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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 11 U 104/03
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 7 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am: 7. April 2004
In dem Berufungsrechtsstreit
wegen Wertausgleichs,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Joost für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 99.190,62 €.
Gründe:
I.
Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen.
Der Einzelrichter hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie einwendet, § 7 Abs. 2 VermG erfasse keine vor 1945 getätigten Investitionen. Der Gesetzgeber habe vormals jüdisches Eigentum insoweit von Wertausgleichsansprüchen frei halten wollen. Das Vermögensgesetz sei deshalb nur mit dieser Einschränkung entsprechend anzuwenden. Außerdem habe lediglich der gegenwärtige Verfügungsberechtigte, durch den die werterhöhende Investition veranlasst worden sei, den großen Ausgleichsanspruch. Hierzu gehörten die Erben gerade nicht. Sie seien auf Ansprüche aus § 7 Abs. 1 VermG verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 22. Oktober 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Klage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler i.S.v. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO und mit Blick auf die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen (vgl. § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Klägern die sich im errichteten Gebäude vergegenständlichende Werterhöhung im Umfang von 99.190,62 € auszugleichen hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VermG).
1.) Die Beklagte ist Berechtigte i.S.v. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 3 VermG. Sie hat das Grundstück G. Straße 25 in Sch. durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. Juli 2000 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zurück übertragen erhalten <Bd. I Bl. 6-12 d.A.>. Bei den Klägern handelt es sich um die Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG).
2.) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG sind Werterhöhungen, die eine natürliche Person als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Diesen großen Wertausgleich machen die Kläger zu Recht geltend:
a) Das Landgericht hat ausgeführt, der Erblasser H. W. habe nach seinem Erwerb auf dem vormals unbebauten Grundstück das jetzt aufstehende Gebäude errichtet. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung der Stadt Sch. vom 28. April 1938 <Bd. I Bl. 106 d.A.> und dem Rohbauabnahmeschein vom 14. Oktober 1938 <Bd. I Bl. 137 d.A.>. Diese, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung greift die Berufung nicht an.
b) Die Jahresfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG hat das Landgericht als eingehalten angesehen, weil der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen dem Nachlasspfleger erst am 17. Juli 2000 zugestellt worden sei. Auch dies trifft zu.
Die gesetzliche Ausschlussfrist wird durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Berechtigten gewahrt. Die Kläger berufen sich hierzu auf das Schreiben des Nachlasspflegers vom 17. August 2001, das die Beklagte am gleichen Tag per Fax erhalten hat <Bd. I Bl. 5, 71-73 d.A.>. Der Nachlasspfleger nach §§ 1960 Abs. 1 u. 2, 1961 BGB handelt als gesetzlicher Vertreter der zu ermittelnden Erben. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde ihm unstreitig am 17. Juli 2000 durch Zustellung bekannt gemacht (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 VermG i.V.m. § 41 Abs. 5 VwVfG und §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 VwZG). Die hiergegen gerichtete Klage (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 VermG) musste innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach Ablauf dieses Zeitraums, also mit dem 18. Juli 2000 trat Bestandskraft ein. Die Kläger hatten von diesem Moment an ein Jahr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, wofür das Schreiben vom 17. August 2001 genügte.
c) Der große Wertausgleichsanspruchs erfasst die Werterhöhungen bis zum 2. Oktober 1990. Das Landgericht hat deshalb richtig auch Baumaßnahmen vor 1945 als auszugleichen betrachtet. Die von der Berufung vorgetragene Anspruchsbeschränkung auf Maßnahmen während des Bestehens der DDR lässt sich dem Vermögensgesetz nicht entnehmen.
