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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ws Reh 135/07
Rechtsgebiete: StrRehaG


Vorschriften:

StrRehaG § 1
StrRehaG § 1 Abs. 5
StrRehaG § 13
StrRehaG § 15
1. Für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beschränkung von Rechtsmitteln in Strafsachen entsprechend, § 15 StrRehaG.

2. Eine auf die Frage der Aufhebung (oder Rechtsstaatswidrigkeit) beschränkte Teilanfechtung des einheitlichen Rechtsfolgenausspruchs nach § 1 StrRehaG ist unwirksam.

3. Enteignungen im Rahmen der Verordnung über die Bodenreform stellen auch vor dem Hintergrund behaupteter oder bewiesener Aktivitäten in einer nationalsozialistischen Organisation keine nichtgerichtliche Entscheidung im Sinne der § 1 Abs. 5 StrRehaG dar.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws Reh 135/07 OLG Naumburg

In dem Rehabilitierungsverfahren

hat der 1. Senat für Rehabilitierungsverfahren des Oberlandesgerichts Naumburg am 09. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, den Richter am Oberlandesgericht Sternberg und die Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg - Kammer für Rehabilitierungsverfahren - vom 03. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtskosten. Ihre notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin selbst.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. September 2002 hat das Landgericht Magdeburg den Antrag der Betroffenen zu 2) vom 26. Dezember 2001 "auf Aufhebung des Unrechts nach Str. Reha G der Bodenreformverfolgten" für beide Betroffene als unzulässig zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 07. Dezember 2005 hat das Landgericht Magdeburg das Verfahren wiederaufgenommen und durch Beschluss vom 03. Januar 2007 die durch den Landrat des Kreises S. - Abteilung Bodenreform - durchgeführte Enteignung und Aufteilung des Grundbesitzes der Betroffenen - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - für rechtsstaatswidrig erklärt und die Betroffenen "rehabilitiert".

Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt:

"Die vollständige Enteignung - und die damit auch verbundene Vertreibung von Haus und Hof - beider Betroffener letztlich wegen der bloßen Zugehörigkeit des Betroffenen zu 1. zur Waffen-SS war mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG. Dies war deshalb der Fall, weil die angeordnete Rechtsfolge in einem groben Missverhältnis zu dem Schuldvorwurf der SS-Mitgliedschaft stand. Und zwar gilt die SS zu Recht als "verbrecherische Organisation", jedoch hat der internationale Gerichtshof hiervon die "Waffen-SS" ausgenommen und auch nicht den Grundsatz in Frage gestellt, dass jedes einzelne Mitglied dieser Organisation individuell nach seiner Schuld zu beurteilen sei. Für eine individuelle Schuld über die Zugehörigkeit zur Waffen-SS hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Erst Recht rechtsstaatswidrig ist die Aufrechterhaltung der Enteignung gegenüber der Betroffenen zu 2. gewesen, die ohne individuelle Schuld als Ehefrau des Betroffenen zu 1. in "Sippenhaft" genommen wurde.

Neben dem Fehlen einer nennenswerten individuellen Schuld der Betroffenen ist auch die Sanktion der Enteignung - ihrer Natur nach eine umfassende Vermögensstrafe - objektiv rechtsstaatswidrig (vgl. BVerfG 105, 135 ff.).

Allerdings kann die Kammer im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens im Gegensatz zum Antrag der Betroffenen lediglich die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung feststellen, nicht aber die Aufhebung der Enteignung mit allen sachenrechtlichen Konsequenzen anordnen. Hierzu wäre ggf. das Verfahren nach dem Vermögensgesetz einzuhalten."

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2007, mit der sie die Abweisung des Antrages im übrigen und die damit im Zusammenhang stehende unterlassene Aufhebung der im Zuge der "demokratischen Bodenreform" erfolgten Einziehung des landwirtschaftlichen Besitzes der Betroffenen rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg ist dem Antrag mit Zuschrift vom 04. Mai 2007 beigetreten.

II.

Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde gegen den am 22. Januar 2007 zugestellten Beschluss ist rechtzeitig am 22. März 2007 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen und deshalb zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. März 2007 ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch und insoweit weiterhin auf die Frage der Aufhebung der im Zuge der "demokratischen Bodenreform" erfolgten Einziehung des landwirtschaftlichen Besitzes der Betroffenen beschränkt.

