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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 8 W 253/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 411 Abs. 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 8 W 253/01 8 OH 57/99 LG Koblenz
in dem Beweissicherungsverfahren
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid am 24. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz vom 12. November 1999, eingegangen bei Gericht am 16. November 1999, haben die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Dem Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. November 1999 stattgegeben. Mit weiteren Beschlüssen ist die Fragestellung an den Sachverständigen ergänzt worden. Der Sachverständige hat am 15. Januar 2001 seine letzte Ergänzung bei Gericht eingereicht. Diese wurde den Parteien mit Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 22. Januar 2001 zugeleitet. Die Frist endete somit am 7. Februar 2001. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen bei Gericht am 12. März 2001, baten die Antragsteller zur Bezifferung eigener Schadensersatzforderungen dem Sachverständigen weitere Beweisfragen vorzulegen. Dies hat die Kammer mit Beschluss vom 21. März 2001 mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren nach Fristsetzung gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO beendet sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag vom 2. März 2001 zutreffend zurückgewiesen.
Bei dem von den Antragstellern begehrten Beantwortung von Beweisfragen handelt es sich um ein neues Beweissicherungsverfahren, nicht um die Fortsetzung des bereits geführten Verfahrens. Zwar haben die Antragsteller nach Vorlage eines in einem Beweissicherungsverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens das Recht, die schriftliche Ergänzung des Gutachtens zu beantragen. Dies gilt allerdings nur so lange, wie das Beweissicherungsverfahren noch nicht beendet ist. Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG Köln NJW-RR 1998, 210; BGH Wirtschaftsrecht 1993, 1033).
Die Angemessenheit der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO, binnen derer eine Verfahrenspartei ihre Bedenken gegen das vorliegende Gutachten anzumelden bzw. das Gutachten betreffende Anträge zu stellen hat, richtet sich sowohl nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien, als auch nach den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Insbesondere muss bei der Frage, was noch als angemessene Frist zu werten ist, der Umfang und der Gehalt des Sachverständigengutachtens berücksichtigt werden.
Vorliegend handelte es sich nur noch um eine geringfügige Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens. Auch haben die Antragsteller nicht eine weitere Erläuterung der ursprünglichen Beweisfragen begehrt, sondern völlig neue Beweisfragen, nämlich zur Höhe des Schadens gestellt. Vor diesem Hintergrund kann die vom Landgericht gewährte Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen als angemessener Zeitraum angesehen werden. Bei einem Schriftsatz, der ca. sechs Wochen nach Ablauf der Frist und zwei Monate nach Erhalt des Ergänzungsgutachtens eingeht, kann nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Gutachtens und den neuen Anträgen gesprochen werden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert wird auf 20 % des vom Landgericht für das Beweisverfahren festgestellten Gegenstandswertes geschätzt und damit auf 9.120 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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