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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 6 U 1161/07
Rechtsgebiete: GmbH-Satzung, HGB, BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbH-Satzung § 2
GmbH-Satzung § 6 Nr. 4
GmbH-Satzung § 12
GmbH-Satzung § 13
HGB § 112
HGB § 165
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 823
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 542 Abs. 2
Bei der Auslegung eines Gesellschaftsvertrages ist zwischen körperschaftlichen und individualrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden. Dies kann dazu führen, dass ein in der Satzung einer Komplementär-GmbH geregeltes Wettbewerbsverbot die Kommanditgesellschaft nicht schützt.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 1161/07

Verkündet am 20.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Landgericht Groß auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 27.07.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 22.05.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, Geschäftstätigkeiten auf dem Geschäftsfeld der Verfügungsklägerin in Konkurrenz zu dieser auszuüben.

Die Verfügungsklägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Magnetschmuck befasst.

Sie ist eine Kommanditgesellschaft. Ihre Komplementärin, ohne eigenen Geschäftsanteil, ist die E... Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer ist R... F.... Kommanditisten der Verfügungsklägerin sind R... F... mit einem 1/3 und die Verfügungsbeklagte mit einem 2/3-Geschäftsanteil. Auch bei der E... Verwaltungs GmbH haben R... F... einen 1/3 und die Verfügungsbeklagte einen 2/3-Geschäftsanteil inne. Nach erheblichen Auseinandersetzungen seit Anfang 2007 gründete die Verfügungsbeklagte die Firmen E... Wellness GmbH mit Sitz in B... sowie die "B... S... A... P... Ltd." mit Sitz in H... (China), die sich gleichfalls mit dem Verkauf und Vertrieb von Magnetschmuck befassen.

Während der Gesellschaftsvertrag der Klägerin kein Wettbewerbsverbot enthält, ist ein solches in § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH geregelt.

Das Landgericht hat auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Verfügungsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber der Antragstellerin direkt oder indirekt Unternehmen zu gründen, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen oder für Unternehmen tätig zu sein, deren Geschäftsgegenstand die Beratung, der Entwurf, das Design, der Verkauf und der Vertrieb von Schmuckgegenständen und Wellness-Produkten sowie entsprechenden Magazinen und Buchveröffentlichungen beinhaltet, mündlich oder schriftlich mit Kunden, Informationen oder sonstigen Geschäftspartnern der Antragstellerin in Verbindung zu treten zum Zweck der Aufnahme von Geschäftskontakten mit einem Unternehmen der Antragsgegnerin, welches im Wettbewerb mit der Antragstellerin steht.

Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die vorgenannte einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, dass sich die Verfügungsklägerin nicht auf das Wettbewerbsverbot aus § 13 der GmbH-Satzung berufen könne. Sie legt dar, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und sie bei der Gründung der Verfügungsklägerin ausdrücklich kein Wettbewerbsverbot in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen wollten, da dies nicht ihren Interessen entsprochen habe. Sie begründet dies damit, dass es im Umkreis der gesellschaftlichen Betätigung der Verfügungsklägerin weitere, insbesondere osteuropäische Gesellschaften gegeben habe bzw. später gegründet worden seien, die auch im Zusammenhang mit Einkauf und/oder Verkauf von Magnetschmuck direkt tätig gewesen seien, und bei denen es zum Teil Personenidentität in mehreren miteinander konkurrierenden Gesellschaften gegeben habe. Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots wäre dem gewünschten Geschäftszusammenhang der in Geschäftspartnerschaft stehenden Firmen zuwider gelaufen. Auch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB greife nicht, da die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verfügungsklägerin gehabt habe. Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten sei als eine von vielen Maßnahmen deren Geschäftsführers zu sehen, die nur einen Zweck habe, nämlich, die in ihrem Eigentum stehenden Markenrechte an den E...-Produkten wegzunehmen.

Sie stellt den Antrag,

das am 27.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Mainz aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass das Wettbewerbsverbot der GmbH-Satzung nur so ausgelegt werden könne, dass es auf die Verfügungsklägerin anwendbar sei. Der einzige Aufgabenbereich der GmbH sei es, die Geschäfte der allein operativ tätigen Verfügungsklägerin zu führen. Die GmbH sei selbst nicht auf dem streitgegenständlichen Markt tätig. Die Verfügungsklägerin falle daher in den Schutzbereich der GmbH-Satzung. Die Aufnahme des Wettbewerbsverbots in die GmbH-Satzung ergebe ohne die Erstreckung auf die Verfügungsklägerin keinen Sinn, da die Verfügungsklägerin selbst nicht operativ tätig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die durch das Landgericht erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben, da sich die Verfügungsklägerin nicht auf ein vertragliches oder gesetzliches Wettbewerbsverbot gegenüber der Verfügungsbeklagten, die im gleichen Geschäftsbereich tätig ist, berufen kann. Die Verfügungsklägerin hat damit bereits einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs.2 ZPO).

