unter den in Rede stehenden Decknamen tätig gewesen zu sein. Die Verfügungsbeklagte habe lediglich behauptet, dass der Antragsteller in den Akten des MfS unter Decknamen als inoffizieller Mitarbeiter geführt worden sei. Eine weitere Behauptung etwa des Inhalts, dass der Antragsteller auch tatsächlich als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen sei, vermöge die Verfügungsbeklagte darin nicht auszumachen.

Allenfalls hypothetisch sei daran zu denken, dass bei dem einen oder anderen Zuschauer der Eindruck entstanden sein könnte, der Verfügungskläger sei tatsächlich als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen. Der Verfügungskläger gehe von einem solchen Eindruck auch aus. Hiergegen aber hätte er sich allenfalls mit den formalen Mitteln einer "Eindrucksgegendarstellung" zur Wehr setzen können.

Auch die zu Punkt 2 gewählte Darstellungsweise blähe die Gegendarstellung unnötig auf. Ein schutzwürdiges Interesse daran, nach der Behauptung, keine inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ausgeübt zu haben, weiter zu behaupten, er habe in der Zeit dieser Tätigkeit Anweisungen (gemeint ist wohl: keine Anweisungen) ausgeführt und über die Erfüllung von Aufträgen berichtet (gemeint wohl: niemals berichtet), bestehe nicht. Auch stelle die zu Punkt 2 verlangte Gegendarstellung in allen Einzelheiten lediglich ein Dementi der Erstmitteilung dar. Für ein solches aber bestehe hier kein schutzwürdiges Interesse. Da es dem Verfügungskläger darauf ankomme, einen angeblich erzeugten Eindruck richtig zu stellen, hätte er dies deutlich machen müssen. Auch hätte klar zu erkennen sein müssen, dass die Erstmitteilung für sich genommen richtig und wahr sei.

Zu Punkt 3 überschreite die Entgegnung den Umfang der Erstmitteilung wesentlich, da die Erstmitteilung nicht einmal zwei Zeilen in Anspruch nehme, die verlangte Entgegnung hingegen zehn - zudem breitere - Zeilen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die beanstandete Aussage für sich genommen unbestritten wahr sei und lediglich eine Variation der bereits zuvor angegriffenen Behauptungen darstelle. Überflüssig sei insbesondere die ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der Erstmitteilung. Eine sachliche Notwendigkeit dafür, den bereits in der Wiedergabe der Erstmitteilung apostrophierten Immunitätsausschuss in der Gegendarstellung nicht so, sondern höchst umständlich mit "Ausschuss des deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung" zu bezeichnen, sei nicht ersichtlich.

Zudem sei die Gegendarstellung für den durchschnittlich vorgebildeten Zuschauer wenn überhaupt nur mit Mühe verständlich und mit der Erstmitteilung in Verbindung zu bringen. So könne sich der Durchschnittszuschauer unter dem Begriff "Organstreit" nichts vorstellen. Da er insbesondere aus dieser Bezeichnung nicht ersehen könne, dass und gegebenenfalls warum in einem solchen Organstreit die Richtigkeit der Auffassung des Immunitätsausschusses nicht überprüft worden sei, sei diese Mitteilung daher gleichfalls überflüssig. Auch die guten Ratschläge des Bundesverfassungsgerichts seien im Rahmen einer Gegendarstellung nicht von Belang. Der Behauptung, es lägen zahlreiche Urteile vor, die verböten, den Verfügungskläger als IM zu bezeichnen, stehe keine entsprechende Erstmitteilung gegenüber. Zudem handele es sich hier um eine im Rahmen einer Gegendarstellung unzulässige Meinungsäußerung.

Auch hier komme es dem Verfügungskläger darauf an, einen angeblich erzeugten Eindruck richtig zu stellen, so dass er sein Gegendarstellungsverlangen in die für eine Eindrucksgegendarstellung gebotene Form hätte kleiden müssen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Gegendarstellungsbegehren des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

II.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, da der zulässige und begründete Anspruch des Verfügungsklägers durch die Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung am 25. Oktober 2005 erfüllt worden ist.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Verlesung der Gegendarstellung bejaht. Zwar wird durch die Verurteilung zur Gegendarstellung in das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff ist im vorliegenden Fall jedoch durch § 9 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) gerechtfertigt.