Gilt das Vermögensgesetz für Vermögensverluste zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 entsprechend (§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG), dann besteht kein Grund, in diesen Zeitraum fallende Werterhöhungen unberücksichtigt zu lassen, zumal sie ebenfalls bis zum 2. Oktober 1990 herbeigeführt wurden. Die gegenteilige Auffassung der Berufung wird weder vom Wortlaut der §§ 1 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 2 Satz 1 VermG noch vom Zweck des Wertausgleichs getragen. § 7 VermG verfolgt das Ziel, den Berechtigten durch die Restitution nicht besser zu stellen, als er ohne den Verlust seines Vermögens stünde (Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: November 2003, § 7 VermG Rdn. 3; Meyer-Seitz, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juli 2003, § 7 Rdn. 31). Dies gilt für jeden Berechtigten, auch soweit er seinen Anspruch aus rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierten Vermögensverlusten zwischen 1933 und 1945 herleitet. Auf die Schutzwürdigkeit des Verfügungsberechtigten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Berufung zeigt keinen greifbaren Gesichtspunkt auf, der für ihre einschränkende Sicht spräche. Der zur Begründung vorgetragene (vermeintliche) Wille des Gesetzgebers hat im Normtext keinen Niederschlag gefunden und ist auch ansonsten durch nichts belegt.
d) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG sind nur die Werterhöhungen des gegenwärtig Verfügungsberechtigten auszugleichen. Es muss sich also um eine Maßnahme handeln, die der vom Restitutionsanspruch betroffene Eigentümer selbst oder auf seine Kosten vorgenommen hat. Werterhöhungen, die auf einen Zwischenerwerber zurück gehen, genügen nicht (Budde-Hermann, § 7 VermG Rdn. 44 m.w.N.; Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 31b). Daraus wird geschlussfolgert, dass sich der Erbe nicht auf vom Erblasser hervorgerufene Werterhöhungen stützen kann (Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, § 7 VermG Rdn. 81).
aa) Das Landgericht hat dem entgegen angenommen, die Errichtung des Gebäudes durch den Erblasser führe zu einem Ausgleichsanspruch der Kläger als Erben. Der Erbe trete kraft Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass § 7 Abs. 2 VermG davon abweiche. Schließlich seien die zur Herbeiführung der Werterhöhung verwendeten Mittel nicht mehr im Nachlass vorhanden. Hiergegen wendet sich die Berufung zu Unrecht.
bb) Sinn und Zweck des § 7 VermG geben für einen Ausschluss der Erben als Anspruchsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG nichts her. Sie sprechen vielmehr dagegen.
Die Vorschrift dient der Abschöpfung eines Wertzuwachses, dessen Verbleib beim Restitutionsberechtigten nicht durch den Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996, 7 C 45/94 = VIZ 1996, 210, 212; Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 3; vgl. auch oben Bst. c)). Die Beklagte, deren Rechtsvorgängerin ein unbebautes Grundstück verloren hat, soll keinen Vorteil aus der zwischenzeitlichen Bebauung durch den Verfügungsberechtigten ziehen. Deshalb hat sie dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten die objektive Werterhöhung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung zu erstatten. Die gesetzliche Konkretisierung der Anspruchsberechtigung auf den gegenwärtigen Verfügungsberechtigten bringt - entgegen der Auffassung der Beklagten - in diesem Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass auch die Seite der Eigentümer nicht mehrfachen Ausgleich erfahren soll.
