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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 6 U 1434/95
Rechtsgebiete: AktG, ZPO, GKG


Vorschriften:

AktG § 136
AktG § 241
AktG § 121 Abs. 3 Satz 2
AktG § 136 Abs. 1 Satz 1
AktG § 131
AktG § 243
AktG § 243 Abs. 1
AktG § 120 Abs. 1 Satz 2
AktG § 293 Abs. 4 a.F.
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 1434/95 1 HO 192/94 LG Koblenz

Verkündet am 23. November 2000

M. Schäfer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und Willems auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger zu 1), 2), 3) und 7) wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 18. September 1995 teilweise abgeändert.

1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27. August 1994, durch welchen dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1993 Entlastung erteilt wurde (Top 3), wird für nichtig erklärt.

2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27. August 1994, durch welchen der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabwehrungsvertrag zwischen der Beklagten und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG bestätigt wurde (Top 4), wird für nichtig erklärt.

3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers zu 7) wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7) seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten.

Die Beklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 3) sowie die in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) bis 6).

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung

- durch die Kläger zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung von je 12.000 DM

- durch die Klägerin zu 3) durch Sicherheitsleistung von 11.000 DM

- durch die Kläger zu 4) bis 6) durch Sicherheitsleistung von je 3.000 DM

abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstrekkung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Am 3./4. Mai 1994 schlossen die Beklagte und die damals mit 83,5 % an ihrem Grundkapital beteiligte Großaktionärin Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG (im Folgenden: D...... KG) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Vor Unterzeichnung des Unternehmensvertrages hatte die Beklagte bei der C .......................................... AG ein Gutachten in Auftrag gegeben, das den Unternehmenswert der Beklagten feststellen und die Angemessenheit des von der D...... KG angebotenen Ausgleiches und der angebotenen Abfindung prüfen sollte. Das am 5. Mai 1994 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der von der D...... KG garantierte Ausgleich von 2 DM sowie die angebotene Abfindung von 110 DM je Aktie im Nennwert von 50 DM angemessen sind.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juni 1994 stimmten die Aktionäre der Beklagten mit der erforderlichen Mehrheit dem Unternehmensvertrag zu. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben. Durch Teilurteil vom 16. Oktober 1997 - Az.: 6 U 746/95 - hat der Senat die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 1. März 1999 dieses Teilurteil aufgehoben, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil gehandelt habe.

Am 12. Juli 1994 lud die Beklagte durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger ihre Aktionäre zu der "am Freitag, dem 26. August 1994, 10.30 Uhr

und

vorsorglich am Samstag, dem 27. August 1994"

stattfindenden neuen ordentlichen Hauptversammlung ein. Als Tagesordnung waren vorgesehen:

Top 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1993

Tor 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993

Top 4 Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der R........ AG und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG.

Der Vertrag hat folgenden Inhalt: ...

Top 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1994.

Die ordentliche Hauptversammlung dauerte am Freitag, dem 26. August 1994 von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag, dem 27. August 1994 von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Bei der Hauptversammlung waren die Kläger zu 1), 2), 4), 6) und 7) persönlich anwesend; die Kläger zu 3) und 5) ließen sich durch den Kläger zu 4) vertreten.

In der Hauptversammlung wurde mit den Stimmen der D...... KG den Tagungsordnungspunkten zu 2) bis 5) zugestimmt. Die Kläger haben gegen diese Beschlüsse Widerspruch eingelegt.

Der Unternehmensvertrag wurde am 23. November 1994 in das Handelsregister eingetragen.

Mit den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Einzelklagen begehren die Kläger den Ausspruch bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der zu Top 2-5 gefassten Beschlüsse. Dazu machen sie geltend, die Einberufung der Hauptversammlung sei fehlerhaft, weil für Samstag, den 27. August 1994 nur vorsorglich und ohne Zeiteingabe einberufen worden sei.

Außerdem habe die D...... KG im Rahmen der Entlastungsbeschlüsse zu Top 2 und 3 nach § 136 AktG wegen Interessenkollision nicht mitstimmen dürfen.

Die Beschlussfassung zu Top 4 sei form- und gesetzwidrig; sie weiche von der Ankündigung in der Einladung ab. An Stelle der angekündigten Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 sei auch über die Neuvornahme des Zustimmungsbeschlusses beschlossen worden.

Schließlich seien die gefassten Beschlüsse zu Top 3 und 4 wegen Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts anfechtbar.

