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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 9 U 1511/99
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
GmbHG § 11 Abs. 2 |
Geschäftsnummer: 9 U 1511/99 11 O 12/99 LG Trier
Verkündet am 27. Juni 2001
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL
in Sachen
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Oberlandesgericht Mille auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewiesen worden ist.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten zu 1 bis 3 vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung, die auch durch Beibringung einer unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 4 betreibt in B....... die Golfanlage "G....- ......................". Über ihr Vermögen ist inzwischen ein Insolvenzverfahren anhängig, weshalb der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 4 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Neben dieser Golfanlage sollte eine Ferienanlage errichtet werden. Die Klägerin begehrt mit der Klage Architektenhonorar für die Planung dieser Anlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Trier vom 31. August 1999 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Architektenleistung im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung gegenüber der B . . G... und F............... B....... GmbH & Co. KG in Gründung erbracht habe und deshalb die Forderung allein in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sei. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.
Sie macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, sie sei gesellschaftsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, die Planungsleistung unentgeltlich zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 172.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Januar 1996 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 24. Mai 2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom selben Tag Bezug genommen (Bl. 189--192 GA).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen die Beklagten zu 1 bis 3 hat keinen Erfolg. Diese schulden der Klägerin nicht die Zahlung der geltend gemachten Architektenforderung. Weil die Klage gegen die drei Beklagten entscheidungsreif ist, ist insoweit durch Teilurteil zu entscheiden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Architektenleistung gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3. Entsprechende Zahlung kann sie nur von der Firma B . . G... und F........ ........ B....... GmbH & Co. KG in Gründung (zukünftig KG i. Gr.) verlangen. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind nicht passivlegitimiert.
Die Klägerin behauptet einen Architektenvertrag zwischen ihr und der B . . G... und F............... B....... GmbH & Co. in Gründung. Für die Vergütung der Architektenleistung haften im Außenverhältnis allein die KG in Gründung nicht aber die Kommanditisten und eine Gesellschaft der Komplementärgesellschaft. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333 f. = BGH ZIP 1997, 679 f.) ist geklärt, dass die Gesellschafter einer Vorgesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zwar unbeschränkt entsprechend dem Anteil ihrer Beteiligung haften, dass es sich aber um eine Innenhaftung handelt. Das bedeutet, eine unmittelbare persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter scheidet aus. Dies ist allerdings umstritten (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 11 Rn. 25). Insbesondere wegen der Erschwerung der Rechtsdurchsetzung für Gläubiger wird zum Teil eine unmittelbare unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber Drittgläubigern vertreten. Der Senat versteht die Entscheidung des BGH (a.a.O.) jedoch dahin, dass der Bundesgerichtshof, bis auf seltene Ausnahmefälle, auf die noch unten einzugehen ist, die Auffassung vertritt, es handele sich um eine reine Innenhaftung (vgl. BGH ZIP 1997, 679, 681 Ziffer 3; so wohl auch Sudhoff GmbH & Co. KG 5. Aufl. Rn. 19). Die gesamtschuldnerische Außenhaftung ist vor allen Dingen für geringfügig beteiligte Gesellschafter unzumutbar (Ulmer ZIP 1996, 733, 736; BGH a.a.O.). Eine unbeschränkte Außenhaftung für Verbindlichkeiten ist kapitalgesellschaftsfremd und widerspricht dem Wesen des GmbH-Rechts, wonach die Gesellschafter nur intern und anteilig haften (Ulmer a.a.O. S. 737; Baumbach/Hueck a.a.O.).
Einen Durchgriff unmittelbar auf die Gründergesellschafter lässt der BGH nur in engen Ausnahmefällen zu (BGH a.a.O. S. 682), unter anderem, was allein hier einschlägig sein könnte, im Fall der Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargelegt. Zumindest auf die Einlage in Höhe von 60.000 DM kann möglicherweise zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung nimmt Vermögenslosigkeit jedenfalls erst dann an, wenn eine Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder das Verfahren deswegen eingestellt wurde und keine Anhaltspunkte für dennoch vorhandenes Vermögen bestehen (BSG ZIP 2000, 494, 497; BFH NJW 1998, 2926; BAG NJW 1998, 628). Erst dann kommt eine entsprechend ihrer Beteiligung anteilige Haftung der Gesellschafter in Betracht.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haften auch nicht nach § 11 Abs. 2 GmbHG analog (vgl. BGHZ 80, 129, 133). Danach haftet gegenüber einem Vertragspartner der künftigen GmbH derjenige persönlich, der vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt hat. Die Beklagten zu 1 bis 3 haften nicht unter diesem Gesichtspunkt. Die Norm ist hier nicht einschlägig, weil sie voraussetzt, dass jemand als Geschäftsführer gegenüber einem Dritten für die künftige Gesellschaft tätig wird. Dabei kann dahinstehen, ob es entgegen früherer Auffassung, wonach ein Handeln im Namen der Gesellschaft zu verlangen ist, ein solches im Namen der Vorgesellschaft ausreicht (vgl. den Meinungsstand bei Baumbach/Hueck a.a.O. § 11 Rn. 44). Für eine analoge Anwendung fehlt es jedenfalls vorliegend an einer mit § 11 Abs. 2 GmbHG vergleichbaren Regelungslücke. § 11 Abs. 2 GmbHG trägt einem Schutzbedürfnis des Gläubigers der Vorgesellschaft Rechnung, der einen Ausgleich dafür erhalten soll, dass die Kapitalgrundlage der Vorgesellschaft anders als die der eingetragenen GmbH gerichtlich noch nicht kontrolliert und sichergestellt ist (vgl. Sudhoff/Ihrig a.a.O. Rn. 22). Dieses Schutzbedürfnis besteht bei einer Gläubigerin der GmbH & Co. KG in Gründung, die selbst Kommanditistin der KG in Gründung und Gesellschafterin der haftenden Komplementärin ist, nicht. Die Klägerin wusste über ihre Gesellschafter W.... und A.... genau über die Sachlage Bescheid. Dies rechtfertigt es, dass die Gläubigerin keine Vertrauenshaftung in Anspruch nehmen kann, sondern sich an ihre Schuldnerin, die KG in Gründung, halten muss.
Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 172.500 DM festgesetzt. So hoch ist auch die Beschwer der Klägerin durch das Urteil.
Ende der Entscheidung
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