1.)

§ 13 der GmbH-Satzung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung zu Gunsten der Verfügungsklägerin. Das dort statuierte Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich nur für den von den vertragsschließenden Gesellschaftern in der Satzung geregelten Bereich. Deren Wortlaut nach dürfen die Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Konkurrenzgeschäfte im Geschäftsbereich der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung weder unmittelbar noch mittelbar vornehmen.

Da es bei einem vertraglichen Wettbewerbsverbot um eine Einschränkung beruflicher Betätigungsfreiheit geht, kann dieses von vornherein nur aufgrund einer klaren und verständlichen Regelung Wirksamkeit entfalten. Weil es den Gesellschaftern der GmbH hiernach dem eindeutigen Wortlaut der GmbH-Satzung nur verboten ist, der GmbH Konkurrenz zu machen, kann die KG aus dem Wettbewerbsverbot mithin Rechte nicht herleiten.

Der Verfügungsklägerin ist nicht darin zu folgen, dass § 13 der GmbH-Satzung auch für die Verfügungsklägerin festgeschrieben werden sollte und dieser Vorschrift kein anderer Sinn beizumessen sein könne.

Für die Auslegung der Satzung einer GmbH gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133,157 BGB nur eingeschränkt.

Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist dessen Funktion als Satzung und die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bestimmungen zu berücksichtigen. Das führt zur Unterscheidung zwischen körperschaftlichen und individualrechtlichen Bestimmungen. Allein für letztere gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB in vollem Umfang, für erstere dagegen nur eingeschränkt durch das Erfordernis objektivierter Auslegung (BGH NJW 1994, 51 (AG); BGHZ 142, 125; ausführlich auch zur Entwicklung, Hachenburg-Ulmer, GmbHG, Rn. 138 ff. zu § 2 GmbHG). Körperschaftliche Bestimmungen regeln die Grundlagen der Gesellschaft, haben Satzungscharakter und sind notwendig formgebunden. Sie können auch künftige Gesellschafter und Dritte, insbesondere Gläubiger, unmittelbar betreffen, wenden sich also an einen unbestimmten Personenkreis. Deshalb kann ihre Auslegung nur auf allgemein zugängliche Unterlagen gestützt werden, in erster Linie auf Wortlaut und Sinnzusammenhang im Gesellschaftsvertrag; auf Nebenabreden und sonstige für die Gestaltung wesentlichen Umstände nur, wenn diese allgemein ersichtlich, insbesondere aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (BGH NJW 1992, 892). Dritten nicht erkennbare Absichten und Erwägungen der Gründer können nicht verwertet werden (BGHZ 116, 359; 123, 347 (AG)). Individualrechtliche Bestimmungen unterliegen hingegen uneingeschränkt der individuellen Vertragsauslegung nach den allgemeinen Regeln der § 133, 157 BGB unter beschränkter Heranziehung aller verfügbaren Quellen. Die Abgrenzung hängt nicht allein davon ab, ob die Bestimmungen individuelle Rechte oder Pflichten der Gesellschafter enthalten, denn diese sind vielfach körperschaftlich mit Satzungscharakter geregelt, z. B. Einlage- oder Nebenpflichten, Sonderrechte und dergleichen. Sie gehören dann zu den Grundlagen der Gesellschaft und entfalten unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten, insbesondere künftigen Gesellschaftern. Individualrechtliche Bestimmungen betreffen demgegenüber nur solche persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften und einzelnen Gesellschaftern, ferner auch Fremdgeschäftsführern, die ebenso außerhalb des Gesellschaftsvertrages geregelt werden können, so genannte unechte Satzungsbestandteile (Baumbach-Huek, "GmbHG", 18. Aufl., Rn. 28 zu § 2 GmbHG).