Hat der gegenwärtig Verfügungsberechtigte das Grundstück von einem früheren Verfügungsberechtigten erworben, so zahlte er hierfür in der Regel einen, der vom Rechtsvorgänger herbeigeführten Werterhöhung adäquaten Kaufpreis, der ihm im Falle der Restitution aus dem Entschädigungsfonds zurückerstattet wird (§ 7a Abs. 1 Satz 1 VermG). Könnte er die Werterhöhung zusätzlich noch einmal vom Berechtigten ausgeglichen verlangen, erhielte der gegenwärtig Verfügungsberechtigte mehr als er verloren hat. Dies ist der alleinige Grund, den Wertausgleich auf solche Verbesserungen zu beschränken, die der gegenwärtige Eigentümer selbst herbeiführte (Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 4a). Dem entspricht die Stellung des Erben eines den Wert des Vermögensgegenstandes mehrenden Verfügungsberechtigten nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erbe ohne die werterhöhende Maßnahme seines Rechtsvorgängers die verwendeten Mittel im Nachlass vorfinden würde. Bliebe die Restitution auch insoweit ausgleichslos, gingen auf Seite des Erben die aufgewandten Mittel ohne jede Entschädigung zum Vorteil des Berechtigten verloren. Dies ist vom Vermögensgesetz ersichtlich nicht beabsichtigt. Auch der nicht redliche Erwerber erhält seinen Kaufpreis nach § 7a Abs. 1 Satz 1 VermG erstattet. Der gegenwärtig Verfügungsberechtigte bekommt den von ihm geschaffenen Wert ersetzt. Wieso ausgerechnet der Erbe eines Verfügungsberechtigten ohne jeden Ausgleich bleiben und der ihm gegenüber stehende Berechtigte die Werterhöhung behalten soll, zeigt auch die Berufung nicht auf. Dies wäre eine willkürliche Ungleichbehandlung.
cc) Dem Vermögensgesetz ist zudem nicht zu entnehmen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 2 ohne ersichtlichen Grund vom Prinzip der Universalsukzession abgewichen werden soll. Vielmehr bleibt es auch hier bei dem Eintritt des oder der Erben in die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Hierzu zählen auch zukünftige Ansprüche nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG, die sich daraus ergeben, dass das geerbte Grundstückseigentum aus Gründen, die mit dem Erwerb durch den Erblasser in Zusammenhang stehen, nach dem Vermögensgesetz auf den Berechtigten zurück übertragen wird (vgl. Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 1922 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1922 Rdn. 26). In diesem Sinne haben die Kläger bereits durch den unredlichen Erwerb belastetes Eigentum erhalten. Diese Belastung korrespondierte in den Händen des Erblassers mit den sich daraus möglicherweise ergebenden Wertausgleichsansprüchen für seine Gebäudeerrichtung. Beides gehörte zur Rechtsstellung des Erblassers, in die die Kläger als gegenwärtig Verfügungsberechtigte in Gänze eingetreten sind.
dd) Eine Beschränkung der Kläger auf den kleinen Wertausgleichsanspruch aus § 7 Abs. 1 VermG kann letztlich bereits deshalb nicht angenommen werden, weil dieser Anspruch auf die öffentlichen Verfügungsberechtigten zugeschnitten ist (Budde-Hermann, § 7 VermG Rdn. 8; Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 9).
3.) Der Wertausgleich bemisst sich der Höhe nach an der heute infolge der Verwendungen noch feststellbaren Erhöhung des objektiven Verkehrswertes (Budde-Hermann, § 7 VermG Rdn. 48; Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 33; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, § 7 Rdn. 28). Diese hat das Landgericht, von der Berufung nicht angegriffen, anhand des Gebäudewertes ermittelt. Auch insoweit folgt der Senat dem Einzelrichter.
Herauszugeben ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der Rückgabeentscheidung und dem fiktiven Wert, den die Sache zu diesem Zeitpunkt ohne die werterhöhende Maßnahme des Verfügungsberechtigten gehabt hätte (Budde-Hermann, § 7 VermG Rdn. 49; Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 33). Geht es um die Errichtung eines Gebäudes, vergegenständlicht sich diese Differenz im Bauwerk und dessen Verkehrswert.
Den Gebäudewert hat das Landgericht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. im Gutachten vom 27. Juni 2003 <Bd. I Bl. 153-178 d.A.> entnommen, das nicht in Frage gestellt ist.
4.) Der Verzugszins ist korrekt zugesprochen (vgl. Art. 229 §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Der Anspruch wurde mit der Bestandkraft des Restitutionsbescheides fällig (Meyer-Seitz, § 7 Rdn. 34; Wasmuth, § 7 VermG Rdn. 93).
Im Übrigen bestünde ein Zinsanspruch nach § 7 Abs. 7a Satz 1 VermG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision lässt der Senat zu, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich geworden sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 4 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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