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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 1 W 14/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 203 n. F. |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
1 W 14/07 OLG Naumburg
In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann als Einzelrichter
am 05. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 8.000,00 EUR für erlittene Gesundheitsschäden anlässlich eines Verkehrsunfalls am 20. März 2002 in W. . Die Antragsgegnerin ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat durch Beschluss vom 9. März 2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 15. März 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem 16. April 2007 (Montag) vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ihre Entscheidung mit Beschluss vom 7. Mai 2007 begründet.
Die Sache wurde zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, weil ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld aus dem Unfall vom 20. März 2002 ist verjährt.
Der Senat kann zunächst auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses Bezug nehmen. Im Übrigen ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen:
1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Antragstellers gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung war am 31. Dezember 2005 vollendet. Die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch auf die vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzansprüche zutrifft, beträgt drei Jahre, § 195 BGB n. F. Der Lauf der Verjährung begann, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, am Ende des Jahres 2002, denn in diesem Jahr hat das schadenstiftende Ereignis, der Verkehrsunfall, stattgefunden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. Im gleichen Jahre hat der Antragsteller auch Kenntnis von der Person des Unfallgegners und dessen Haftpflichtversicherung erlangt. Er hat bereits im Jahre 2002 mit dieser Verhandlungen geführt und eine - aus seiner Sicht teilweise - Schadensregulierung erreicht, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.
Wie der Antragsteller einräumt, gilt für die Frage der Entstehung des Anspruchs der Grundsatz der Schadenseinheit, d.h., dass ein Schadensersatzanspruch einheitlich verjährt, auch wenn Teile des Schadensersatzanspruches unter Umständen erst später fällig werden. So liegt der Fall hier. Der erste Teil des Schadensersatzanspruches des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ist bereits am Unfalltage fällig geworden. Nach der ärztlichen Einschätzung, der die Kammer gefolgt ist und der der Senat ebenfalls folgt, war bereits im Jahre 2002 erkennbar, dass die Gesundheitsbeschädigung des Antragstellers unter Umständen auch dauerhafte Folgen haben kann. Die bloße Möglichkeit der Entstehung künftiger Schäden genügt für die einheitliche Beurteilung des Verjährungsverlaufs. Ausgenommen sind lediglich Schäden, die überhaupt nicht vorherzusehen waren, das trifft hier jedoch nicht zu.
2. Der Senat folgt der Kammer auch darin, dass eine Verjährungshemmung durch Vertragsverhandlungen nicht dargelegt und nicht ersichtlich ist. Nicht jedes Schreiben, mit dem der Geschädigte sich an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung wendet, eröffnet Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n. F. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - die Verhandlungen bereits im Vorjahr abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann. Wollte man, entsprechend der Rechtsansicht des Antragstellers, jegliche Kontaktaufnahme bereits als Verhandlungsbeginn bewerten, so hätte es der Geschädigte in der Hand, durch bloßen uneinsichtigen Schriftverkehr den Lauf der Verjährungsfrist zu verlängern. Nach dem Sinn der Vorschrift soll eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist jedoch nur eintreten, so lange sich der Geschädigte Hoffnungen auf eine einvernehmliche Regelung machen kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist er darin schutzwürdig, dass er wegen seiner Bereitschaft zur Verhandlung nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderungen verliert.
3. Dem Landgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass selbst dann, wenn man die Zeit zwischen dem Schreiben vom 25. Juni 2003 bis zur Antwort der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2003 als Verhandlungszeitraum bewertete, die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 30. Dezember 2006 den Lauf der Verjährung nicht mehr hemmen konnte, weil die Verjährung bereits im Verlaufe des Monats Januar 2006 abgelaufen war.
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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