Der Kläger zu 1) beantragt,

der Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 1994 und 27. August 1994, durch welchen der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG bestätigt wurde (Punkt 4 der Tagesordnung), wird für nichtig erklärt.

Der Kläger zu 2) beantragt,

der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27. August 1994, durch welchen die Hauptversam- mlung ihre Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der R........ AG und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG, B.......- D......-Straße ., ..... I...., vom 3./4. Mai 1994 erteilt hat, wird für nichtig erklärt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27. August 1994, durch welchen die Hauptversammlung ihre Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der R........ AG und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG, B.......-D......-Straße ., ..... I...., vom 3./4. Mai 1994 erteilt hat, nichtig ist.

Die Kläger zu 3) bis 6) beantragen,

1. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG wird für nichtig erklärt,

hilfsweise zu 1,

es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG nichtig ist,

äußerst hilfsweise zu 1,

es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG unwirksam ist,

2. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 3 als gefasst verkündete Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1993 wird für nicht erklärt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 3 ein Beschluss gefasst worden ist, wonach dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1993 keine Entlastung erteilt worden ist.

Der Kläger zu 7) beantragt,

1. es wird festgestellt, dass alle in der Hauptversammlung vom 26./27. August 1994 unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 gefassten Beschlüsse gemäß § 241 AktG nichtig sind, da sie "in einer Hauptversammlung gefasst worden sind, die nicht nach § 121 Abs. 2 und 3 einberufen war",

2. der in der Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993 wird für nichtig erklärt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten hat und damit dem Aufsichtsrat keine Entlastung erteilt wurde,

3. der in der Hauptversammlung der Beklagten am 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der R........ AG und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG wird für nichtig erklärt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung vom 26./27. August 1994 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der R........ AG und der Privatbrauerei D...... GmbH & Co. KG nichtig ist.

Die Beklagte stellt das Vorliegen von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen in Abrede. Sie beantragt Abweisung der Klagen.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Kläger zu 1) bis 3) und 7), mit denen sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.

Am 21. April 1998 hat die D...... KG den Unternehmensvertrag fristlos, hilfsweise zum 31. Dezember 1998 gekündigt. Am 12. Juni 1998 wurde die Beendigung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Urkunden sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen haben teilweise Erfolg.

Die Beschlüsse zu Top 3 und 4 sind für nichtig zu erklären. Im Übrigen sind die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unbegründet.

A) Top 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1993

Der Kläger zu 7) hält den Beschluss deshalb für nichtig bzw. anfechtbar, weil die einberufene Hauptversammlung und die Beschlussfassung über Abwahl des Versammlungsleiters fehlerhaft gewesen seien. Beides trifft nicht zu.

1. Einberufung der Hauptversammlung

Die einberufende Hauptversammlung war nicht fehlerhaft gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Die insoweit erhobenen Bedenken hinsichtlich der Einberufung für Samstag, dem 27. August 1994 greifen nicht durch.

a) Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachende Einberufung unter anderem die "Zeit der Hauptversammlung" angeben. Die Vorschrift soll es den Aktionären ermöglichen, sich rechtzeitig zu der Hauptversammlung einzufinden. Sie bezieht sich somit nur auf den Beginn der Hauptversammlung, nicht auf die voraussichtliche Dauer. Diese kann - etwa bei umfangreicher Tagesordnung - die Unterbrechung und Fortsetzung am Folgetag erfordern. Der Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung am Folgetag wird dabei davon abhängig sein, welchen zeitlichen Rahmen die Hauptversammlung voraussichtlich noch benötigen wird. Es genügt daher, wenn die Aktionäre bei der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Hauptversammlung bei Bedarf am Folgetag fortgesetzt werden kann (vgl. Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 17; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 30; § 36 Rdnr. 47).

Zu welchem Zeitpunkt die Hauptversammlung am Folgetag fortgesetzt wird, kann daher - da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Hauptversammlung handelt - dem Versammlungsleiter bzw. dem Beschluss der Aktionäre überlassen bleiben.

b) Aus den genannten Gründen ist es auch unbedenklich, dass die Hauptversammlung nur "vorsorglich" auch für den Samstag einberufen wurde. Da die Dauer der Hauptversammlung - insbesondere nach den Erfahrungen der Hauptversammlung vom 22. Juni 1994 - nicht abzusehen war, musste damit gerechnet werden, dass möglicherweise eine Fortführung der Hauptversammlung am Folgetag erforderlich sein würde. Diese "vorsorgliche" Einberufung auch für den Samstag stellte somit außer jedem vernünftigen Zweifel nur einen Hinweis dar, dass die Hauptversammlung bei Bedarf am Samstag fortgesetzt werden sollte. Die von dem Kläger zu 7) geäußerte Ansicht, mit dem Hinweis "vorsorglich" sei die Einberufung der Hauptversammlung alternativ für Freitag oder Samstag erfolgt, liegt neben der Sache.