Die Beschränkung ist indes nicht wirksam, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

Allerdings kann die Beschwerde nach § 13 StrRehaG auf selbständig anfechtbare Teile der angegriffenen (Rehabilitierungs-) Entscheidung beschränkt werden (vgl.: Fister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 13 Rn. 32; Herzler/Ladner, StrRehaG, § 13 Rn. 7). Insoweit gelten für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beschränkung von Rechtsmitteln in Strafsachen entsprechend, § 15 StrRehaG. Danach kann ein Rechtsmittel nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (Trennbarkeitsformel). Damit im Zusammenhang steht das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit. Die trotz ihres stufenweise Zustandekommens als einheitliches Ganzes anzusehende abschließende Entscheidung des Verfahrens darf nicht in sich widersprüchlich sein. Die Beschränkung der Beschwerde ist daher unwirksam, wenn sie zu Widersprüchen zwischen bereits rechtskräftig gewordenen bzw. - bei Wirksamkeit der Beschränkung - rechtskräftig werdenden Teilen des vorangegangenen, erstinstanzlichen Beschlusses und der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen kann.

Nach diesen Maßstäben ist eine auf die Frage der Aufhebung der durch den Landrat des Kreises S. - Abteilung Bodenreform - durchgeführten und für rechtswidrig erklärten Enteignung und Aufteilung des Grundbesitzes der Betroffenen beschränkte Beschwerde nicht zulässig.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts und strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtliche Entscheidung sind (§ 1 Abs. 5 StrRehaG), auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Insoweit handelt es sich nach der Legaldefinition der Rehabilitierung in § 1 Abs. 1 StrRehaG um eine einheitliche Rechtsfolge, die einer Teilanfechtung nicht zugänglich ist.

Das Landgericht hat die vollständige Enteignung - und die damit auch verbundene Vertreibung von Haus und Hof - beider Betroffener als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar i. S. d. § 1 Abs. 1 StrRehaG angesehen, weil sich die Enteignung und deren Aufrechterhaltung durch die Landesbodenkommission vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Betroffenen zu 1) in der "Waffen-SS" als "Verwaltungsstrafmaßnahme" und damit als eine strafrechtliche Maßnahme, die keine gerichtliche Entscheidung i. S. d. § 1 Abs. 5 StrRehaG ist, darstelle.

Da der Senat bei der Prüfung der Frage, ob die am 13.06.1946 durchgeführte Enteignung und deren Aufrechterhaltung aufzuheben ist, im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels in eine Überprüfung derselben Voraussetzungen eintreten müsste, die das Landgericht seiner rechtlichen Wertung zugrunde gelegt hat, sind Wertungswidersprüche nicht auszuschließen. Der Senat müßte überprüfen, ob sich die vom Landgericht als " Verwaltungsstrafmaßnahme " gewertete Enteignung der Betroffenen nach der Verordnung über die Bodenreform vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft des Betroffenen zu 1) in der Waffen - SS als strafrechtliche Maßnahme, die keine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 5 StrRehaG ist, darstellt . Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung ist aber mit dem insoweit auch im Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG geltenden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit nicht vereinbar. Im Ergebnis könnte die isolierte Anfechtung dazu führen, dass - bei wirksamer Beschränkung- die vom Landgericht ausgesprochene Rechtswidrigkeit in Bestandskraft erwächst, die - aufgrund der Einheitlichkeit des Rechtsfolgenausspruchs- begehrte Aufhebung aber versagt werden muß.

2. Die gegen die Zurückweisung dieses Antrages gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Dass die durch die am 30.06.1946 durchgeführte Enteignung eingetretene Vermögensschädigung der Betroffenen auf einer strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahme beruht, ist nicht festzustellen. Entscheidend ist, dass verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehungen im mittelbaren Zusammenhang mit einem Strafverfahren nicht nach dem StrRehaG überprüft werden können. Das trifft auf alle Fälle zu, in denen die Verwaltungsbehörden ein bevorstehendes, laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren zum Anlass für weitere Zwangsmaßnahmen genommen haben. Der Senat hält insoweit an seiner mit Beschluss vom 02. März 2004 (1 Ws Reh 725/03) geäußerten Rechtsauffassung fest.

Das StrRehaG, insbesondere § 1 Abs. 5 StrRehaG, bietet keinen Weg zur "Rückabwicklung" der bekannten vermögensrechtlichen "Sanktionspraxis" in der Nachkriegszeit, privatwirtschaftlich Tätiger oder besitzender bürgerlicher Kreise strafrechtlich mit dem Vorwurf zu verfolgen, Wirtschafts- oder NS-Täter zu sein, um sie parallel dazu oder nach Abschluss des Strafverfahrens verwaltungsrechtlich zu verfolgen mit dem Ziel, ihre Vermögenswerte zum Volksvermögen zu ziehen (so auch: OLG Dresden, VIZ 1996, 483, 484 im Anschluss an Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 3 Rn. 22).

So liegt es hier. Im Gegensatz zu anderen Personen sind die Betroffenen nicht durch ein sowjetisches Militärtribunal oder etwa wegen des Vorwurfs nationalsozialistischer Aktivitäten in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 201 durch ein deutsches Strafgericht zu einer Vermögenseinziehung verurteilt worden. Die unterschiedliche Behandlung der vorgenannten Personen gegenüber den Betroffenen wird dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand der Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerfG VIZ 2004, 18, 19 m. w. N.).