Soweit die Verfügungsklägerin nun argumentiert, dass die einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH nach dem Gesellschaftszweck die Führung der Geschäfte der Verfügungsklägerin gewesen sei und deswegen ein auf das Geschäftsfeld der GmbH beschränktes Wettbewerbsverbot keinen Sinn mache, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Der Gesellschaftszweck, d. h. der Gegenstand des Unternehmens gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zu dem Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages und hat demnach vorrangig keinen individualrechtlichen, sondern körperschaftsrechtlichen Inhalt (BGH WM 1966, 446).

Nach § 2 des notariellen Gesellschaftsvertrages der GmbH ist jedoch Gegenstand des Unternehmens nicht nur die Geschäftsführung an einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft, die wiederum den Import, Großhandel und Einzelhandel mit Gütern aller Art, außer Lebensmittel, zum Gegenstand hat, sondern sind dies an erster Stelle Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin. Da für diese körperschaftliche Regelung nur eine objektivierte Auslegung möglich ist, kann von dem Wortlaut des § 2 der GmbH-Satzung nicht abgewichen werden. Damit steht aber fest, dass die Komplementär-GmbH selbst mittelbar, und zwar durch Beteiligung an Gesellschaften, aktiv am Markt in Konkurrenz mit der Verfügungsklägerin treten könnte. § 13 der Satzung kann daher der Sinn beigemessen werden, dass den Gesellschaftern der GmbH ein konkurrierendes Verhalten untersagt werden sollte, das die Beteiligung der GmbH an anderen im gleichen Geschäftsbereich operativ tätigen Gesellschaften betrifft. Dieser Vorschrift kann somit ein Sinn beigemessen werden, der unabhängig von der Tätigkeit der GmbH als Geschäftsführerin bei der Verfügungsklägerin zu sehen ist.

Der Verfügungsklägerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass sie bei einer nach allgemeinen Grundsätzen gemäß den §§ 133,157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung des Wettbewerbsverbotes an sich als individualrechtlicher Bestimmung in den Schutzbereich des Gesellschaftsvertrages der GmbH mit einbezogen worden sei.

Es ist zwar zutreffend, dass die Geschäftsfelder der Unternehmen hinsichtlich Import, Groß- und Einzelhandel mit Gütern aller Art identisch sind, jedoch ist dies nicht allein maßgebend, da für die Komplementär-GmbH als weiterer Unternehmenszweck auch die Beteiligung an Gesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin bestimmt worden ist. Diese Situation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, für welche die Rechtsprechung einen Vertrag mit so genannter Schutzwirkung für Dritte angenommen hat. Ein vergleichbarer Fall würde zumindest voraussetzen, dass der bei der Komplementär-GmbH angestellte Geschäftsführer zu Lasten der Kommanditgesellschaft Pflichtverletzungen sich hat zuschulden kommen lassen und diese ihn in Regress nehmen will.

Eine solche Regressmöglichkeit hat der BGH angenommen in Fällen, in denen die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung der KG bestanden hat (BGHZ 75, 321; 76, 326; vgl. auch Baumbach-Duden-Hopt, HGB; 27. Aufl., Anh. zu § 177 a, Anm. III 2 b). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und die Interessenslagen berücksichtigender Betrachtung davon auszugehen ist, dass das wohl verstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der KG eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Leitung der KG gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist und dass sie ferner darauf muss vertrauen können, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der KG die gleiche Sorgfalt widmet wie ihren eigenen (BGHZ 75,321). In einem solchen Fall sei die KG berechtigt, gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH in Frage kommende Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB geltend zu machen (BGH NJW 1987, 2008, 1995, 1353).

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es geht hier nicht darum, dass ein (angestellter) Geschäftsführer Rechte der einen Gesellschaft verletzt, welches sich aber nur bei der anderen Gesellschaft auswirkt bzw. auswirken kann, sondern darum, im Wege der Auslegung festzustellen, welche Rechte überhaupt der einen Gesellschaft in Abgrenzung zur anderen zustehen. Auf der Grundlage des zuvor dargestellten Gesellschaftszwecks ist hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes festzustellen, dass sowohl die KG als auch die GmbH als eigenständige juristische Personen (und somit auch ihre Gesellschafter) unterschiedliche Zwecke verfolgen und auch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines Wettbewerbsverbotes treffen konnten.

Letzteres muss hier auch deshalb angenommen werden, weil es - wäre es anders gewollt gewesen - ein Leichtes gewesen wäre, ein Wettbewerbsverbot in den Gesellschaftsvertrag der KG aufzunehmen, was aber unterlassen wurde.

