Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 7 WF 1191/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 |
- nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG),
- kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und
- § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
Geschäftsnummer: 7 WF 1191/06
in der Familiensache
betreffend die Vermögenssorge für M... S..., geboren am ...09.1994, Kind der A... S...,
hier: Bestellung eines anderen Ergänzungspflegers.
Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Eck
am 20. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 29.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.
Die Kindesmutter ist durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), weil ihr die Vermögenssorge für das Kind nicht zusteht. Auch ein Beschwerderecht nach § 20 Abs 2 FGG ist nicht gegeben, weil die Auswahl des Pflegers nach §§ 1915, 1779 Abs. 1 BGB von Amts wegen erfolgt und es sich bei dem "Antrag" der Beschwerdeführerin vom 19.07.2006 daher rechtstechnisch nur um eine Anregung handelt, von Amts wegen tätig zu werden. Schließlich kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden, weil diese Bestimmung nur für Verfügungen gilt, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthalten, hier aber die Vermögenssorge in Frage steht.
Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, ist auch die Entscheidung über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit diese - wie hier - mit fehlender Erfolgsaussicht begründet wurde, weil das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nur dann überprüfen darf, wenn es auch als Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127, Rdn. 47 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.