Aufgrund der in der Sendung vom 6. September 2005 erfolgten Ausstrahlung einer redaktionellen Anmerkung zur Gegendarstellung des Verfügungsklägers stand dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung zu, § 9 Abs. 1 und 4 ZDF-StV.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten steht diesem Anspruch § 9 Abs. 2 ZDF-StV nicht entgegen. Hiernach besteht die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung nicht, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen, weil die Widerlegung einer Tatsachenbehauptung im Allgemeinen mehr Raum in Anspruch nimmt als ihre erstmalige Aufstellung (vgl. OLG Hamburg, AfP 1985, 53; OLG Frankfurt, AfP 1983, 279; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn. 234 m.w.N.). Der Umfang des beanstandeten Textes ist daher keine starre Obergrenze für den Umfang der Gegendarstellung, gerade bei schwerwiegenden Behauptungen wird in der Regel eine über den Umfang des Textes der Erstmitteilung hinausgehende Gegendarstellung nötig und zulässig sein, ebenso bei einer vereinfachten Darstellung eines vielschichtigen Vorgangs und dann, wenn die ursprüngliche Erklärung wieder in Erinnerung gerufen werden muss (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die Auslegung der einfachgesetzlichen Norm.

Die verlangte Gegendarstellung weist einleitend in den ersten beiden Sätzen darauf hin, dass die Gegendarstellung des Verfügungsklägers in der Sendung der Verfügungsbeklagten verlesen wurde und dass in einer redaktionellen Anmerkung weitere Behauptungen über den Verfügungskläger aufgestellt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, erscheint insbesondere nicht unangemessen weitschweifig.

Dass der Antragsteller anschließend in drei Punkten geordnet die Ausführungen der Verfügungsbeklagten wiedergibt und dazu jeweils in wenigen Sätzen die aus seiner Sicht wesentlichen Tatsachenbehauptungen entgegenhält, entspricht ebenfalls den Anforderungen an eine Gegendarstellung gemäß § 9 Abs. 1 ZDF-StV. Der von § 9 Abs. 2 Nr. 2 ZDF-StV geforderte Rahmen bleibt hierbei gewahrt. Denn die Vorschrift fordert nicht, dass der Anspruchsteller sich so kurz wie möglich fasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verfügungskläger sich - worauf die Verfügungsbeklagte mehrfach hinweist - hätte kürzer fassen können. Entscheidend ist allein, ob der Umfang der Ausführungen in der gewählten Form - unter Berücksichtigung des der Verfügungsbeklagten zustehenden Rechts auf Rundfunkfreiheit - unangemessen ist.

Soweit die Verfügungsbeklagte ausführt, Punkt 1 der verlangten Gegendarstellung korrespondiere nicht mit der in Bezug genommenen Erstmitteilung, trifft dies nicht zu. Die Verfügungsbeklagte hat in ihrer redaktionellen Stellungnahme ausgeführt, der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen habe erklärt, der Verfügungskläger sei von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM - inoffizieller Mitarbeiter - bezeichnet worden, wobei die Decknamen "G.....", "N...." oder "S......" verwendet worden seien. Dem stellt der Verfügungskläger zu Recht die Ausführungen des für ihn zuständigen MfS-Offiziers entgegen, die sich auf die in dem "Redaktionsschwanz" erwähnten Decknamen beziehen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten entfällt das berechtigte Interesse des Verfügungsklägers an der Gegendarstellung nicht etwa deswegen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 ZDF-StV, weil die beanstandeten Sätze der Erstmitteilung offenkundig wahr wären. Im ersten Satz behauptet die Verfügungsbeklagte, es existierten umfangreiche Stasi-Akten über einen inoffiziellen Mitarbeiter mit dem Decknamen "G.....", "N...." oder "S......". Dem hält der Verfügungskläger mit dem Zitat des MfS-Offiziers entgegen, es habe sich nicht um Akten über einen inoffiziellen Mitarbeiter gehandelt. Dass das im zweiten Satz enthaltene Zitat des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen geäußert wurde, ist zwar unbestritten wahr. Im vorliegenden hat sich die Verfügungsbeklagte das Zitat des Bundesbeauftragten jedoch inhaltlich zu Eigen gemacht, indem sie dessen Stellungnahme zur Erwiderung auf die ursprüngliche Gegendarstellung des Verfügungsklägers gebrauchte. Da der Inhalt umstritten ist, bleibt der Verfügungskläger zur Gegendarstellung nach § 9 Abs. 1 ZDF-StV berechtigt.

Dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen hatte, der Antragsteller bestreite, je unter den in Rede stehenden Decknamen tätig geworden zu sein, reicht nicht hin, den Anspruch auf Gegendarstellung entfallen zu lassen. Der Anspruch auf Gegendarstellung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den vorgebrachten Tatsachen eine eigene Tatsachenschilderung entgegenzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 ZDF-StV ist der Anspruchsinhaber nicht darauf beschränkt, die Angaben des ZDF zu bestreiten, sondern kann in seiner Gegendarstellung "tatsächliche Angaben" machen. Der Verfügungskläger hält sich im Rahmen des § 9 Abs. 3 ZDF-StV, wenn er dem Zitat des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, der sich wiederum auf Angaben der für den Verfügungskläger zuständigen MfS-Offiziere bezieht, ein Zitat eines für ihn zuständigen MfS-Offizier entgegenstellt.

Nach alledem liegt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch ein Fall, in dem der Verfügungskläger den von der Erstmitteilung erzielten Eindruck in seiner Gegendarstellung deutlich herausarbeiten müsste, nicht vor.

Für die Gegendarstellung zu Punkt 2 gilt Ähnliches. Die Verfügungsbeklagte hat sich das Zitat des Immunitätsausschusses zu eigen gemacht, indem sie es in der redaktionellen Stellungnahme zu der ursprünglichen Gegendarstellung nutzte. Den im Zitat enthaltenen Tatsachen mit seiner Gegendarstellung entgegenzutreten war der Verfügungskläger somit berechtigt, ohne dass er, wie die Verfügungsbeklagte meint, gehalten gewesen wäre klarzustellen, dass auch nach seiner Auffassung der Immunitätsausschuss richtig zitiert worden sei. Soweit die Verfügungsbeklagte bemängelt, die vom Verfügungskläger gewählte Darstellungsweise sei unnötig aufgebläht, verkennt sie, dass - wie bereits oben ausgeführt - § 9 Abs. 2 ZDF-StV nicht verlangt, dass der Anspruchsteller seine Ausführungen so kurz wie möglich hält. Erst unangemessener Umfang der verlangten Gegendarstellung lässt den Anspruch entfallen. Hinsichtlich der Formulierungen der Gegendarstellung, mit der in einem Satz die Aussage des Immunitätsausschusses wiedergegeben wird, woraufhin der Verfügungskläger in einem weiteren Satz anfügt, "Hierzu stelle ich fest: Ich habe keine inoffizielle Tätigkeit für das MfS ausgeübt, keine Anweisungen von Führungsoffizieren über die Beeinflussung meiner Mandanten ausgeführt und auch über die Erfüllung angeblicher Arbeitsaufträge niemals berichtet" kann der Senat einen unangemessenen Umfang nicht feststellen, auch wenn damit die Aussagen des Immunitätsausschusses lediglich im einzelnen aufgegriffen und verneint werden. Nachdem in dem Zitat nicht die Tatsachen genannt waren, aufgrund derer im Immunitätsausschuss die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen worden waren, war der Verfügungskläger nicht gehalten, in diesem Abschnitt seiner Gegendarstellung sonstige Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sprachen.

Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Gegendarstellung erweist sich dieser Abschnitt nicht als unangemessen. Zwar hat der Verfügungskläger bereits unter Punkt 1 einen Sachverhalt dargelegt, der gegen eine Tätigkeit als IM spricht. Im Hinblick darauf, dass in die redaktionelle Stellungnahme neben dem Zitat des Bundesbeauftragten auch das Zitat des Immunitätsausschusses aufgenommen wurde und somit durch weitere Tatsachenbehauptungen belegt werden sollte, dass der Verfügungskläger als IM tätig war, war dem Verfügungskläger zuzubilligen, sich auch zu dem Zitat des Immunitätsausschusses zu äußern und sich hierbei auf die Negierung der dort behaupteten Tatsachen zu beschränken.

Unter Punkt 3 wird in der beantragten Gegendarstellung ausgeführt: "Unmittelbar danach hieß es in dem Bericht weiter: "Dr. G... bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsbericht vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen".

Es folgen 6 Sätze, in denen der Verfügungskläger zunächst die Klageabweisung einräumt, danach deren Hintergrund erhellt und schließlich darauf hinweist, es lägen zahlreiche Urteile vor, die es verböten, ihn als "IM" zu bezeichnen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten steht dem Gegendarstellungsanspruch nicht schon entgegen, dass die Erstmitteilung in dem Punkt der Klageabweisung zutrifft. Denn die Gegendarstellung kann auch lediglich Ergänzungen zur Erstmitteilung enthalten, dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Erstmitteilung die Tatsachen verkürzt wiedergibt (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rnrn. 220-228). Ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers an dieser Form der Gegendarstellung ist gegeben, da die Ergänzungen für das Verständnis des Zuschauers erforderlich sind bzw. geeignet, die Erstbehauptung überzeugender zu widerlegen (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, aaO, Rn. 225).

Der Umfang der Gegendarstellung ist nicht unangemessen. Zwar übertrifft die beantragte Gegendarstellung unter Punkt 3 die Erstmeldung im Umfang erheblich. Dies ist jedoch der Komplexität des zu Grunde liegenden Sachverhalts geschuldet, den die Verfügungsbeklagte in ihrer Erstmeldung überaus stark komprimiert dargestellt hat. Um dem Zuschauer die Bedeutung der Klageabweisung durch das Bundesverfassungsgericht zu erschließen, muss es der Gegendarstellung gestattet sein, den Hintergrund des damaligen Verfahrens knapp zu erläutern, um die Behauptung der Erstmitteilung in ausreichender und verständlicher Form richtig zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Zitat des Bundesverfassungsgerichts noch nicht als vom Umfang her unangemessen zu beanstanden. Gleiches gilt für die abrundende Bemerkung, es lägen zahlreiche Urteile vor, die es verböten, den Verfügungskläger als "IM" zu bezeichnen. Hier wird zwar nicht konkret auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingegangen. Doch ist dies unter den gegebenen Umständen auch nicht erforderlich. Die Verfügungsbeklagte hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, um ihre Behauptung zu stützen, der Verfügungskläger sei als "IM" tätig gewesen. Unter diesen Umständen ist es dem Verfügungskläger nicht verwehrt, ergänzend auf - andere - Entscheidungen der Justiz hinzuweisen, die dieser Behauptung entgegenstehen. Dass der Verfügungskläger hier das Wort "zahlreich" benutzt, führt nicht dazu, dass seine Äußerung als - in einer Gegendarstellung unzulässige - Meinungsäußerung zu würdigen wäre. Im vorliegenden Kontext liegt der Schwerpunkt der Äußerung auf der Tatsachenbehauptung. Zwar mag es unterschiedliche Auffassungen darüber geben, ab welcher Zahl es sich um "zahlreiche" Urteile handelt. Dem Verfügungskläger kam es jedoch ersichtlich darauf an, darzutun, dass Urteile vorliegen - und zwar mehr als eines -, die den von ihm behaupteten Inhalt haben. Damit steht die Tatsachenbehauptung im Vordergrund, ob die Zahl der Urteile letztlich als "zahlreich" zu würdigen ist oder nicht, ist demgegenüber von geringem Belang (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - NJW-RR 1987, 754, 755; Urt. v. 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86 - NJW 1987, 2225, 2226).