Somit hätte auch die GmbH selbst bei konkurrierender Tätigkeit nicht gegen Schutzrechte der KG verstoßen.

Dem kann die Verfügungsklägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass tatsächlich die Führung der Geschäfte der (noch zu gründenden) KG der ausschließliche Grund für die Errichtung der GmbH und deren einziger Unternehmenszweck war. Falls dies wirklich der übereinstimmende Wille der Personen war, die den Gesellschaftsvertrag der GmbH schlossen, dann hätte die normative Regelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages (Unternehmensgegenstand) anders gefasst werden müssen.

2.)

Zu Gunsten der Verfügungsklägerin besteht auch kein gesetzliches Wettbewerbsverbot i. S. des § 112 HGB.

Nach § 165 HGB findet § 112 HGB nicht auf Kommanditisten Anwendung.

Nur in Ausnahmefällen wird in der Rechtsprechung angenommen, dass ein Kommanditist einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt, nämlich dann, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat. Einem Wettbewerbsverbot kann somit unterliegen, wer in einer Kommanditgesellschaft mit hoher Mehrheit sowohl am Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehrheitlichen Beteiligungen die Gesellschaft beherrscht. Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB kann dann, wenn ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung besteht, auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Gesellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu beziehen sein. Dieser Einfluss auf die Geschäftsführung versetzt den Gesellschafter in die Lage, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu Gunsten seines eigenen Konkurrenzunternehmens auszuhöhlen (BGHZ 104, 246).

Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Verfügungsbeklagte ist zwar sowohl bei der KG als auch bei der Komplementär-GmbH mit 2/3-Anteilen jeweils Mehrheitsgesellschafterin, dennoch hat sie auf keine der beiden Gesellschaften maßgeblichen Einfluss. Die Geschäftsführung der KG obliegt der Komplementär-GmbH. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH wiederum hat R... F... inne. Die Verfügungsbeklagte kann auch bei beiden Gesellschaften nicht durch Mehrheitsbeschluss gesellschaftsvertragliche Änderungen herbeiführen oder unmittelbar auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages der KG sind Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung einstimmig in allen Geschäftsführungsangelegenheiten, auch in solchen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, herbeizuführen. Nach § 6 Nr. 4 der GmbH-Satzung erfolgen Gesellschafterbeschlüsse mit 70 % der satzungsmäßigen Stimmen. Somit hat die Verfügungsbeklagte mit ihrem 2/3-Anteil weder bei der KG direkt, noch indirekt über die Komlementär-GmbH maßgeblichen Einfluss.

Die insoweit von der Verfügungsklägerin mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auch in anders gelagerten Ausnahmefällen einen maßgeblichen Einfluss bejaht haben, sind vorliegend nicht einschlägig. In der einen Entscheidung war eine Holding-AG mit 80 % sowohl an der Komplementär-GmbH als auch am Kommanditkapital der KG beteiligt und hatte dementsprechend die Gesellschaften beherrscht (BGHZ 89, 162). In dem anderen Fall hatte der eine Gesellschafterstamm einer GmbH zwar nur einen 50 %igen Anteil am Gesellschaftskapital, er war jedoch aufgrund eines vertraglich vereinbarten Sonderrechts berechtigt, einen Geschäftsführer vorzuschlagen, den die Gesellschafterversammlung dann ernennen bzw. auf seinen Vorschlag hin den bestellten Gesellschaftsführer wieder abberufen musste (BGHZ 104, 246). Aufgrund dieser besonderen Konstellation konnte der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und sich in die Lage versetzen, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH auszuhöhlen. Der Gesellschafter hatte so Zugang zur Geschäftsführung, welches in jenem Fall, in dem es in der Gesellschaft keine Mehrheiten gab, besonders einschneidend war. Im vorliegenden Fall konnte die Verfügungsbeklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung an den Gesellschaften oder aus anderen Gründen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen, so dass keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt.

Auch der im Schriftsatz vom 19.12.2007 beschriebene Fall aus einem Aufsatz von Müller (NJW 2007, 1724) ist nicht vergleichbar. Es ist nicht entscheidend, wie intensiv ein Gesellschafter in die Geschäftsvorgänge eingebunden ist, sondern wie weit er mit rechtlichen Befugnissen ausgestattet ist, welche vorliegend, wie zuvor dargelegt, nicht gegeben sind.

Somit ist vorliegend schon kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen war.

Gegen diese Entscheidung findet eine Revision nicht statt, § 542 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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