c) Soweit die Hauptversammlung vorsorglich auch für Samstag einberufen wurde, stellt dies keinen Einberufungsmangel dar. Die einberufende Hauptversammlung muss unter Berücksichtigung des Zumutbaren, z.B. nicht für Sonn- und Feiertage erfolgen. Die Abhaltung der Hauptversammlung an einem Samstag wird aber allgemein als zulässig angesehen (vgl. Hüffer 1, Rdnr. 17; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 35 Rdnr. 30). Für die Abhaltung der Hauptversammlung an einem Samstag spricht sogar, dass berufstätige Aktionäre an einem Samstag eher an der Hauptversammlung teilnehmen können als einem anderen Tag.

2. Abwahl des Versammlungsleiters

Der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters wurde mit den Stimmen der D...... KG abgelehnt. Diese Beschlussfassung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die D...... KG als Mehrheitsaktionärin mitgestimmt hat. Zwar war der als Versammlungsleiter fungierende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten Dr. B.....-D......, mit der D...... KG als einer von deren vier Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung von 5,03 % verbunden. Dies führte aber nicht zum Ausschluss des Stimmrechts der D...... KG.

Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Um eine derartige Beschlussfassung ging es bei der Beschlussfassung über die Abwahl des Versammlungsleiters nicht, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet. Eine Ausdehnung des § 136 AktG auf andere Abstimmungen kommt aber nicht in Betracht (vgl. Hüffer aaO, § 136 Rdnr. 3, 17 f.).

B) Top 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993

1. Die von dem Kläger zu 7) erhobene Nichtigkeitsklage ist unbegründet.

Der hier allein in Betracht kommende und von dem Kläger zu 7) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 AktG liegt nicht vor. Die Einberufung der Hauptversammlung war - wie bereits unter A) 1. ausgeführt - nicht fehlerhaft im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO. Ein Einberufungsmangel gemäß § 121 Abs. 2 ist weder ersichtlich noch wird er von dem Kläger zu 7) dargetan.

2. Die von den Klägern zu 3) und 7) erhobene Anfechtungsklage ist begründet.

Der Beschluss zu Top 3 über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1993 ist wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Kläger aus § 131 AktG nach § 243 AktG anfechtbar und daher nichtig.

a) Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung des Stimmrechtsausschlusses gemäß § 136 AktG berufen, ist eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Eine unmittelbare Anwendung des § 136 AktG scheitert schon daran, weil der Beschluss nicht die Entlastung der D...... KG betrifft.

Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die zu entlastenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. B.....-D...... und Dr. L........ zwar Geschäftsführer der D...... KG waren und Dr. B.....-D...... eine Beteiligung von 5,03 % an der D...... KG hielt, aber keine Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass die beiden Geschäftsführer bzw. Gesellschafter in rechtlich gesicherter Weise entscheidenden Einfluss auf die Stimmabgabe der D...... KG nehmen konnten (vgl. zur Problematik BGHZ 36, 296, 300; Hüffer, aaO, § 136 Rdnr. 14) und dass die Gefahr bestand, dass die Mitgesellschafter der D...... KG ihr Stimmrecht in gleicher Weise unsachlich ausüben würden wie der durch den Beschluss zu entlastende Aufsichtsrat Dr. B.....- D...... (vgl. zur Problematik BGHZ 49, 183, 194; BGHZ 51, 209, 219; BGH WM 1976, 204, 205).

b) Die Anfechtbarkeit gründet sich auf die unterlassenen Angaben zu den von den Aktionären gestellten Fragen,

1. welches Aufsichtsratsmitglied in den Jahren 1980 bis 1992 eine um 2.000 DM erhöhte Aufsichtsratsvergütung erhalten und angeblich auch erstattet hat,

2. wann und wie die im Geschäftsbericht falsch ausgewiesene Position "Aufsichtsratsbezüge" buchhalterisch umgebucht bzw. berichtigt wurden (vgl. stenographisches Protokoll Nr. 4788, 8339, 9708).

Zuletzt war in der Hauptversammlung vom 24. August 1978 die Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen worden. Unstreitig wurden aber einem Aufsichtsratsmitglied eine um 2.000 DM erhöhte Vergütung gezahlt.