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

"Das findet seinen Ausdruck auch in dem weit gespannten Sanktionsrahmen, der den genannten Strafgerichten vorgegeben war, von Freiheitsstrafen und sonstigen Eingriffen in persönliche Freiheiten bis hin zur Todesstrafe reichte und daneben auch Vermögensstrafen vorsah (vgl. die Sühnemaßnahmen in Abschn. II Art. VII ff. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 v. 12.10.1946, ABI des Kontrollrats, 184). Mit der Verhängung einer solchen Sanktion war in aller Regel ein erheblich größerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden als mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum, der vornehmlich vermögensrechtlich geprägt war. Es ist nicht sachwidrig und deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn derart massive und nicht in erster Linie auf die Vermögenssphäre der Betroffenen bezogene Eingriffe als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie anders als Vermögensentziehungen durch deutsche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger Hinsicht rehabilitierungswürdig und - bedürftig eingestuft werden."

Auch wenn die Kreisbodenkommission den Vorwurf, der Betroffene zu 1) sei aktives Mitglied der Waffen - SS gewesen, zum Anlass genommen haben sollte, die Betroffenen willkürlich mit den o. a. Maßnahmen zu verfolgen, handelte es sich hierbei nicht um eine strafrechtliche Maßnahme, sondern um eine solche der Verwaltung im Rahmen der sog. demokratischen Bodenreform. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 84, 90, 96 f.) grundlegend ausgeführt:

"Die Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone wurde aufgrund von Vorschriften durchgeführt, welche die von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen im September 1945 mit im wesentlichen gleichem Inhalt erlassen hatten (vgl. die Zusammenstellung in: Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, herausgegeben vom Gesamtdeutschen Institut [1971] - im folgenden: GI -, S. 101 ff.). Nach dem Vorspruch der Regelungen war mit ihnen bezweckt, die Forderungen der werktätigen Bauern nach einer gerechten Bodenverteilung zu erfüllen, den feudalen und junkerlichen Großgrundbesitz zu liquidieren sowie den landlosen und landarmen Bauern und Landarbeitern, darunter auch Übersiedlern aus dem Osten, Land zuzuteilen. ...

Die Durchführung der Bodenreform oblag Kommissionen auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene (Art. IV Nr. 2 und 3 BRVO). Die enteigneten Grundbesitzer wurden in der Regel aus dem Kreis, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, ausgewiesen. Sie mußten ihren Hof nicht selten binnen weniger Stunden verlassen, wobei sie nur die notwendige Habe mitnehmen durften (vgl. GI, S. 8). Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den Maßnahmen gab es nicht (vgl. etwa Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen [Hg.], Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen, 3. Aufl., 1962, S. 24). Auch die Einstufung als Kriegsverbrecher oder aktiver Nationalsozialist unterlag keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Enteignungsnormen der Bodenreform dienten trotz erforderlicher Einzelfallprüfungen und eines eine Strafaktion nahelegenden, kommunistischen Propagandaszenarios jedenfalls schwerpunktmäßig der Umgestaltung der Eigentumsordnung im Sinne der ideologischen Vorgaben der KPD (Wasmuth a. a. O.)."

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es dem Senat deshalb verwehrt, das StrRehaG in ihrem Sinne weit auszulegen. Vielmehr ist in § 2 StrRehaG eine Ausnahmeregelung für außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung lediglich für angeordnete Freiheitsentziehung getroffen worden. Handeln von Behörden, das subjektiv als Bestrafung empfunden wird, wird nicht deshalb zur strafrechtlichen Verfolgung.

Die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 03. Januar 2007 ist daher rechtsfehlerhaft.

Aufgrund des auch im Rehabilitierungsverfahren zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (§§ 15 StrRehaG, 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 S. 1 StPO analog) ist der Senat jedoch daran gehindert, die Entscheidung über die Rechtsstaatswidrigkeit der zu Lasten der Betroffenen erfolgten Enteignung durch die Kreisbodenkommission aufzuheben (vgl. Senat, VIZ, 1993, 567).

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus ihre vollständige Rehabilitierung weiterverfolgt, war ihr Rechtsmittel dagegen aus den dargelegten Gründen als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat war nicht gehalten, die Sache gemäß § 14 Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine Divergenz zu der Rechtsauffassung des OLG Dresden ist nicht ersichtlich. Eine Vorlage ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu §§ 421 Abs. 2 und 3, sowie §§ 422, 426 Abs. 3, 445 und 447 der früheren Reichsabgabenordnung veranlasst. Insoweit handelt es sich um einen anderen Sachverhalt.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG.

Die Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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