Soweit die Verfügungsbeklagte vorbringt, dass es sich bei der unter Punkt 3 beanstandeten Aussage nur um eine Variation der bereits zuvor angegriffenen Behauptungen handele und daraus den Schluss zieht, dass eine Gegendarstellung nur sehr kurz erfolgen dürfe, verkennt sie, dass die Variation die Kernaussage in anderer Form wiederholt und damit verstärkt. Es besteht daher kein Anlass, die Anforderungen an die Angemessenheit des Umfangs der Gegendarstellung heraufzusetzen und im konkreten Fall die gegen die Tatsachenbehauptung zulässige Entgegnung entsprechend den Vorstellungen der Verfügungsbeklagten auf die Bemerkung zu beschränken, der Antrag sei aus formalen Gründen abgewiesen worden, wobei das Bundesverfassungsgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob der Antragsteller "IM" gewesen sei.

Hinsichtlich der Auffassung der Verfügungsbeklagten, es bestehe keine "sachliche Notwendigkeit dafür, den bereits in der Wiedergabe der Erstmitteilung apostrophierten Immunitätsausschuss in der Gegendarstellung nicht so, sondern höchst umständlich mit "Ausschuss des deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung" zu bezeichnen", gilt das bereits zuvor zu § 9 Abs. 2 Nr. 2 ZDF-StV Gesagte. Die Norm verlangt nicht die kürzestmögliche Fassung der Gegendarstellung, insbesondere nicht die Nutzung der von der Verfügungsbeklagten gewählten abkürzenden Bezeichnungen statt der offiziellen.

Die Verfügungsbeklagte bemängelt weiter, dass die Gegendarstellung für den durchschnittlich vorgebildeten Zuschauer nur mit Mühe verständlich und mit der Erstmitteilung in Verbindung zu bringen sei. Leichte Verständlichkeit für den Zuschauer ist jedoch nicht Voraussetzung des Rechts auf Gegendarstellung, darüber hinaus ist die Verbindung zur Erstmitteilung ohne weiteres ersichtlich.

Unter diesen Umständen konnte der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf Rundfunkfreiheit die Ausstrahlung der beantragten Gegendarstellung zu Recht verlangen.

2. Durch die ordnungsgemäße Ausstrahlung der Gegendarstellung in der Sendung vom 25. Oktober 2005 ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten, selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Ausstrahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommen haben sollte.

Ein erledigendes Ereignis liegt dann vor, wenn die geschuldete Leistung endgültig an den Gläubiger bewirkt wird (BGHZ 86, 267, 269). Diese Folge tritt deshalb dann nicht ein, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung seine Leistung erbringt (BGH a. a. O.). Wird die Leistung aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels und lediglich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erbracht, bedeutet dies daher im allgemeinen keine Erfüllung und führt deswegen auch nicht zur Erledigung.

Die Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, wenn sie wie hier zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 63, 64f. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; AfP 1984, 237; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, MDR 1973, 1028; OLG Frankfurt, AfP 1983, 279; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11, Rz. 254; verneinend: OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 325f.; OLG Düsseldorf, AfP 1976, 194; OLG Karlsruhe, AfP 1998, 65; OLG München, AfP 1990, 53; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rz. 666f.). Sie ist jedoch zu bejahen. Entscheidend ist, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt, der beim Publikum erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen. Dies unterscheidet die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auch von der Erteilung einer Auskunft (vgl. BGHZ 94, 268, 274), bei der der Gläubiger immerhin verpflichtet werden kann, keinen Gebrauch von den erhaltenen Informationen zu machen (vgl. Wenzel-Burkhardt, a. a. O.). Ist nach der Veröffentlichung der Gegendarstellung eine Rückforderung der Leistung jedoch nicht mehr möglich, so ist der - begründete - Anspruch des Gläubigers erfüllt und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Recht der Verfügungsbeklagten auf Entscheidung ist dadurch hinreichend gewahrt, dass ihr freisteht, sich wie im vorliegenden Fall der Erledigungserklärung nicht anzuschließen, um auf diese Weise eine Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 21. November 2005 (Eingang der Mitteilung der Erledigung) in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts auf 30.000 € festgesetzt, danach auf 10.000 €.

Ende der Entscheidung

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