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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 1 U 104/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 539 Abs. 1 S. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
verkündet am: 5. Juni 2008
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008
für Rechte erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.222,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 9.222,20 EUR seit dem 29. März 2006 und aus weiteren 1.000,00 EUR seit dem 19. Juli 2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die diesem aufgrund der am 25. November 2005 durchgeführten Behandlung entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 756,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19. Juli 2007 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch trotz der Säumnis der Beklagten in der Sache nur teilweise Erfolg.
Allerdings hat der Kläger, wie auch die Kammer in ihrem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach schlüssig dargelegt. Nach § 539 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist angesichts der Säumnis der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz von einer schlüssigen Behauptung der Implantation von zu vielen Nadeln in einer Sitzung und auch vom Einsatz mangelhafter Nadeln auszugehen. Zudem ist die schriftliche Einwilligung des Klägers in die Behandlung als unwirksam zu behandeln. Der Senat folgt der Kammer darin, dass die schriftliche Einwilligungserklärung des Klägers verwertbar ist. Der Kläger hat sich diese Erklärung zu Eigen gemacht, indem er sich zu deren Inhalt und Zustandekommen geäußert hat. Er hat aber weiter vorgetragen, dass seiner Einwilligung kein ärztliches Aufklärungsgespräch vorangegangen sei, sondern ihm die Unterlagen von einer Sprechstundenhilfe zur Unterschrift vorgelegt worden seien.
Das nach dem Vorbringen des Klägers und dem unstreitigen Prozess-Stoff angemessen erscheinende Schmerzensgeld unterschreitet jedoch den von ihm angegebenen Mindestbetrag; ein Schmerzensgeld ist danach nur in Höhe von 1.000 EUR gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Kammer erachtet der Senat die Folgen der Behandlung nicht für so geringfügig, dass ein Schmerzensgeld völlig verweigert werden kann. Insbesondere kann nicht eine teilweise Einwilligung (in die Zufügung geringer Schmerzen) unterstellt werden, weil die Einwilligung in den Eingriff als Ganzes, wie ausgeführt, als unwirksam zu behandeln ist und eine teilweise Einwilligung daher nur in Gestalt einer hypothetischen Einwilligung in Betracht käme, die der Kläger aber nicht vorgetragen hat.
Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion als Ausgleich für das Maß der Lebensbeeinträchtigung und als Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Im Rahmen des zu schaffenden Ausgleichs ist nach dem Vorbringen des Klägers zunächst ein rechtswidriger ambulanter Eingriff unter lokaler Anästhesie von relativ kurzer Dauer mit relativ geringfügigen intraoperativen Schmerzen zu berücksichtigen. Hinzu kommen angebliche dauerhafte postoperative Schmerzen in beiden Ohren. Diese schätzt der Senat auch nach dem Vorbringen des Klägers als eher geringe Lebensbeeinträchtigung ein. Es ist für den Senat offenkundig, dass eine Entfernung der Nadeln aus medizinischen Gründen auch künftig nicht erforderlich sein wird. Selbst im Falle einer Entfernung könnte der Eingriff ambulant und unter lokaler Anästhesie ohne große Belastungen für den Kläger erfolgen. Unter dem Genugtuungsaspekt ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, wobei der Kläger dem nach eigenen Angaben durch "blindes" Vertrauen Vorschub geleistet hat, sowie eine durch den Beklagten zu 1) gesteigerte Erwartungshaltung beim Kläger hinsichtlich der Erfolge der Behandlung.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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