Der Vorstand hat die danach ausgerichteten Fragen der Aktionäre nicht beantwortet (vgl. stenographisches Protokoll Nr. 3351 f., 8884 f.) und damit seine Informationspflicht verletzt. Dies macht den Entlastungsbeschluss anfechtbar nach § 243 Abs. 1 AktG (vgl. Hüffer, aaO, § 120 Rdnr. 15 m.w.N.).

c) Die Beantwortung der Fragen war erforderlich, damit die Aktionäre über diejenigen konkreten Informationen verfügten, derer sie bei der Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrates bedurften.

Die Entlastung ist Billigung der Verwaltung für die Vergangenheit (§ 120 Abs. 2 AktG) und typischerweise auch Vertrauenskundgabe für die Zukunft (vgl. Hüffer, aaO, § 120 Rdnr. 2; § 136 Rdnr. 19; Godin-Wilhelm, AktG, 4. Aufl., § 120 Anm. 2).

Es liegt auf der Hand, dass diese Vertrauenskundgabe durchaus davon abhängen kann zu wissen, welches Aufsichtsratsmitglied über Jahre hinweg zu Unrecht erhöhte Aufsichtsratsvergütungen bezogen hat. Erst bei Kenntnis des Namens kann nämlich beurteilt werden, ob die überhöhten Beträge tatsächlich ohne Verschulden des Aufsichtsratsmitgliedes an dieses geflossen sind, wie die Beklagte meint. Davon abhängig ist dann auch die Frage, ob ein Aktionär die gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG mögliche Einzelabstimmung beantragt oder nicht.

Ein objektiv urteilender Aktionär hätte ohne die Kenntnis des Namens des Aufsichtsratsmitglieds der Gesamtentlastung des Aufsichtsrates nicht zugestimmt.

Dies gilt erst recht, nachdem die Frage zu 2) ebenfalls nicht beantwortet wurde und sich der Vorstand in der Hauptversammlung auch nicht darauf berufen hat, ihm seien die Details der Umbuchung nicht bekannt. Dies hat die Beklagte erst in der Klageerwiderung vom 15. Oktober 1994 getan. Wenn diese Begründung zwar als Grund für die Nichtbeantwortung der Frage 2) ausgereicht hätte, so musste jedoch die Nichtangabe dieses Grundes zusammen mit der Nichtbeantwortung beider Fragen bei einem objektiven Aktionär den Eindruck erwecken, dass etwas verschleiert werden sollte. Dies hätte einem objektiven Aktionär durchaus Anlass gegeben, der Gesamtentlastung nicht zuzustimmen bzw. die Einzelabstimmung zu beantragen.

C) Top 4: Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 1984 zur Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der D...... KG

1. Die gegen den zu Top 4 gefassten Beschluss erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sind zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht deswegen entfallen, weil der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 3./4. Mai 1994 durch die fristlose Kündigung der D...... KG vom 21. April 1998 zwischenzeitlich beendet ist.

Wird ein Beherrschungsvertrag trotz Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses im Handelsregister eingetragen und durchgeführt, ist eine spätere Rückabwicklung nach erfolgreicher Anfechtung oder rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit praktisch kaum noch möglich. In Rechtsprechung und Literatur wird daher die Ansicht vertreten, in diesen Fällen sei es richtig, ebenso wie bei der Fehlerhaftigkeit des Vertrages als solchem, nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft den Vertrag für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln (vgl. BGH-WM 1988, 258, 259; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 70 Rdnr. 47). Danach käme es auf die Durchführung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht weiter an; allerdings war in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Unternehmensvertrag jeweils im Einverständnis der Beteiligten praktiziert worden (vgl. BGHZ 103, 1; BGHZ 105, 168; BGHZ 116, 31).

Vorliegend haben die Kläger gegen den Zustimmungsbeschluss bereits Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben, bevor der Unternehmensvertrag in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam wurde. Trotz dieser Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen hat die Beklagte die Eintragung bewirkt.

Unter diesen Umständen fehlt es an einem Einverständnis der Beteiligten hinsichtlich der Durchführung des Unternehmensvertrages. Für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ist daher jedenfalls im Verhältnis zu den Klägern kein Raum, da ein rechtlich beachtliches Einverständnis gerade fehlt (vgl. Hüffer, aaO, § 291, Rdnr. 21). Die Kläger haben daher auch nach Beendigung des Unternehmensvertrages - schon wegen möglicher Schadensersatzansprüche - ein rechtliches Interesse daran, dass der Beschluss zu Top 4 für nichtig erklärt bzw. dessen Nichtigkeit festgestellt wird.

2. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht rechtsmißbräuchlich.

a) Es besteht kein hinreichender Anhalt, dass es sich bei den Klägern um sogenannte räuberische Aktionäre handelt, die mit den Klagen nur das Ziel verfolgen, sich den Lästigkeitswert abkaufen zu lassen. Im Laufe der Hauptversammlung wurde zwar der Gedanke geäußert, sich an den "runden Tisch" zu setzen mit dem Ziel einen einverständlichen Kompromiss zu finden (vgl. stenographisches Protokoll 10717 f.). Dieser Vorschlag stammte aber nicht von den Klägern, sondern von dem Vertreter der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger auch ihr Fragerecht in der Hauptversammlung nicht mißbraucht.

Für einen derartigen Mißbrauch sieht der Senat nach dem Studium des stenographischen Protokolls keine Anhaltspunkte. Die zahlreichen Störungen, Zwischenrufe sowie Anzahl und Umfang der Fragen waren unter anderem durch die Versammlungsleitung und dadurch veranlasst, dass der Vorstand die gestellten Fragen nicht bzw. nicht genau beantwortete und bei manchen Fragen wortreich um eine klare, einfache und eindeutige Antwort herumredete. Beispielhaft sei auf die Antworten auf die Fragen zu Top 3 verwiesen, welches Aufsichtsratsmitglied zu Unrecht erhöhte Vergütungen bezogen hat.

3. Die gegen den Beschluss zu Top 4 von dem Beklagten zu 7) erhobene Nichtigkeitsklage ist unbegründet. Insoweit wird auf obige Ausführungen (B 1) verwiesen.

4. Der Beschluss zu Top 4 ist wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Kläger nach § 131 i.V.m. § 293 Abs. 4 a.F. AktG nach § 243 AktG anfechtbar. Auf die von den Klägern weiter geltend gemachten Punkte kommt es somit nicht weiter an.

a) Gemäß § 293 Abs. 4 a.F. AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- oder einem Gewinnabführungsvertrag beschließt, Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu geben, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll. Diese Norm entspricht § 293 g Abs. 3 n.F. AktG; sie erweitert das aus § 131 AktG folgende allgemeine Auskunftsrecht der Aktionäre und bezieht sich auch auf Angelegenheiten des jeweiligen Vertragspartners wie Kapitalverhältnisse des Unternehmens, bezifferter Wertansatz in der Bilanz des herrschenden Unternehmens für die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft und Ertragsentwicklung in den letzten Jahren. Auskunftspflichtig ist der Vorstand der eigenen Gesellschaft. Es ist seine Aufgabe, die erforderlichen Informationen über den Vertragspartner zu verschaffen. Die Verletzung dieser Auskunftspflicht macht den Zustimmungsbeschluss gemäß § 243 AktG anfechtbar (vgl. BGHZ 122, 212, 237; BGH, ZIP 1995, 1256, 1258; Hüffer, aaO, § 293 g Rdnr. 1, 3, 4; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 70 Rdnr. 42, 43).

b) In der Hauptversammlung am 26. /27. August 1994 haben die Kläger den Vorstand der Beklagten unter anderem gefragt,

- welchen Preis die D...... KG für das im Dezember 1993 erworbene Aktienpaket der Firma Günnewig gezahlt hat und ob dieser unter dem Abfindungsangebot von 110 DM lag (stenographisches Protokoll 4833 f.),

- nach den Jahresergebnissen, Überschüssen oder Verlusten der D...... KG in den letzten drei Jahren (stenographisches Protokoll 9790),

- nach der Nettoumsatzrendite und der Rentabilität des Eigenkapitals der D...... KG in den Jahren 1991 bis 1993 (stenographisches Protokoll 10275),

- nach dem Bilanzansatz der Beklagten in der Bilanz der D...... KG zum 31. Dezember 1992, zum 31. Dezember 1993 und dem Tag der Hauptversammlung (stenographisches Protokoll 10828).

Die Beklagte hat diese Fragen nicht oder nur ausweichend beantragt. Den Preis für das im Dezember 1993 erworbene Aktienpaket nannte sie mit "knapp unter 175 DM". Die Frage, nach dem Wertansatz der Aktien der Beklagten in der Bilanz der D...... KG hat sie nicht beantwortet. Damit hat die Beklagte ihre Auskunftspflicht jedenfalls insoweit verletzt, als sie keine Auskunft über den Wert erteilt hat, mit dem die D...... KG die Beteiligung der Beklagten in ihren Bilanzen angesetzt hat.

