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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 10 W 7/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
GKG § 1 |
2. Die Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen, ist in denjenigen Fällen, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und in denen von einer Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem erkennenden Gericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise erhoben wird, zulässig, § 321a ZPO r.a. (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss
10 W 07/02 OLG Naumburg
In dem selbständigen Beweisverfahren
wegen: Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Neuwirth und die Richter am Oberlandesgericht Handke und Wiedemann am
04. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2002, Az.: 10 W 7/02, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Ablehnungsverfahren mit Schriftsatz vom 30. August 2002 gegen den Beschluss des Senats vom 07. August 2002, 10 W 7/02, gewandt, mit dem der Senat ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 14. November 2002, 7 OH 6/01, kostenpflichtig zurückgewiesen hatte. Sie hat ihre Gegenvorstellung darauf gestützt, dass sie - entgegen der Sachdarstellung in dem angegriffenen Beschluss:
"Im Beschwerdeverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt, die keine der Parteien bis zum heutigen Tage genutzt hat." - eine solche Gelegenheit im Beschwerdeverfahren erhalten habe. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft.
II.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist zwar zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.
Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch dieselbe Instanz zielt, die die angegriffene Entscheidung erlassen hatte. Sie ist nur dann zulässig, wenn die angerufene Instanz die angegriffene Entscheidung auch abändern darf (vgl. Gummer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Aufl. 2002, § 567 Rn. 22 ff. m.w.N.).
Der Senat ist bisher in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Abänderbarkeit alle diejenigen formell unanfechtbaren Entscheidungen entzogen sind, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 27. September 2000 - 10 W 17/00 m.N.; vgl. auch Gummer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 22. Aufl. 2001, § 567 Rn. 24 m.w.N.), mithin auch die Entscheidungen des Senats in Verfahren der sofortigen Beschwerde in Ablehnungssachen. Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die umfassende Neuregelung des Zivilprozessrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 teilweise aufgegeben.
Die Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen, ist in denjenigen Fällen, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und in denen von einer Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem erkennenden Gericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise erhoben wird, zulässig, § 321a ZPO r.a..
Die Abänderbarkeit der vorgenannten Entscheidungen ergibt sich in analoger Anwendung der Vorschrift des § 321a ZPO auf formell unanfechtbare Beschlüsse. Durch das Zivilprozess-Reformgesetz ist in § 321a ZPO eine Möglichkeit der Abänderbarkeit eines formell unanfechtbaren Urteils geschaffen worden, nämlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Gründe für diese gesetzliche Neuregelung - die Chance zur instanzinternen Behebung schweren Verfahrensunrechts sowie zugleich die Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Vollkommer in: Zöller, a.a.O. <23. Aufl.>, § 321a Rn. 1) - treffen in gleicher Weise auf formell unanfechtbare Beschlüsse zu. Hierfür fehlt es allerdings an einer gleichlautenden Regelung. Der Senat erachtet diese Gesetzeslücke als planwidrig (ebenso wohl auch Gummer, a.a.O. <23. Aufl.>, § 567 Rn. 24 f.).
Nach dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin ihre Gegenvorstellung frist- und formgerecht eingelegt und mit ihr die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben.
2. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist unbegründet.
2.1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit, ihr eigenes Beschwerdevorbringen zu ergänzen.
Das Landgericht hat über die am 30. November 2001 eingereichte "Beschwerde" der Antragsgegnerin erst im Februar 2002 entschieden; es hat der Antragsgegnerin den Beschluss über die Nichtabhilfe und Vorlage an das Oberlandesgericht ebenso zur Kenntnis gebracht wie die Stellungnahme der Antragstellerin vom 03. Januar 2002. Der Senat hat über die am 18. Februar 2002 hier eingegangene sofortige Beschwerde erst mit Beschluss vom 07. August 2002 entschieden. Der Antragsgegnerin verblieben danach nahezu sechs Monate seit Kenntnis von der Stellungnahme der Antragstellerin und der Auffassung des Landgerichts im Abhilfeverfahren, um ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Der Senat hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin etwa beabsichtigt hätte, sich nochmals zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu äußern.
2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgelegen hätte, das nunmehrige Vorbringen der Antragsgegnerin eine andere Entscheidung des Senats nicht gerechtfertigt hätte.
Der Senat verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrer Gegenvorstellung dabei, dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin verspätet angebracht worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war hier allein der Umstand, dass der Sachverständige sein schriftliches Gutachten (schon) gefertigt und damit seine Begutachtung zumindest vorläufig abgeschlossen hatte, zur Kenntnis zu nehmen, um die später vorgebrachten Ablehnungsgründe im Zusammenhang mit der Nichtverlegung eines Ortstermins und mit der angeblich unzureichenden eigenständigen Erhebung von Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung anbringen zu können. Einer inhaltlichen Bearbeitung des Gutachtens bedurfte es hierzu nicht. Der weitere angeführte Ablehnungsgrund, eine angebliche verfahrenswidrige Absprache des Sachverständigen mit den Antragstellern, ist ohnehin nicht durch Tatsachen belegt, sondern völlig spekulativ.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Dies betrifft insbesondere auch den ergänzenden Hinweis des Senats auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Ablehnungsgesuches selbst im Falle einer rechtzeitigen Anbringung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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