Diesen Fragen maßen die Kläger aber Bedeutung einmal für die Bonität der D...... KG, zum anderen für die Prüfung der Angemessenheit ihrer im Unternehmensvertrag festgesetzten Abfindungs- und Ausgleichsansprüche zu. Zwar kann die Anfechtungsklage nicht darauf gestützt werden, der im Vertrag bestimmte Ausgleich sei nicht angemessen (§ 304 Abs. 3 Satz 2 AktG). Das schließt aber nach geltendem Recht nicht aus, dass die Aktionäre in der Lage sein müssen zu beurteilen, ob der vereinbarte Ausgleich angemessen ist und der Zustimmung zum Vertrag unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen (vgl. BGHZ 122, 212, 238).

c) Allerdings kann die Anfechtung des Beschlusses nur dann auf die Verletzung der Auskunftspflicht gestützt werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär, der wie der Mehrheitsaktionär Kenntnis von allen für die Beurteilung maßgebenden Umstände gehabt hätte, auch wie dieser abgestimmt hätte. Es ist somit darauf abzustellen, wie ein objektiv urteilender Aktionär abgestimmt hätte, wenn dem Auskunftsverlangen entsprochen worden wäre (vgl. BGHZ 122, 211, 239). Lässt sich nicht ausschließen, dass die verweigerten Auskünfte - wären sie gegeben worden - verständig urteilende Aktionäre zur Ablehnung des Beschlussantrages veranlasst hätten, ist der Beschluss anfechtbar (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 41, 30 f.).

d) Hätte die Beklagte die begehrte Auskunft über den Preis der von der D...... KG angekauften Aktien der Beklagten und deren Bewertung in ihrer Bilanz erteilt, hätten die Aktionäre erfahren, dass

- im Juni 1991 die Aktien der Beklagten von der Firma W....... zum Preis von über 300 DM pro Aktie erworben wurden,

- im Dezember 1993 die Aktien von der Firma G....... zum Preis von knapp unter 175 DM erworben wurden,

- die Aktien in der Bilanz der D...... KG zum 31. Dezember 1993 mit 161,47 DM pro Aktie bewertet wurden.

Es ist seitens der Beklagten nichts dafür dargetan, dass die D...... KG als Mehrheitsaktionärin über weitergehende Kenntnisse verfügt hatte bzw. welche diese waren. So hat die Beklagte den genauen Preis für den Erwerb der Aktienpakete bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht genannt.

Die D...... KG hatte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch keine Kenntnis von der zum Dezember 1994 vorgenommenen weiteren Sonderabschreibung auf 66,38 DM pro Aktie aufgrund des Wertgutachtens der C .......................................- .. AG und des katastrophalen Ergebnisses der Beklagten für das Geschäftsjahr 1994.

Der in der Bilanz der D...... KG zum 31. Dezember 1993 mit 161,47 DM angegebene Wertansatz der Aktien der Beklagten lag somit um 51,47 DM über dem Abfindungsbetrag von 110 DM. Entspricht dieser Bilanzansatz dem inneren Wert der Beteiligung, so liegt der Abfindungswert deutlich unter dem inneren Wert der Aktien. Unter diesen Umständen würde ein objektiv urteilender Aktionär dem Unternehmensvertrag seine Zustimmung verweigern. Dies gilt um so mehr, als die D...... KG noch im Dezember 1993 das Aktienpaket der Firma G....... zum Preis von unter 175 DM pro Aktie, also möglicherweise zu einem Preis von 174 DM pro Aktie gekauft hat. Auch dieser Preis liegt deutlich über dem Abfindungsbetrag von 110 DM pro Aktie.

D) Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1994

Die von dem Kläger zu 7) gegen den Beschluss zu Top 5 gerichtete Nichtigkeitsklage ist unbegründet. Insoweit gelten die unter A zu Top 2 gemachten Ausführungen entsprechend.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gesamtstreitwert wird - gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für die erste Instanz - auf 400.000 DM (100.000 DM je angefochtenem Beschluss) festgesetzt.

Der Streitwert beträgt im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) jeweils 100.000 DM, zu den Klägern zu 3) bis 6) jeweils 200.000 DM und zu dem Kläger zu 7) 400.000 DM.

Der Wert der Beschwer des Klägers zu 7) beträgt 200.000 DM.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 200.000 DM.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 3. November 2000 und der Kläger zu 1) und 7) vom 4. November 2000 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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